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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Cederbach"


vom 30. November 2012
(ABl./13, [Nr. 02], S.32)

Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er benennt die Erhaltungsziele und erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung erfolgt direkt durch die zuständigen Behörden oder wird von ihnen unterstützt. Der Bewirtschaftungserlass ist im Rahmen des behördlichen Handelns zu beachten.

1 Bewirtschaftungsgegenstand

Der in Anlage 1 (Kartenskizze) näher bezeichnete Geltungsbereich des Erlasses im Landkreis Prignitz umfasst das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Cederbach“, Gebietsnummer DE 2938-301.

Der Geltungsbereich des Erlasses hat eine Größe von rund 187 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:

GemeindeGemarkungFlur
Bad Wilsnack Grube 6, 7, 8 und 9;
Bad Wilsnack Haaren 1 und 2;
Groß Pankow Groß Woltersdorf 4 und 5;
Groß Pankow Kehrberg 4 und 5;
Groß Pankow Klein Woltersdorf 6;
Groß Pankow Lindenberg 1 und 4;
Groß Pankow Tüchen  1 und 2;
Plattenburg Hoppenrade 1, 2, 3, 4, 6 und 7;
Plattenburg Kletzke  1 und 7;
Plattenburg Viesecke 1, 2, 3 und 4.

Über die Grenze des FFH-Gebietes hinaus sind unmittelbar angrenzende Flächen in den Geltungsbereich des Bewirtschaftungserlasses einbezogen worden (Pufferflächen), deren Nutzung einen erheblichen ökologischen Einfluss auf das FFH-Gebiet hat. Die Grenze des Geltungsbereiches dieses Erlasses ist in der Kartenskizze (Anlage 1), in der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 5.000 (Blatt 1 bis 9), der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 5.000 (Blatt 1 bis 9) und der Zielkarte im Maßstab 1 : 5.000 (Blatt 1 bis 9) sowie in Liegenschaftskarten (Blatt 1 bis 22) eingezeichnet. Die Darstellung der Grenze des FFH-Gebietes sowie weiterer wertbestimmender Flächen in den Karten erfolgt mit durchgehender Linie. Die Pufferflächen sind mit gestrichelter Linie dargestellt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Die Karten sind mit einer Flurstücksliste beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Potsdam, beim Landkreis Prignitz als untere Naturschutzbehörde, beim Landesbetrieb Forst in der Oberförsterei Bad Wilsnack und in der Amtsverwaltung Amt Bad Wilsnack/Weisen und den Gemeindeverwaltungen Gemeinde Groß Pankow und Plattenburg von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

2 Beschreibung des Gebietes

Das Gebiet liegt im Landkreis Prignitz und umfasst den Lauf des Cederbaches von der Quelle südwestlich von Klein Woltersdorf bis zur Mündung in die Karthane nordöstlich von Bad Wilsnack einschließlich der angrenzenden naturnahen Uferbereiche. Es ist Bestandteil der naturräumlichen Einheit Mecklenburgisch-Brandenburgisches Platten- und Hügelland. Der Cederbach ist ein sommerkalter sandgeprägter Tieflandbach mit guter chemischer Gewässergüte und unbefriedigendem ökologischen Zustand, da er in den Jahren 1962 bis 1971 größtenteils begradigt wurde. In den Jahren 2002 bis 2004 wurden umfangreiche wasserbauliche Maßnahmen durchgeführt, um die biologische Durchgängigkeit des Cederbaches im Bereich zwischen der B 5 und der Mündung in die Karthane wieder herzustellen. Die vorhandene Population der Bachmuschel (Unio crassus) ist eines der bedeutendsten Vorkommen Brandenburgs. Der Cederbach liegt größtenteils innerhalb von entwässerten, teilweise intensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen. Von den 26 km Bachlauf fließen rund 7 km durch Wälder und Forste oder entlang von Waldrändern. Ein Teil der bachbegleitenden Waldbestände sind naturnahe Erlenwälder, die häufig deutliche Anzeichen der Entwässerung aufweisen. Mit den bachbegleitenden naturnahen Wäldern im Schlosspark Hoppenrade und im Gutspark Viesecke befinden sich zwei kulturhistorische Besonderheiten im Gebiet.

3 Erhaltungsziele

Die folgenden Erhaltungsziele sind aus dem Standarddatenbogen zum FFH-Gebiet Cederbach abgeleitet:

Ziel ist die Erhaltung des Cederbaches als Fluss der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion (Fließgewässergesellschaften), der Auenwälder mit Alnus glutinosa (Schwarzerle), der Population des Fischotters (Lutra lutra), der Population des Bitterlings (Rhodeus sericeus amarus) und der Population der Bachmuschel (Unio crassus) sowie die Entwicklung und Wiederherstellung des Teiches 2 der Woltersdorfer Teiche als Natürlichen eutrophen See mit einer Vegetation des Magnopotamions und des Hydrocharitions, der Population des Bibers (Castor fiber), der Population der Schmalen Windelschnecke (Vertigo angustior) und der Population der Bauchigen Windelschnecke (Vertigo moulinsiana).

4 Beschreibung, Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie

Flüsse (Cederbach) der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, LRT-Nummer 3260, Länge rund 4,6 km, Erhaltungszustand A, Länge rund 0,6 km, Erhaltungszustand B, Länge rund 1,2 km, Erhaltungszustand C, Länge rund 2,8 km

Die als LRT eingestuften Abschnitte des Cederbaches im Erhaltungszustand A bis C liegen hauptsächlich bei Viesecke, zwischen Hoppenrade und Garz sowie im Bereich der Woltersdorfer Teiche. Weitere rund 20,3 km Bachlauf befinden sich im Erhaltungszustand E (Entwicklungsflächen). Eine Verschlechterung des Zustandes durch Nährstoffeinträge, Lauf- und Strukturveränderungen durch wasserbautechnische Maßnahmen oder Grundwasserabsenkungen im Wassereinzugsgebiet ist zu vermeiden. Weitere Rückbauten von wasserbautechnischen Anlagen (Wehre) zur Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit sind zu fördern. Renaturierungsmaßnahmen der begradigten Gewässerabschnitte in Anlehnung an ihren natürlichen Verlauf sollen durchgeführt werden. Die Gewässerstruktur ist weiterhin durch die Schaffung von durchgängigen Uferrandstreifen in einer Breite von bis zu 20 Metern mit naturnahen Uferstrukturen sowie die Verlagerung der Stauteiche aus dem Bachlauf in den Nebenschluss zu verbessern. Die chemische Gewässergüte ist durch die Minimierung der Stoffeinträge insbesondere aus der Landwirtschaft zu verbessern. Die chemisch-biologische Gewässergüte des Fließgewässers ist mindestens als Güteklasse II (mäßig belastet) zu erhalten oder zu entwickeln. Der Lebensraumtyp ist nach § 30 BNatSchG geschützt.

Natürlich eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, LRT-Nummer 3150, Größe rund 0,6 Hektar, Erhaltungszustand C

Der Teich 2 der Woltersdorfer Teiche liegt größtenteils außerhalb des FFH-Gebietes Cederbach und wurde auf Grund seiner Einstufung als LRT einschließlich der mit Gehölzen bestandenen Uferbereiche vollständig in den Geltungsbereich des Bewirtschaftungserlasses einbezogen. Das Gewässer wird durch den Cederbach durchflossen. Der Teich ist eutroph sowie relativ struktur- und artenarm. Er weist sowohl eine Schwimmblattdecke aus schwimmendem Laichkraut als auch größere Schilf- und Rohrkolbenröhrichte und Seggenrieder auf. Die Gewässerqualität ist durch eine Extensivierung der fischereilichen Bewirtschaftung zu verbessern. Der Lebensraumtyp ist nach § 30 BNatSchG geschützt.

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), LRT-Nummer 91E0, Größe rund 23 Hektar, Erhaltungszustand B, Größe rund 10 Hektar, Erhaltungszustand C, Größe rund 13 Hektar

Im Gebiet ist ausschließlich der Subtyp Schwarzerlenwald vorhanden. Es handelt sich um Bestände, die größtenteils als bachbegleitende schmale Waldstreifen entlang des Cederbaches beziehungsweise der Altarme des Cederbaches vorkommen. Zusätzlich sollen rund 4 ha des LRT im Erhaltungszustand E sowie weitere rund 2 ha Erlenbruchwald und junger Erlenbestand ohne LRT-Status zum LRT entwickelt werden. Infolge von Bachbegradigung und Melioration weisen die Wälder häufig deutliche Anzeichen der Entwässerung auf. Eine Verschlechterung der Entwicklungsbedingungen durch weitere Grundwasserabsenkung, Gewässerunterhaltung oder Intensivierung der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist zu vermeiden. Es darf eine den Lebensraum erhaltende forstliche Bewirtschaftung erfolgen. Eine Wiedervernässung der stark entwässerten Bereiche ist anzustreben. Der Lebensraumtyp ist nach § 30 BNatSchG geschützt.

Biber (Castor fiber), Erhaltungszustand C

Der Biber benötigt natürliche oder naturnahe Ufer von Gewässern mit dichter Vegetation und an Weichholzarten reichen Gehölzsäumen oder Auenwald. Die im Gebiet lebende Population ist innerhalb des erweiterten Verbreitungsgebietes nicht isoliert. Zur Erhaltung des Habitates ist die Schaffung von nichtbewirtschafteten Uferrandstreifen zu fördern. Die Uferbereiche sind in naturnahem und störungsarmem Zustand zu erhalten.

Fischotter (Lutra lutra), Erhaltungszustand A

Der Fischotter benötigt großflächig vernetzte semiaquatische Lebensräume. Die im Gebiet lebende Population ist innerhalb des erweiterten Verbreitungsgebietes nicht isoliert. Zur Erhaltung des Habitates ist die derzeitige Gewässerdynamik im Gebiet beizubehalten und weiter zu fördern. Die Zerschneidung von Migrationskorridoren durch Verkehrstrassen oder Ufer- und Sohlbefestigungen ist zu vermeiden. Brücken und Durchlässe sind bei Neubau oder Ersatz mit ottergerechten Passagen auszustatten. Die Uferbereiche sind in naturnahem und störungsarmem Zustand zu erhalten. Eine mögliche Störung des Fischotters an den Wanderstrecken am Cederbach und am Südufer der Groß Woltersdorfer Teiche ist zu vermeiden.

Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Erhaltungszustand B

Der Bitterling benötigt pflanzenreiche Uferzonen langsam fließender Ströme und Seen, auch Altarme und kleinere Gewässer mit feinem weichem Sandbett. Voraussetzung für dauernde Vorkommen und Reproduktion ist das Vorkommen von Großmuscheln (hier der Bachmuschel), mit denen der Bitterling in Symbiose lebt. Eine Zerstörung beziehungsweise Verschlechterung der Lebensräume und Habitatstrukturen vor allem durch Gewässerverschmutzungen, Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und Maßnahmen, die der Existenz stabiler Großmuschelbestände abträglich sind, ist zu verhindern.

Bachmuschel (Unio crassus), Erhaltungszustand C

Die Vorkommen im Cederbach sind im Bereich zwischen Tüchen/Lindenberg bis Garz und bei Viesecke durch Einzelfunde der Bachmuscheln belegt. Die im Bereich von der B 5 bis zur Mündung in die Karthane existierende Bachmuschelpopulation hatte in den Jahren 2002 bis 2004 einen sehr hohen Anteil juvenile Individuen, deren Anteil einer Erhebung im Jahr 2009 zufolge deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem hat der Cederbach eine hohe Bedeutung für die Erhaltung der Art.

Die Bachmuschel benötigt unverbaute und unbelastete saubere Flüsse mit naturnahem Verlauf und hoher Wassergüte. Durch die in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführten wasserbaulichen Maßnahmen wurde die biologische Durchgängigkeit des Cederbaches im Bereich zwischen der B 5 und der Mündung in die Karthane wiederhergestellt. Für eine erfolgreiche Reproduktion ist mindestens die Gewässergüteklasse I-II sowie die Einhaltung eines Stickstoffgehaltes von < 1,8 mg NO3-N/l (Nitrat-N) notwendig. Eine Zerstörung beziehungsweise Entwertung der Lebensräume durch wasserbauliche Maßnahmen mit Veränderungen der Gewässerstrukturen und der Sedimentation sowie durch Nährstoffeinträge und Gewässereutrophierung mit Verschlechterung der Wassergüte, insbesondere Nitrat- und Phosphatbelastungen durch Einwaschung aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, ist zu verhindern. Bei der fischereilichen Bewirtschaftung entsprechend den Grundsätzen des § 3 Absatz 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG) ist dafür Sorge zu tragen, dass sich der Erhaltungszustand der als Wirtsfische der Bachmuschel relevanten Arten nicht verschlechtert (Hasel, Dreistachliger Stichling, Neunstachliger Stichling, Rotfeder, Flussbarsch) beziehungsweise die Ansiedlung von relevanten Arten (zum Beispiel Elritze, Westgroppe) gefördert wird. Es sind weitere Maßnahmen durchzuführen, die die Strukturgüte des Cederbaches verbessern. Hierzu gehören insbesondere die Förderung von Strukturelementen wie Sandbänken, Totholz, Ufergehölzen zur Beschattung des Baches und Altarmanschlüssen, die Zulassung eigendynamischer Prozesse sowie die weitere Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers zum Beispiel durch die Beseitigung der im Lauf des Cederbaches befindlichen Stauteiche durch Anschluss der Teiche im Nebenschluss. Die Schaffung von durchgängigen Uferrandstreifen in einer Breite von bis zu 20 Metern, auf denen auf den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln verzichtet wird und eine Nutzung als Grünland erfolgt, ist zur Verminderung der Stoffeinträge aus der Landwirtschaft anzustreben.

Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Erhaltungszustand C

Der Fundort der Schmalen Windelschnecke befindet sich zwischen Garz und Hoppenrade auf Feuchtwiesen nährstoffreicher Standorte. Weitere geeignete Habitate für das Vorkommen der Schmalen Windelschnecke in diesem Bereich sind Grünlandbrachen und Staudenflure feuchter Standorte sowie lichte Moor- und Bruchwälder. Die Schmale Windelschnecke bewohnt die feuchte Bodenstreu dieser Biotope. Weitere Vorkommen der Schmalen Windelschnecke im FFH-Gebiet sind in den geeigneten Habitaten entlang des Cederbaches auf nicht meliorierten Flächen möglich. Eine Zerstörung beziehungsweise Entwertung der Lebensräume und Habitatstrukturen vor allem durch Grundwasserabsenkung oder Entwässerung zur Innutzungnahme und/oder Nutzungsintensivierung bislang extensiv genutzten Feuchtgrünlandes mit Ried- und Röhrichtanteilen ist zu verhindern. Ebenso muss ein lang anhaltendes oder dauerhaftes Überstauen von Erlenbruchwäldern sowie eine Eutrophierung der Standorte durch Nährstoffeinträge vermieden werden. Zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der Schmalen Windelschnecke ist die Entwicklung weiterer geeigneter Habitate unter besonderer Beachtung des Biotopverbundes erforderlich.

Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana), Erhaltungszustand C

Der Fundort der Bauchigen Windelschnecke befindet sich ebenfalls zwischen Garz und Hoppenrade auf Feuchtwiesen nährstoffreicher Standorte. Weitere geeignete Habitate für das Vorkommen der Bauchigen Windelschnecke in diesem Bereich sind Grünlandbrachen und Staudenflure feuchter Standorte sowie Moor- und Bruchwälder. Die Bauchige Windelschnecke bewohnt naturnahe Feuchtgebiete mit gleichbleibend hohen Grundwasserständen und dauerhaft vorhandenen vertikalen Strukturelementen der Vegetation in Form von Rieden und Röhrichten, insbesondere kalkreiche Seggen- und Röhrichtmoore, auch mit Seggen (Carex spec.) reich bewachsene lichte Erlenbruchwälder. Weitere Vorkommen der Bauchigen Windelschnecke im FFH-Gebiet sind in den geeigneten Habitaten entlang des Cederbaches auf nicht meliorierten Flächen möglich. Eine Zerstörung der Lebensräume und Habitatstrukturen vor allem durch Grundwasser- und Pegelabsenkungen, besonders bei Entwässerung, durch dauerhaft hohe Überstauung oder Innutzungnahme von Seggen- und Röhrichtmooren oder durch Nutzungsintensivierung bislang extensiv genutzter Seggenrieder ist zu verhindern. Zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der Bauchigen Windelschnecke ist die Entwicklung weiterer geeigneter Habitate unter besonderer Beachtung des Biotopverbundes erforderlich.

Erläuterung

A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand

5 Bestand und Bewertung weiterer Biotope

  • Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) geschützte Biotope,
  • Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie haben:

Ungefasste Quellbereiche mit und ohne Gehölzbewuchs (§ 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 BbgNatSchG)

Im Gebiet liegen mehrere Sumpf- und Sickerquellen, drei im Wald bei Klein Woltersdorf und zwei im Garzer Wald. Zum Schutz der Bereiche soll nach Möglichkeit keine Nutzung erfolgen und die Flächen sollen der Sukzession überlassen bleiben.

Stillgewässer (§ 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 BbgNatSchG)

Ein Teil der im Gebiet vorkommenden Stillgewässer sind vormalige Altarme beziehungsweise ehemalige Schlingen des Cederbaches, die durch die Begradigung des Baches heute zum Teil trocken gefallen sind. Es soll eine Wiederanbindung der Altarme beziehungsweise der ehemaligen Schlingen an den Cederbach erfolgen. Der Dorfteich Hoppenrade und die Woltersdorfer Teiche werden vom Cederbach durchflossen beziehungsweise gespeist. Eine Verlagerung der Stauteiche aus dem Bachlauf in den Nebenschluss ist anzustreben.

Feuchtgrünland (teilweise § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 BbgNatSchG)

Es handelt sich um weitgehend als Weide genutztes Grünland, wobei teilweise Trittschäden infolge Überweidung festgestellt wurden.

Die im Gebiet vorkommenden Feuchtgrünländer sollen extensiv bewirtschaftet beziehungsweise gepflegt werden. Bei Beweidung soll eine Besatzdichte von maximal 1,4 RGV/ha nicht überschritten werden, um die Trittschäden zu minimieren. Eine Nutzung dieser Flächen durch Mahd ist der Beweidung vorzuziehen.

Grünlandbrachen feuchter Standorte (§ 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 BbgNatSchG)

Dieser Biotoptyp befindet sich überwiegend im mittleren Teil des Gebietes. Es dominieren Röhrichtbestände mit hohem Anteil an Brennnesseln. Auf Grund der hohen Wasserstände findet eine regelmäßige, landwirtschaftliche Bodennutzung nicht statt. Teilweise erfolgte in den letzten Jahren bereits eine Pflege durch Mahd. Diese Pflege kann auf weitere Flächen ausgedehnt werden, wobei jedoch auf die Einhaltung einer Schnitthöhe (mindestens 10 cm) geachtet werden soll. Weitere extensiv zu nutzende Grünlandflächen sollen zu Grünlandbrachen feuchter Standorte entwickelt werden.

Feldgehölze (§ 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 BbgNatSchG)

Im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung liegt ein Feldgehölz aus Erlen auf feuchtem Standort, westlich vom Schlosspark Hoppenrade. Die Beweidung des Feldgehölzes soll eingestellt werden. Die Gehölze sind zu erhalten. Bei Nachpflanzungen sind standorttypische Gehölze heimischer Herkunft zu verwenden.

Erlenbruchwälder (§ 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 BbgNatSchG)

Die im Gebiet liegenden Erlenbruchwälder kommen überwiegend bachbegleitend beziehungsweise den ehemaligen Bachverlauf begleitend in typischer Ausprägung vor. Ziel ist die Entwicklung und Erhaltung der naturnahen Bestände, insbesondere durch eine Wiedervernässung der stark entwässerten Bereiche.

Lesesteinhaufen (§ 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 BbgNatSchG)

Im Bereich zwischen Lindenberg und Klein Woltersdorf befinden sich zwei beschattete Lesesteinhaufen. Auf die Erhaltung dieser Lesesteinhaufen ist weiterhin zu achten.

6 Erhaltungsmaßnahmen

Die geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 3 benannten Erhaltungsziele sind in Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet, zugelassen oder durchgeführt werden.

Besonderer Handlungsbedarf zur Sicherung oder Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der Flüsse (Cederbach) der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion (LRT-Nummer 3260) besteht in der Reduzierung der Nährstoffeinträge durch die Schaffung durchgängiger Uferrandstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Verzicht der Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.

Änderungen der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und bei Betroffenheit des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.

7 Projekte

Es wird darauf hingewiesen, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus den Erhaltungszielen im Standarddatenbogen.

8 Umsetzung

Für die Betreuung, Koordinierung und Kontrolle der Umsetzung des Bewirtschaftungserlasses ist die untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der überwiegenden Anzahl der Eigentümer/Nutzer eine entsprechende Kooperationsbereitschaft vorliegt, um die Maßnahmen zur Sicherung des FFH-Gebietes auf der Grundlage von Vereinbarungen umzusetzen.

9 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen