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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020
vom 27. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 21S], S.500-2)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020 bekannt:
Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 43) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:
Lfd. Nummer | SARS-CoV-2-EindV | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
1 | § 1 Satz 2 | Verstoß gegen Mindestabstandsgebot | Jede angetroffene Person | 50 - 250 |
2 | § 2 Satz 1 | Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zehn Personen, sofern diese mehr als zwei Haushalten angehören und nicht gemäß Satz 2 ausgenommen sind | Jede im öffentlichen Raum angetroffene Person | 50 - 500 |
3 | § 3 Absatz 2 | Fehlende Umsetzung eines Hygienekonzeptes im Sinne des § 3 Absatz 2 | Arbeitgeber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä., Veranstalter, Betreiber | 100 - 5 000 |
4 | § 3 Absatz 3 | Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen durch Verkaufsstellen sowie Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2 500 |
5 | § 5 Absatz 1 | Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sind | Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person | 500 - 2 500 |
6 | § 5 Absatz 1 | Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sind | Teilnehmende Person | 50 - 500 |
7 | § 5 Absatz 5 | Fehlende Sicherstellung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln oder fehlende Erfassung oder Aufbewahrung der persönlichen Daten der Teilnehmenden | Leiter einer Versammlung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, Verantwortlicher einer Einrichtung nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 bis 17 und 22, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2 500 |
8 | § 6 Absatz 1 bis Absatz 3 | Fehlende Sicherstellung der Voraussetzungen zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung oder fehlende Sicherstellung der Einhaltung des Hygienekonzeptes, insbesondere der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen | Verantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
9 | § 6 Absatz 4 Satz 1 | Betrieb der dort genannten Einrichtungen, sofern nicht die Ausnahme des § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 einschlägig ist | Verantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
10 | § 6 Absatz 4 Satz 1 | Besuch oder Nutzung der dort genannten Einrichtungen, sofern nicht die Ausnahme des § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 einschlägig ist | Besuchende Person | 50 - 500 |
11 | § 6 Absatz 5 | Verstoß gegen die Verpflichtung, auf das erhöhte Infektionsrisiko hinzuweisen | Verantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2 500 |
12 | § 6 Absatz 9 | Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern diese nicht als Aufsichtspflichtberechtigte ein Kind begleiten | Besuchende Person | 50 - 500 |
13 | § 7 Absatz 1 Nummer 1 | Betrieb eines der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
14 | § 7 Absatz 1 Nummer 2 | Betrieb einer Vergnügungsstätte, die nicht gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 ausgenommen ist, für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
15 | § 7 Absatz 1 Nummer 3 | Betrieb einer Prostitutionsstätte oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
16 | § 7 Absatz 1 Nummer 4 | Betrieb einer der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
17 | § 8 Absatz 1 | Betrieb einer Gaststätte, die nicht gemäß § 8 Absatz 2 oder Absatz 4 ausgenommen ist | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
18 | § 8 Absatz 3 | Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2 500 |
19 | § 8 Absatz 4 Satz 1 | Fehlende Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nach den §§ 3 und 5 Absatz 5 | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä | 1 000 - 10 000 |
20 | § 8 Absatz 4 Satz 2 | Nichteinhaltung der in § 8 Absatz 4 Satz 2 festgesetzten Öffnungszeiten | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
21 | § 10 Satz 1 | Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 10 Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Ausnahme gemäß § 10 Satz 2 zugelassen worden ist | Unternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 KampfmV | 1 000 -10 000 |
22 | § 11 Absatz 1 | Duldung von Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wird | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
23 | § 11 Absatz 1 | Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wird | Besuchende Person | 100 - 1 000 |
24 | § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 | Fehlende Zutrittssteuerung oder Unterlassen geeigneter Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Patientinnen oder Patienten, der Bewohnerinnen oder Bewohner oder des Personals vor Infektionen in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wird | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
25 | § 11 Absatz 3 Satz 1 | Duldung des Zutritts zu einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 für eine Person mit Atemwegsinfektionen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 5 000 - 10 000 |
26 | § 11 Absatz 3 Satz 2 | Duldung von Besuchern trotz eines aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens in der jeweiligen Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern es sich nicht um ein Krankenhaus handelt | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 5 000 - 10 000 |
27 | § 11 Absatz 5 | Nichtbeachtung von Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 | Betretungsbefugte Person | 100 - 1 000 |
28 | § 14 Absatz 1 Satz 3 | Verstoß gegen die Anzeigepflicht | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 5 000 |
29 | § 14 Absatz 1 Satz 5 | Verstoß gegen eine Festlegung des zuständigen Jugendamtes oder der Einrichtungsaufsicht | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 10 000 |
30 | § 14 Absatz 2 Satz 2 | Verstoß gegen die Verpflichtung zur Dokumentation und zur Einhaltung der Hygienestandards nach § 3 | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
31 | § 14 Absatz 2 Satz 3 | Verstoß gegen das Übernachtungsverbot | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 5 000 |
32 | § 14 Absatz 2 Satz 4 | Verstoß gegen die in § 14 Absatz 2 Satz 4 genannten Voraussetzungen für Heimfahrten | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 5 000 |
33 | § 15 Absatz 1 | Betrieb einer in § 15 Absatz 1 genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
34 | § 15 Absatz 3 | Unterlassen der in § 15 Absatz 3 genannten erforderlichen Maßnahmen | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2 500 |
Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
- ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
- die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
- vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV
zu berücksichtigen.
Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 3, §§ 7, 8 und 10 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro betragen.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.