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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Einrichtung und Nutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Verwaltung des Landes Brandenburg (Dienstanschlussvorschrift - DAV)
vom 1. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 05], S.193)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Runderlass des MIK vom 1. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 05], S.193)
Inhalt
1 Gegenstand und Geltungsbereich
2 Einrichtung und Nutzung von TK-Anlagen
3 Dienstliche Nutzung privater und öffentlicher TK-Anlagen
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgende Vorschrift regelt die Einrichtung und Nutzung dienstlicher Telekommunikations-Anlagen und -Endeinrichtungen (im Weiteren TK-Anlagen) in den obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Einrichtungen und Landesbetrieben (im Weiteren Dienststellen) sowie die dienstliche Nutzung privater und öffentlicher TK-Anlagen durch die Beschäftigten.
1.2 Vom Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ausgenommen sind
- der Landtag
- die Landesbeauftragte für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
- der Landesrechnungshof
- besondere TK-Anschlüsse/TK-Netze für Sicherheitsaufgaben im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern.
Von den Regelungen der Nummern 2.1 und 2.3 sind die Organe der Rechtspflege ausgenommen.
1.3 Beschäftigte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte) sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Einrichtung und Nutzung von TK-Anlagen
2.1 Die Telekommunikation in den Dienststellen erfolgt über das einheitliche, vom Brandenburgischen IT-Dienstleister betriebene IP-Telefoniesystem, soweit ein geeigneter Anschluss an das Landesverwaltungsnetz (LVN) gewährleistet ist.
Die Ablösung bestehender Telekommunikationsanlagen erfolgt bedarfsorientiert und auf der Grundlage von wirtschaftlichen Betrachtungen der jeweiligen Dienststelle durch Überleitung auf das im Brandenburgischen IT-Dienstleister betriebene IP-Telefoniesystem.
2.2 Dem Brandenburgischen IT-Dienstleister obliegt die Beschaffung und Betreuung der von ihm betriebenen IP-Telekommunikationsanlagen.
Die Betreuung von klassischen, nicht IP-basierten fernmeldetechnischen Einrichtungen erfolgt durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB), soweit dies zwischen der Dienststelle und dem BLB vertraglich vereinbart ist.
2.3 Für die Einrichtung und Nutzung der TK-Anlagen werden vom Brandenburgischen IT-Dienstleister die Anschlussdaten der Beschäftigten (Vor- und Zuname, Rufnummer, Dienstadresse und Raumnummer) gepflegt. Eine Erfassung und Speicherung von Verbindungsdaten erfolgt nicht.
2.4 Über dienstlich erforderliche Mobilfunkanschlüsse, einschließlich der für Dienstkraftfahrzeuge, entscheiden die Dienststellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in eigener Verantwortung. Für den Abschluss geeigneter Mobilfunkverträge sind die im Intranet der Landesverwaltung veröffentlichten Rahmenverträge zu prüfen.
2.5 Bei der Einrichtung dienstlicher TK-Endgeräte außerhalb einer dienstlichen TK-Anlage (zum Beispiel Einrichtung eines dienstlich beauftragten TK-Anschlusses am Heimarbeitsplatz) ist der Brandenburgische IT-Dienstleister zu beteiligen.
3 Dienstliche Nutzung privater und öffentlicher TK-Anlagen
3.1 Beschäftigten werden die Gebühren für TK-Verbindungen erstattet, die ihnen notwendigerweise aus dienstlichen Gründen erwachsen sind. Hierfür haben sie Aufzeichnungen nach Vorgabe der zuständigen Dienststelle zu führen. Sie haben die Richtigkeit der Aufzeichnungen pflichtgemäß zu versichern.
3.2 Unbeschadet von Ansprüchen nach Nummer 3.1 kann Beschäftigten zur Abgeltung dienstlicher Verbindungen von der zuständigen Dienststelle eine Pauschalabfindung gewährt werden, wenn die dienstliche Nutzung des privaten Telefonanschlusses anerkannt worden ist. Diese Anerkennung darf nur erfolgen, wenn die Beschäftigten aus zwingenden dienstlichen Gründen regelmäßig auch außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein müssen.
Die Anerkennung ist in Abständen von längstens zwei Jahren darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Die Abfindung wird vierteljährlich nachträglich gezahlt. Die Höhe richtet sich nach den über einen angemessenen Zeitraum ermittelten durchschnittlichen Gebühren der dienstlichen Verbindungen. Wird die Pauschalabfindung gewährt, entfällt die Pflicht zur Aufzeichnung nach Nummer 3.1.
3.3 Daneben werden Gebühren für Zusatzgeräte, die aus dienstlichen Gründen erforderlich sind, und die Gebühren für zusätzliche, dienstlich angeordnete Eintragungen in amtlichen Teilnehmerverzeichnissen erstattet. Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sowie vergleichbaren Beschäftigten werden vierteljährlich nachträglich die Hälfte der monatlichen Grundgebühren für einen TK-Anschluss einschließlich dessen Miete erstattet, sofern die dienstliche Nutzung nach Nummer 3.1 anerkannt worden ist.
3.4 Wird ein Telefonanschluss ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt, sind die Gebühren nach Vorlage der bezahlten Fernmelderechnung zu erstatten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die jeweilig zuständige oberste Landesbehörde.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vorschrift tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.