Suche
Erlass zum Verfahren der Teilnahme der Landesbetriebe am Verfahren Cash-Concentration
Erlass zum Verfahren der Teilnahme der Landesbetriebe am Verfahren Cash-Concentration
vom 1. November 2004
- Die Teilnahme von Landesbetrieben an dem Bundesbankverfahren - Cash-Concentration - erfolgt auf Antrag des jeweiligen Ministeriums. Die Genehmigung erteilt das Ministerium der Finanzen, Ref. 27.
Das Verfahren Cash-Concentration ist ein automatisiertes Verfahren der Deutschen Bundesbank. Mit diesem Verfahren werden zum Tagesabschluss (17.00 Uhr) alle Geldbestände von den angemeldeten Unterkonten eines Vertragspartners auf einem Hauptkonto (Wurzelkonto) zusammengeführt, d. h. alle Guthaben dieser Unterkonten werden an das Hauptkonto abgeführt und alle Sollbestände der Unterkonten werden mit den jeweiligen Betrag vom Hauptkonto aufgefüllt. Der Geldbestand der Unterkonten ist zum Tagesabschluss immer Null. Die Einbeziehung der Landesbetriebe in das o. g. Verfahren hat keine haushalterischen Folgen, es werden nur die vorhandenen Geldmittel in die Disposition der täglich notwendigen Kassenmittel des Landes Brandenburg einbezogen. - Durch die Landeshauptkasse ist für jeden teilnehmenden Landesbetrieb eine Verwahrbuchungsstelle einzurichten. Die Bewirtschaftung der Verwahrbuchungsstelle kann durch das jeweilige Ressorts dem Landesbetrieb übertragen werden (§ 34 LHO).
- Durch die Landeshauptkasse ist die Übermittlung der Ist-Daten der jeweiligen Verwahrbuchungsstellen an die entsprechenden Bewirtschafter zu sichern, um somit auch die zeitnahe Darstellung des Bankkontobestandes (Bestand der Verwahrbuchungsstelle) des jeweiligen Landesbetriebes zu gewährleisten.
Voraussetzung für die automatische Übermittlung der Ist-Daten ist die Nutzung des HKR-Verfahrens durch den Bewirtschafter. - Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist durch das jeweilige Ressort eine Kontoüberziehung des jeweiligen Landesbetriebes durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Überziehungen zeigen sich als Minusbestand auf der Verwahrbuchungsstelle (ein Minusbestand auf der Verwahrbuchungsstelle bedeutet eine Vorschusszahlung des Landes an den Landesbetrieb).
- Die Buchung der Kontostände des Vortages ist durch Landeshauptkasse täglich auf der Grundlage von allgemeinen Kassenanordnungen vorzunehmen. Die allgemeinen Kassenanordnungen sind vom Bewirtschafter zu erstellen. Die Landeshauptkasse ist vom Ressort über die Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis der jeweiligen Verwahrbuchungsstelle zu unterrichten.
- In die Betriebsmittelmeldung (§ 43 LHO) sind die ins Cash-Concentration Verfahren einbezogenen Landesbetriebe mit einzubeziehen. Eine separate Einreichung durch den jeweiligen Landesbetrieb ist statthaft.