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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020
vom 8. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 18S], S.444_2)
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des MSGIV vom 27. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 21S], S.500_2)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 bekannt:
Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:
Lfd. Nummer | SARS-CoV-2-EindV | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|---|
1 | § 1 | Verstoß gegen Mindestabstandsgebot | Jede angetroffene Person | 50 - 250 |
2 | § 2 Satz 1 | Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen aus mehr als zwei Haushalten | Jede an öffentlichen Orten angetroffene Person | 50 - 500 |
3 | § 3 Absatz 2 | Fehlendes Vorhalten oder fehlende Umsetzung eines Hygienekonzeptes im Sinne des Absatzes 2 | Arbeitgeber oder Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 5 000 |
4 | § 3 Absatz 3 | Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen durch Verkaufsstellen sowie Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2 500 |
5 | § 5 Absatz 1 Satz 1 | Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sind | Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person | 500 - 2 500 |
6 | § 5 Absatz 1 Satz 1 | Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sind | Teilnehmende Person | 50 - 500 |
7 | § 5 Absatz 5 | Fehlende Sicherstellung oder fehlende Dokumentation der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln | Einrichtungen nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 bis 14 | 250 - 2 500 |
8 | § 6 Absatz 1 | Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 ausgenommen sind | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
9 | § 6 Absatz 1 | Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 ausgenommen sind | Besuchende Person | 50 - 500 |
10 | § 6 Absatz 2 | Nutzung anderer als in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Sanitäranlagen sowie Umkleideräume und -kabinen | Besuchende Person | 50 - 500 |
11 | § 6 Absatz 4 | Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern diese nicht als Aufsichtspflichtberechtigte ein Kind begleiten | Besuchende Person | 50 - 500 |
12 | § 7 Absatz 1 Nummer 1 | Betrieb einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
13 | § 7 Absatz 1 Nummer 2 | Betrieb einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
14 | § 7 Absatz 1 Nummer 3 | Betrieb einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
15 | § 7 Absatz 1 Nummer 4 | Betrieb einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
16 | § 7 Absatz 1 Nummer 5 | Betrieb von Tierhäusern in Tierparks, Wildgehegen und zoologischen Gärten für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
17 | § 8 Absatz 1 | Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie ab dem 15. Mai 2020 nach Absatz 4 ausgenommen ist | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
18 | § 8 Absatz 3 | Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2 500 |
19 | § 8 Absatz 4 | Verstoß gegen die nach dem 15. Mai 2020 geltenden Öffnungszeiten gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
20 | § 9 Absatz 1 | Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken mit Ausnahme des Absatzes 3 | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
21 | § 9 Absatz 2 | Durchführung oder Unterbreitung eines entsprechenden Angebotes von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten | Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person | 500 - 2 500 |
22 | § 9 Absatz 2 | Teilnahme oder Wahrnehmung eines entsprechenden Angebotes von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten | Teilnehmende Person | 50 - 500 |
23 | § 9 Absatz 3 | Öffnen sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen in den in § 9 Absatz 3 genannten Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 500 - 5 000 |
24 | § 10 | Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 10 Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Ausnahme gemäß § 10 Satz 2 zugelassen worden ist | Unternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 KampfmV | 1 000 - 10 000 |
25 | § 11 Absatz 1 | Duldung von Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
26 | § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 | Fehlende Zutrittsteuerung und Nichtdurchführung geeigneter Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des Personals | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
27 | § 11 Absatz 1 | Besuch einer Einrichtung durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient | Besuchende Person | 100 - 1 000 |
28 | § 11 Absatz 3 Satz 1 | Gewährung des Zutritts für Personen mit Atemwegsinfektionen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 5 000 - 10 000 |
29 | § 11 Absatz 3 Satz 2 | Duldung von Besuchern trotz eines aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens in der jeweiligen Einrichtung | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 5 000 - 10 000 |
30 | § 11 Absatz 5 | Nichtbeachtung von Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung | Betretungsbefugte Person | 100 - 1 000 |
31 | § 14 Absatz 1 Satz 3 | Verstoß gegen die Anzeigepflicht | Träger der Einrichtung | 100 - 5 000 |
32 | § 14 Absatz 1 Satz 5 | Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder der Einrichtungsaufsicht | Träger der Einrichtung | 100 - 10 000 |
33 | § 14 Absatz 2 Satz 2 | Verstoß gegen die Dokumentationsverpflichtung und die Einhaltung der Hygienestandards nach § 3 | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 - 10 000 |
34 | § 14 Absatz 2 Satz 3 | Verstoß gegen das Übernachtungsverbot | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 5 000 |
35 | § 14 Absatz 2 Satz 4 | Verstoß gegen die Voraussetzung für Heimfahrten | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 5 000 |
36 | § 14 Absatz 3 | Betrieb einer dort genannten Einrichtung trotz Widerspruchs des zuständigen Jugendamtes | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 1 000 |
37 | § 15 Absatz 1 | Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1 000 -10 000 |
38 | § 15 Absatz 3 | Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2 500 |
Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
- ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
- die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
- vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV
zu berücksichtigen.
Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 3, §§ 7, 8, 9 und 10 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro betragen.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.