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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020
vom 27. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 21S], S.500-2)

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 43) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz­gesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

Lfd. Nummer SARS-CoV-2-EindV Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
1 § 1 Satz 2 Verstoß gegen Mindestabstandsgebot Jede angetroffene Person 50 - 250
2 § 2 Satz 1 Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zehn Personen, sofern diese mehr als zwei Haushalten angehören und nicht gemäß Satz 2 ausgenommen sind Jede im öffentlichen Raum angetroffene Person 50 - 500
3 § 3 Absatz 2 Fehlende Umsetzung eines Hygienekonzeptes im Sinne des § 3 Absatz 2 Arbeitgeber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä., Veranstalter, Betreiber 100 - 5 000
4 § 3 Absatz 3 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen durch Verkaufsstellen sowie Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2 500
5 § 5 Absatz 1 Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sind Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person 500 - 2 500
6 § 5 Absatz 1 Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sind Teilnehmende Person 50 - 500
7 § 5 Absatz 5 Fehlende Sicherstellung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln oder fehlende Erfassung oder Aufbewahrung der persönlichen Daten der Teilnehmenden Leiter einer Versammlung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, Verantwortlicher einer Einrichtung nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 bis 17 und 22, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2 500
8 § 6 Absatz 1 bis Absatz 3 Fehlende Sicherstellung der Voraussetzungen zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung oder fehlende Sicherstellung der Einhaltung des Hygienekonzeptes, insbesondere der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen  Verantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
9 § 6 Absatz 4 Satz 1 Betrieb der dort genannten Einrichtungen, sofern nicht die Ausnahme des § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 einschlägig ist Verantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
10 § 6 Absatz 4 Satz 1 Besuch oder Nutzung der dort genannten Einrichtungen, sofern nicht die Ausnahme des § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 einschlägig ist Besuchende Person 50 - 500
11 § 6 Absatz 5 Verstoß gegen die Verpflichtung, auf das erhöhte Infektionsrisiko hinzuweisen Verantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2 500
12 § 6 Absatz 9 Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern diese nicht als Aufsichtspflichtberechtigte ein Kind begleiten Besuchende Person 50 - 500
13 § 7 Absatz 1 Nummer 1 Betrieb eines der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
14 § 7 Absatz 1 Nummer 2 Betrieb einer Vergnügungsstätte, die nicht gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 ausgenommen ist, für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
15 § 7 Absatz 1 Nummer 3 Betrieb einer Prostitutionsstätte oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
16 § 7 Absatz 1 Nummer 4 Betrieb einer der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
17 § 8 Absatz 1 Betrieb einer Gaststätte, die nicht gemäß § 8 Absatz 2 oder Absatz 4 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
18 § 8 Absatz 3 Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2 500
19 § 8 Absatz 4 Satz 1 Fehlende Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nach den §§ 3 und 5 Absatz 5 Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä 1 000 - 10 000
20 § 8 Absatz 4 Satz 2 Nichteinhaltung der in § 8 Absatz 4 Satz 2 festgesetzten Öffnungszeiten Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
21 § 10 Satz 1 Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 10 Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Ausnahme gemäß § 10 Satz 2 zugelassen worden ist Unternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 KampfmV 1 000 -10 000
22 § 11 Absatz 1 Duldung von Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wird Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
23 § 11 Absatz 1 Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wird Besuchende Person 100 - 1 000
24 § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Fehlende Zutrittssteuerung oder Unterlassen geeigneter Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Patientinnen oder Patienten, der Bewohnerinnen oder Bewohner oder des Personals vor Infektionen in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wird Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
25 § 11 Absatz 3 Satz 1 Duldung des Zutritts zu einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 für eine Person mit Atemwegsinfektionen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 5 000 - 10 000
26 § 11 Absatz 3 Satz 2 Duldung von Besuchern trotz eines aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens in der jeweiligen Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern es sich nicht um ein Krankenhaus handelt Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 5 000 - 10 000
27 § 11 Absatz 5 Nichtbeachtung von Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 Betretungsbefugte Person 100 - 1 000
28 § 14 Absatz 1 Satz 3 Verstoß gegen die Anzeigepflicht Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 - 5 000
29 § 14 Absatz 1 Satz 5 Verstoß gegen eine Festlegung des zuständigen Jugendamtes oder der Einrichtungsaufsicht Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 - 10 000
30 § 14 Absatz 2 Satz 2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Dokumentation und zur Einhaltung der Hygienestandards nach § 3 Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
31 § 14 Absatz 2 Satz 3 Verstoß gegen das Übernachtungsverbot Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 - 5 000
32 § 14 Absatz 2 Satz 4 Verstoß gegen die in § 14 Absatz 2 Satz 4 genannten Voraussetzungen für Heimfahrten Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 - 5 000
33 § 15 Absatz 1 Betrieb einer in § 15 Absatz 1 genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 - 10 000
34 § 15 Absatz 3 Unterlassen der in § 15 Absatz 3 genannten erforderlichen Maßnahmen Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV

zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 3, §§ 7, 8 und 10 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.