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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020
vom 17. April 2020
(ABl./20, [Nr. 15S], S.332_2)

Außer Kraft getreten durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des MSGIV vom 8. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 18S], S.444_2)

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 21) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

Lfd. NummerSARS-CoV-2-EindVVerstoßAdressat des BußgeldbescheidesRegelsatz in Euro
1 § 1 Absatz 1 Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 oder 3 erfasst sind Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person 500 - 2.500
2 § 1 Absatz 1 Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 oder 3 erfasst sind Teilnehmende Person 50 - 500
3 § 2 Absatz 1 und 3 Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gemäß § 2 Absatz 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
4 § 2 Absatz 1 Betrieb einer Einrichtung, die nicht gemäß § 2 Absatz 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
5 § 3 Absatz 1 Nummer 1 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
6 § 3 Absatz 1  Nummer 2 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
7 § 3 Absatz 1 Nummer 3 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
8 § 3 Absatz 1 Nummer 4 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
9 § 3 Absatz 1 Nummer 5 Betrieb von Tierhäusern Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
10 § 4 Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 4 Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Ausnahme gemäß § 4 Satz 2 zugelassen worden ist Unternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 KampfmV 1.000 - 10.000
11 § 5 Absatz 1 Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 ausgenommen sind Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
12 § 5 Absatz 1 Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 ausgenommen sind Besuchende Person 50 - 500
13 § 5 Absatz 3 Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes Besuchende Person, Duldung durch den Eigentümer eines Spielplatzes 50 - 500
14 § 6 Absatz 1 Durchführung von dort genannten Zusammenkünften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von Busreisen, die nicht gemäß § 6 Absatz 2 ausgenommen sind Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person 500 - 2.500
15 § 6 Absatz 1 Teilnahme an dort genannten Zusammenkünften sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme an Busreisen Teilnehmende Person 50 - 500
16 § 7 Absatz 1 Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gemäß § 7 Absatz 1
Satz 2 ausgenommen ist
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
17 § 7 Absatz 2 Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500
18 § 7 Absatz 3 Öffnung einer dort genannten Einrichtung für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
19 § 7 Absatz 4 Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
20 § 9 Absatz 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 9 Absatz 2 oder 3 gilt Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
21 § 9 Absatz 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 9 Absatz 2 oder 3 gilt Besuchende Person 100 - 1.000
22 § 10 Absatz 1 Satz 3 Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder Versorgungsproblemen Träger der Einrichtung 100 - 5.000
23 § 10 Absatz 1
Satz 5
Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder der Einrichtungsaufsicht Träger der Einrichtung 100 - 10.000
24 § 10 Absatz 2
Satz 2
Verstoß gegen die Dokumentationsverpflichtung und die Einhaltung der Hygienestandards nach § 11 Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
25 § 10 Absatz 2
Satz 3
Verstoß gegen das Übernachtungsverbot Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 - 5.000
26 § 10 Absatz 2 Satz 4 Verstoß gegen die Voraussetzung für
Heimfahrten
Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 - 5.000
27 § 10 Absatz 3 Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen Jugendamtes Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 - 1.000
28 § 10 Absatz 4 Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
29 § 10 Absatz 5 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500
30 § 11 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500
31 § 12 Absatz 2 Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern nicht § 12 Absatz 3 greift Jede auf öffentlichen Orten angetroffene Person 50 - 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV

zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 7 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.