Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung zusätzlicher Busverkehre zur Schülerbeförderung zur Verbesserung des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Rili Coronahilfen Schulbusverkehr) in Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung zusätzlicher Busverkehre zur Schülerbeförderung zur Verbesserung des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Rili Coronahilfen Schulbusverkehr) in Brandenburg
vom 10. März 2021
(ABl./21, [Nr. 11], S.287)

geändert durch Erlass des MIL vom 7. Februar 2022
(ABl./22, [Nr. 8], S.186)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Erlass des MIL vom 7. Februar 2022
(ABl./22, [Nr. 8], S.186)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage und der Zielstellung der Landesregierung, den Schulbetrieb trotz hoher COVID-19-Inzidenzzahlen weitgehend aufrechtzuerhalten, ist eine besondere finanzielle Unterstützung der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung notwendig. Zur Verbesserung des Infektionsschutzes im Schülerverkehr aufgrund der Corona-Pandemie gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung. Der durch diese Coronahilfen ermöglichte zusätzliche Schulbusverkehr stellt kein Standard für den Regelschulbusbetrieb dar; er berücksichtigt ausschließlich die besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Es besteht kein Rechts­anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen sind ein finanzieller Beitrag zur Deckung von Mehrausgaben zur Verbesserung des Infek­tionsschutzes durch zusätzliche Fahrtenangebote an Schultagen im Schülerverkehr. Dies können sein:

2.1 zusätzliche Verstärker- beziehungsweise Einsatzwagenfahrten im ÖPNV zur Ausweitung des ÖPNV-Angebots zur Erschließung von Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG),

2.2 von den Zuwendungsempfängern in ihrer Funktion als Verantwortliche für die Schülerbeförderung im Benehmen mit den betroffenen ÖPNV-Aufgabenträgern und ÖPNV-Unternehmen zusätzlich angemietete Busse im freigestellten Schülerverkehr, die für die ausschließliche Beförderung von Schülerinnen und Schülern parallel zu vorhandenen Angeboten im ÖPNV zur Erschließung von Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes eingesetzt werden, oder

2.3 zusätzliche Fahrten oder erhöhte Kapazitäten im von den Zuwendungsempfängern in ihrer Funktion als Verantwortliche für die Schülerbeförderung zur Erschließung der jeweiligen Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes bereits eingerichteten freigestellten Schülerverkehr.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte als Aufgabenträger für die Schülerbeförderung gemäß § 112 Absatz 1 BbgSchulG.

3.2 Die Zuwendung nach Nummer 2 ist zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in voller Höhe an die öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zweckmäßigkeit der zusätzlichen Schülerbeförderung ist im Rahmen eines Konzepts darzustellen. Bei der Erstellung des Konzepts sind die betroffenen Schulträger und ÖPNV-Unternehmen zu beteiligen. Das Konzept ist mit Erstantragstellung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Auf folgende Kriterien soll bei der Erarbeitung des Konzepts für die zusätzliche Schülerbeförderung insbesondere eingegangen werden:

  1. Flexibilität bei der vertraglichen Bindung für die zusätzliche Schülerbeförderung,
  2. Darstellung der Ergänzung und Entlastung des ÖPNV beziehungsweise der freigestellten Schülerbeförderung zu den Schulanfangs- beziehungsweise Endzeiten durch zusätzliche Busse beziehungsweise Fahrten über die regulär vorgesehenen Angebote hinaus,
  3. die pandemische Lage des Gebiets,
  4. ein Abgleich mit anderen Maßnahmen zur Entzerrung der Schülerbeförderung, wie eine Staffelung von Schulanfangszeiten.

Indizien für die Zweckmäßigkeit einer zusätzlichen Schülerbeförderung im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere bisherige Busfahrten

  • mit einem besonders hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern an den Fahrgästen,
  • mit einer besonders hohen Auslastung mit Fahrgästen und
  • die trotz anderer Maßnahmen zur Verringerung der Schülerbeförderung, zum Beispiel wechselnden Unterrichtszeiten, erforderlich sind. 

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Bei der Zuwendungsart handelt es sich um Projektförderung.

5.2 Bei der Finanzierungsart handelt es sich um Anteilfinanzierung. Die Zuwendung beträgt bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 400 Euro (netto) je Bus und Tag als Förderobergrenze.

5.3 Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung gewährt.

5.4 Förderfähig sind die jeweils nachweisbaren pandemie­bedingten Mehrausgaben für zusätzliche Schülerbeförderung. Zusätzliche Fahrtenangebote liegen vor, soweit diese über das Fahrtenangebot zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 hinausgehen.

5.4.1 Bei der Förderung nach Nummer 2.1 aufgrund erhöhter Zahlungen aus den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) für zusätzliche Busverkehre im ÖPNV nach Nummer 2.1,

5.4.2 bei der Förderung nach den Nummern 2.2 und 2.3 aufgrund erhöhter Zahlungen aus den jeweiligen neuen oder angepassten vertraglichen Regelungen mit den jeweils beauftragten Unternehmen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit Wirkung ab dem 3. Januar 2022 als erteilt.

6.2 Es ist sicherzustellen, dass bei der Weiterleitung der Zuwendungen nach Nummer 2.1 die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien den öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen auferlegt werden. Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist zugelassen und ausreichend.

7 Verfahren

7.1 Förderanträge können für den Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis 6. Juli 2022 im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Im Antrag ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen darzulegen und zu bestätigen.

Die Bewilligungsstelle kann zusätzliche Förderzeiträume festlegen.

7.2 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen.

Die Formblätter sind im Internet unter www.lbv.brandenburg.de abrufbar.

7.3 Für die Bewilligung der Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Das Grundmuster 2 - Zuwendungsbescheid ist zu verwenden. Die Auszahlung der Mittel erfolgt unmittelbar nach Bestandskraft der Zuwendungsbescheide.

7.4 Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO.

Auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet.

8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.