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Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Kleinseen bei Carmzow"

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Kleinseen bei Carmzow"
vom 12. Oktober 2015
(ABl./15, [Nr. 45], S.1172)

Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er benennt die Erhaltungsziele und erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung erfolgt direkt durch die zuständigen Behörden oder wird von ihnen unterstützt. Der Bewirtschaftungserlass ist im Rahmen des behördlichen Handelns zu beachten.

1 Bewirtschaftungsgegenstand

Der in Anlage 1 (Kartenskizze) näher bezeichnete Geltungsbereich des Erlasses im Landkreis Uckermark umfasst das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Kleinseen bei Carmzow“ und der Gebietsnummer DE 2650-322.

Der Geltungsbereich des Erlasses hat eine Größe von rund 76 Hektar und besteht aus zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Carmzow-Wallmow/Brüssow Carmzow 2, 4;
Carmzow-Wallmow/Brüssow Hedwigshof 1;
Brüssow/Brüssow Brüssow 1, 2, 4;
Brüssow/Brüssow Stramehl 1.

Über die Grenze des FFH-Gebietes hinaus sind unmittelbar angrenzende Flächen in den Geltungsbereich des Bewirtschaftungserlasses einbezogen worden (Pufferflächen), deren Nutzung einen erheblichen ökologischen Einfluss auf das FFH-Gebiet hat. Die Grenze des Geltungsbereichs dieses Erlasses ist in der Kartenskizze (Anlage 1), der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 10 000, der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 10 000 und der Zielkarte im Maßstab
1 : 10 000 sowie in den Liegenschaftskarten (Blatt 1 bis 3) eingezeichnet. Die Darstellung der Grenze des FFH-Gebietes erfolgt mit durchgehender Linie. Die Pufferflächen sind in der Biotoptypenkarte, in der Lebensraumtypenkarte und in der Zielkarte mit gestrichelter Linie und in den Liegenschaftskarten mit durchgehender Linie und T-Signatur dargestellt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Die Karten sind mit einer Flurstücksliste beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Potsdam, beim Landkreis Uckermark als untere Naturschutzbehörde in Prenzlau, bei der Amtsverwaltung Brüssow und beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Milmersdorf von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

2 Beschreibung des Gebietes

Das FFH-Gebiet befindet sich in der nördlichen Uckermark und gliedert sich in zwei Teilbereiche. Der Westteil gehört naturräumlich zum Rückland der Mecklenburgischen Seenplatte und der Ostteil mit Uecker- und Randowtal zum Uckermärkischen Hügelland.

Der Brökersee sowie die weiteren in einer Rinne liegenden Seen entstanden aus weichselglazialen Toteisblöcken in der Jungmoränenlandschaft Nordostbrandenburgs. Geologisch finden sich hier periglaziäre und fluviatile Sedimente verschiedenkörniger Sande. Angrenzend sind Grundmoränenbildungen mit Geschiebemergel und Lehm ausgebildet.

Das Gebiet befindet sich in einer hügeligen Agrarlandschaft. Alle Seen sind von schmalen Laubwäldern und Laubgebüschen umgeben. Am Brökersee sind am Ostrand ein Moor- und Bruchwald und ein Eichen-Hainbuchenwald vorhanden. Der Brökersee ist ein Quellsee und entwässert an der Ostseite bei hohem Wasserstand über das Bagemühler Fließ. Brökersee, der nicht im FFH-Gebiet liegende Buckowsee und der Ganznowsee sind über das Bagemühler Fließ miteinander verbunden und sind an die Vorflut angeschlossen. Der Recknowsee hat ein Binneneinzugsgebiet und es führen Drainagen in den See. Der Recknowsee ist nicht an die Vorflut angeschlossen.

In einer großflächig strukturarmen von Ackerbau geprägten Agrarlandschaft übernimmt das FFH-Gebiet für die Tier- und Pflanzenwelt bedeutende Rückzugs-, Ausbreitungs- und Verbundfunktionen.

3 Erhaltungsziele

Die folgenden Erhaltungsziele sind aus dem Standarddatenbogen zum FFH-Gebiet „Kleinseen bei Carmzow“ abgeleitet:

Ziel ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Der Erlass dient somit der Erhaltung und Entwicklung der Kleinseen bei Carmzow als Lebensraumtyp 3150 „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und dem LRT 9160 „Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum]“.

4 Beschreibung und Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie

Natürlich eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (LRT-Nummer 3150, Größe: rund 38 Hektar)

Brökersee
Erhaltungszustand C

Nordwestlich von Carmzow befindet sich der 17 Hektar große Brökersee. Den als stark eutroph klassifizierten See umschließen an fast allen Uferbereichen Schilfröhrichtbestände und Teichsimsenröhrichte, die lediglich im Süduferbereich durch Grauweidengebüsche unterbrochen werden. Kleinere Bestände vom Schmalblättrigen Rohrkolben (Typha angustifolia), Ästigem Igelkolben (Sparganium erectum) und Breiten Rohrkolben (Typha latifolia) sind am Südostufer ausgebildet. Diesen Röhrichtbeständen am Südostufer sind Schwimmblattgesellschaften mit Gelber Teichrose (Nuphar lutea) vorgelagert. Stellenweise, vor allem am Südostufer und Nordostufer, kommen Unterwassergesellschaften mit Rauhem Hornblatt (Ceratophyllum demersum), selten auch mit Spiegelndem Laichkraut (Potamogeton lucens) und Krausem Laichkraut (Potamogeton crispus) vor. Das gesamte Gewässer ist von einem standorttypischen, schmalen Gehölzsaum umgeben. Der Röhrichtgürtel des Brökersees wird vor allem am Süduferbereich von mehreren Steganlagen und einer offiziellen Badestelle unterbrochen. Eine weitere inoffizielle Badestelle befindet sich am Ostufer des Brökersees.

Ganznowsee
Erhaltungszustand C

Östlich von Carmzow befindet sich der 15 Hektar große Ganznowsee. Der See wurde als schwach eutroph klassifiziert. Im östlichen und nordöstlichen Teil des Sees befindet sich ein schmaler Schilfröhrichtgürtel mit Schmalblättrigem Rohrkolben (Typha angustifolia) und Breitblättrigem Rohrkolben (Typha latifolia) sowie Sumpffarn (Thelypteris palustris). In diesem Bereich kommen auch Grauweidengebüsche vor. Am Süd- und östlichen Nordufer ist der See von einem schmalen, steil zum See abfallenden Uferwaldstreifen, hauptsächlich bestehend aus Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior), Stieleiche (Quercus robur) und Flatterulme (Ulmus laevis) umgeben. Die Strauchschicht besteht aus Haselnuss (Corylus avellana), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Holunder (Sambucus nigra) und Schlehe (Prunus spinosa). Am Westufer des Ganznowsees wachsen Hochstaudenfluren mit Sumpf-Reitgras (Calamagrostis canescens) und lokal eine Stelle mit Sumpfdotterblume (Caltha palustris). Teichrosenbestände mit Gelber Teichrose (Nuphar lutea) kommen nur vereinzelt am West- und am Südufer vor.

Recknowsee
Erhaltungszustand B

Westlich von Brüssow befindet sich der 6 Hektar große Recknowsee. Schilfröhrichte sind am nördlichen und südöstlichen Gewässerrand vorhanden. Das Südufer wird von Grauweidengebüschen gesäumt. Zur Seefläche hin schließt sich dem Gehölzgürtel eine Unterwasservegetation mit Rauhem Hornblatt (Ceratophyllum demersum) an.

Die Gewässer sind nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschützt.

Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum] (LRT-Nummer 9160, Größe: rund 3 Hektar)

Erhaltungszustand B

Dieser LRT befindet sich am Südufer des Brökersees. Er wird dominiert von Stieleiche (Quercus robur) und Hainbuche (Carpinus betulus), untergeordnet treten Rotbuche (Fagus sylvatica), Winterlinde (Tilia cordata), Spitzahorn (Acer platanoides) und Flatterulme (Ulmus laevis) auf. Mit dem Vorkommen der wesentlichen Hauptbaumarten und charakteristischen Begleitbaumarten sowie mehr als zehn charakteristischen Arten der Krautschicht und zahlreichen Altbäumen, vor allem im nordöstlichen Bereich, weist der Eichen-Hainbuchenwald einen guten bis sehr guten Erhaltungszustand auf. Der Einfluss des Wildes ist gering. Der Umfang des Totholzes fällt mit weniger als 20 /Hektar gering aus, da abgängige Bäume in den Jahren zuvor aus dem Bestand entnommen wurden. Der hohe Anteil gebietsfremder Baumarten mit dem Vorkommen der Kanadischen Pappel (Populus canadensis), Rosskastanie (Aesculus hippocastaneum), Roter Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), die zahlreichen Exemplare vom Spitzahorn im Unterstand sowie das Vorkommen von alten Zierpflanzen wie Schneeglöckchen (Galanthus nivalis), Efeu (Hedera helix) und Kleinem Immergrün (Vinca minor) weisen auf die Entstehungsgeschichte des Waldes hin, der ehemals als Gutspark angelegt worden ist. Der Baumbestand verfügt über zahlreiche Höhlen und Spalten, die von der Fledermausart Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) als Wochenstuben genutzt werden. Zum Siedlungsbereich, an Wegrändern und nach Westen hin macht sich der anthropogene Einfluss mit verstärktem Auftreten von Holunder (Sambucus nigra) und weiteren Stickstoffzeigern wie Girsch (Aegopodium podagraria), Kletten-Labkraut (Galium aparine) und Ruprechtskraut (Geranium robertianum) bemerkbar. Insgesamt ist der Eichen-Hainbuchenwald mit seinen Qualitäten und Beeinträchtigungen im Erhaltungszustand mit B zu bewerten.

Mögliche Gefährdungsursachen sind Entwässerung des Standortes und die Beseitigung von Tot- und Altholz. Bei der Pflege des Waldes sollen die lebensraumtypischen Baumarten, insbesondere Stieleiche und Hainbuche und ein angemessener Anteil von Altbäumen gefördert werden.

Dieser Lebensraumtyp ist nach § 30 BNatSchG geschützt.

Erläuterung

A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand
E - Entwicklungsfläche

5 Bestand und Bewertung weiterer Arten und Biotope

5.1 Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) geschützte Biotope,

5.2 Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie haben:

Gräben (Nummern 5.1, 5.2)

Am Brökersee ist im östlichen Bereich ein Graben vorhanden. Östlich des Ganznowsees sowie südwestlich und nordwestlich am Recknowsee befinden sich ebenfalls nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 18 BbgNatSchAG geschützte Gräben, die jedoch die Seen nur bei hohen Wasserständen entwässern. Es können weiterhin Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern 2. Ordnung durchgeführt werden, die den Erhaltungszustand der Seen nicht verschlechtern.

Seggenriede und Weidengebüsche nährstoffreicher Moore und Sümpfe (Nummern 5.1, 5.2)

Grauweidengebüsche nährstoffreicher Moore und Sümpfe sind nordöstlich am Ganznowsee vorhanden. Die Weidengebüschbiotope bilden die Vorstufe zum Bruchwald und sollen sich als solche weiter entwickeln. Pflegemaßnahmen sind daher nicht nötig.

Schilfröhricht nährstoffreicher Moore und Sümpfe (Nummern 5.1, 5.2)

Kartiert wurden insgesamt rund 2 Hektar dieses Biotoptyps, wobei es sich um vier Teilflächen handelt. Die größte Teilfläche befindet sich östlich des Recknowsees (1,2 Hektar) und besteht hauptsächlich aus Schilf (Phragmites australis), Sumpf-Reitgras (Calamogrostis canescens) und Sumpffarn (Thelypteris palustris). Ein ähnliches Biotop mit Übergängen zu Hochstaudenfluren findet sich nordwestlich des Recknowsees. Am Ganznowsee kommen im nordöstlichen und östlichen Bereich ebenfalls Schilfröhrichte in dieser Ausprägung vor. Pflegemaßnahmen sind nicht nötig.

Acker/Grünland (Nummer 5.2)

Ackerflächen umgeben den Brökersee am West-, Nord- und Ostrand und am Ganznowsee reichen die Ackerflächen im Südwestbereich bis nahe an die Laubwälder und Laubgebüsche an den Ufern heran. Insbesondere bei starken Niederschlägen können aus diesen Flächen zusätzliche Stoffeinträge in den See gelangen und den Lebensraum mit einer weiteren Nährstoffanreicherung beeinträchtigen. Deshalb sollen die Ackerflächen in einem Streifen von 24 Metern um den See als Pufferzonen entwickelt werden. Dort sollen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Zum Schutz von Amphibien soll die Schnitthöhe 10 Zentimeter nicht unterschreiten. Die weiteren Umgebungsbereiche am nördlichen und südöstlichen Ganznowsee sowie um den Recknowsee sind bereits in einer durchschnittlichen Breite von 10 Metern aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen und werden gemulcht. Zusätzlich ist am Nordwestufer des Recknowsees eine kleinräumige, rundliche Ackerfläche in die Pufferzone integriert worden.

Sofern die Pufferstreifen nicht umgesetzt werden können, soll eine Beeinträchtigung der Seen vermieden werden, indem auf den Anbau weitreihiger Fruchtarten wie Mais, Kartoffeln, Sonnenblumen oder Zuckerrüben verzichtet wird. Ziel soll eine zeitlich lang anhaltende Bodenbedeckung sein, indem zum Beispiel Stoppeln oder eine Mulchsaat zur Bodenbedeckung genutzt oder auf wendende Bodenbearbeitung verzichtet wird.

Wald- und Forstflächen (Nummer 5.2)

Die sonstigen im Gebiet liegenden kleinflächigen Baumbestände beziehungsweise Feldgehölze sollen sich ohne weitere Eingriffe entwickeln. Mit ihrer Pufferwirkung gegen verschiedenartige Störungen für die unter Nummer 4 genannten Lebensräume tragen sie zur Umsetzung der Erhaltungsziele bei. Bestände und Einzelbäume der Kanadischen Pappel (Populus x canadensis) am Nordwestufer des Ganznowsees und Südostufer des Brökersees sollen forstwirtschaftlich genutzt und durch standorttypische Baumarten ersetzt werden. Die forstliche Bewirtschaftung soll so erfolgen, dass vor allem standorttypische Baumarten wie Flatterulme (Ulmus laevis), Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Stieleiche (Quercus robur) und soweit möglich die Esche (Fraxinus excelsior) gefördert werden.

6 Erhaltungsmaßnahmen

Die geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 3 aufgeführten Erhaltungsziele sind in Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet, zugelassen oder durchgeführt werden.

Die Gewässer sollen in ihrem Wasserhaushalt und in ihrer Trophie erhalten und in Richtung Nährstoffarmut entwickelt werden. Zur Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumtyps sind vor allem Maßnahmen zur Verringerung von Stoffeinträgen erforderlich. Besonderer Handlungsbedarf besteht in der Einrichtung von Pufferzonen als extensives Dauergrünland beziehungsweise als Blüh- und Schonstreifen. Zuflüsse über Drainagerohre sollen überprüft und gegebenenfalls Maßnahmen zur Reduzierung der Nähr- und Schadstoffeinträge umgesetzt werden. Die Angelfischerei soll dazu beitragen, den Seen Nährstoffe zu entziehen.

Änderungen der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.

7 Projekte

Es wird darauf hingewiesen, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus den Erhaltungszielen im Standarddatenbogen.

Die Förderfähigkeit der Projekte wird auf Antrag im Einzelfall geprüft.

8 Umsetzung

Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert. Durch den Bewirtschaftungserlass werden keine über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinausgehenden oder davon abweichenden Zuständigkeiten begründet.

9 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen