Suche
ARCHIV
Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
vom 22. August 1994
Außer Kraft getreten
Zu der Frage, ob die im BMF-Schreiben vom 01.12.1992 (BMF, Schreiben vom 01.12.1992, BStBl I 1992, 729) aufgestellten Grundsätze (zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen) auch für beherrschende Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten, nehme ich wie folgt Stellung:
Angehörige sind stets nur natürliche Personen, also z. B. Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten (vgl. § 15 AO). Daraus folgt, dass die Regelungen der BMF-Schreiben vom 01.12.1992 (BMF, Schreiben vom 01.12.1992, BStBl I 1992, 729) und vom 25.05.1993 (BMF, Schreiben vom 25.05.1993, BStBl I 1993, 410) auf Darlehensverhältnisse zwischen natürlichen und juristischen Personen, auch wenn es sich bei der natürlichen Person um den Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters oder Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH handelt, nicht anwendbar sind. Sie gelten aber für die Zurechnung der Darlehensforderung und der Zinsen im Verhältnis des Darlehensgebers zum beherrschenden Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer.
Beispiel:
Geldbeträge werden einem Kind von einem Elternteil mit der Maßgabe geschenkt, sie der von diesem Elternteil beherrschten GmbH als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehenshingabe berührt nicht die Besteuerung der GmbH mit der Folge, dass die von der GmbH vereinbarungsgemäß geleisteten Zinszahlungen bei ihr als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Darlehensforderung und die Zinseinnahmen sind aber dem Schenker zuzurechnen (BMF, Schreiben vom 01.12.1992, BStBl I 1992, 729, Tzn. 8 ff.).
Die allgemeinen Grundsätze über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bleiben unberührt.
Angehörige sind voneinander wirtschaftlich unabhängig, wenn jeder für sich seinen Unterhalt und seine für die Lebensführung benötigten Aufwendungen aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Das ist bei einem Ehegatten, der keine eigenen Einkünfte bezieht und auch kein nennenswertes eigenes Vermögen hat, aus dem er seinen Unterhalt bestreiten könnte, nicht der Fall. Auch ein volljähriges Kind, das noch auf die Unterhaltsleistungen anderer, z. B. seiner Eltern, angewiesen ist, ist wirtschaftlich nicht unabhängig.
Die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen setzt stets voraus, dass diese Verträge dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 01.12.1992 (BMF, Schreiben vom 01.12.1992, BStBl I 1992, 729) enthält Erleichterungen des Fremdvergleichs bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen, die auf das BFH-Urteil vom 04.06.1991 (BFH, Urteil vom 04.06.1991, IX R 150/85, BStBl II 1991, 838) zurückgehen. Der BFH gewährt dieses Erleichterungen für den Fremdvergleich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen, dass das Darlehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern steht und ansonsten bei einem fremden Dritten hätte aufgenommen werden müssen.
Werden die Darlehensmittel dagegen für andere Zwecke eingesetzt, sind an den Fremdvergleich stets die im BMF-Schreiben vom 01.12.1992 (BMF, Schreiben vom 01.12.1992, BStBl I 1992, 729) in Rzn. 4 bis 6 genannten erhöhten Anforderungen zu stellen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.