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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020
vom 17. April 2020
(ABl./20, [Nr. 15S], S.332_2)
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des MSGIV vom 8. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 18S], S.444_2)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 bekannt:
Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 21) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:
Lfd. Nummer | SARS-CoV-2-EindV | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|---|
1 | § 1 Absatz 1 | Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 oder 3 erfasst sind | Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person | 500 - 2.500 |
2 | § 1 Absatz 1 | Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 oder 3 erfasst sind | Teilnehmende Person | 50 - 500 |
3 | § 2 Absatz 1 und 3 | Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gemäß § 2 Absatz 2 ausgenommen ist | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
4 | § 2 Absatz 1 | Betrieb einer Einrichtung, die nicht gemäß § 2 Absatz 2 ausgenommen ist | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
5 | § 3 Absatz 1 Nummer 1 | Betrieb einer der genannten Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
6 | § 3 Absatz 1 Nummer 2 | Betrieb einer der genannten Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
7 | § 3 Absatz 1 Nummer 3 | Betrieb einer der genannten Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
8 | § 3 Absatz 1 Nummer 4 | Betrieb einer der genannten Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
9 | § 3 Absatz 1 Nummer 5 | Betrieb von Tierhäusern | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
10 | § 4 | Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 4 Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Ausnahme gemäß § 4 Satz 2 zugelassen worden ist | Unternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 KampfmV | 1.000 - 10.000 |
11 | § 5 Absatz 1 | Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 ausgenommen sind | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
12 | § 5 Absatz 1 | Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 ausgenommen sind | Besuchende Person | 50 - 500 |
13 | § 5 Absatz 3 | Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes | Besuchende Person, Duldung durch den Eigentümer eines Spielplatzes | 50 - 500 |
14 | § 6 Absatz 1 | Durchführung von dort genannten Zusammenkünften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von Busreisen, die nicht gemäß § 6 Absatz 2 ausgenommen sind | Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person | 500 - 2.500 |
15 | § 6 Absatz 1 | Teilnahme an dort genannten Zusammenkünften sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme an Busreisen | Teilnehmende Person | 50 - 500 |
16 | § 7 Absatz 1 | Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 ausgenommen ist |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
17 | § 7 Absatz 2 | Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2.500 |
18 | § 7 Absatz 3 | Öffnung einer dort genannten Einrichtung für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
19 | § 7 Absatz 4 | Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
20 | § 9 Absatz 1 | Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 9 Absatz 2 oder 3 gilt | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
21 | § 9 Absatz 1 | Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 9 Absatz 2 oder 3 gilt | Besuchende Person | 100 - 1.000 |
22 | § 10 Absatz 1 Satz 3 | Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder Versorgungsproblemen | Träger der Einrichtung | 100 - 5.000 |
23 | § 10 Absatz 1 Satz 5 |
Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder der Einrichtungsaufsicht | Träger der Einrichtung | 100 - 10.000 |
24 | § 10 Absatz 2 Satz 2 |
Verstoß gegen die Dokumentationsverpflichtung und die Einhaltung der Hygienestandards nach § 11 | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
25 | § 10 Absatz 2 Satz 3 |
Verstoß gegen das Übernachtungsverbot | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 5.000 |
26 | § 10 Absatz 2 Satz 4 | Verstoß gegen die Voraussetzung für Heimfahrten |
Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 5.000 |
27 | § 10 Absatz 3 | Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen Jugendamtes | Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 100 - 1.000 |
28 | § 10 Absatz 4 | Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 1.000 - 10.000 |
29 | § 10 Absatz 5 | Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2.500 |
30 | § 11 | Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. | 250 - 2.500 |
31 | § 12 Absatz 2 | Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern nicht § 12 Absatz 3 greift | Jede auf öffentlichen Orten angetroffene Person | 50 - 500 |
Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
- ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
- die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
- vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV
zu berücksichtigen.
Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 7 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.