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Neufassung der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF - BZV MdF)
Neufassung der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF - BZV MdF)
vom 24. Juni 2004
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)
Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 2. April 2003 sowie die Verordnung über die Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1997
Im Zuge der Auflösung der Oberfinanzdirektion Cottbus (Besitz- und Verkehrsteuerabteilung) war es notwendig, die bislang geltenden Regelungen über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie in Widerspruchs- und Klageverfahren zu überarbeiten.
Im Ergebnis dieser Überarbeitung wurde eine Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung erarbeitet, die in Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt, Teil II veröffentlicht wird. Im Vorgriff auf die Verkündung übersende ich Ihnen bereits die o. g. Neufassung.
Die erarbeitete Neufassung ist von dem Gedanken getragen, alle nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtungen gleich zu behandeln, d. h. ihnen in gleichem Umfang Zuständigkeiten zu übertragen. Darüber hinaus ist die bisherige Widerspruchszuständigkeitsverordnung in die Beamtenzuständigkeitsverordnung eingearbeitet worden, was der Übersichtlichkeit und nebenbei dem Abbau von Normen und Standards dient.
Zum besseren Verständnis werden nachfolgend einige Erläuterungen zu den geänderten Bestimmungen gegeben.
1. Allgemeines
Mit der Neufassung werden nun auch beamtenrechtliche Zuständigkeiten an die Finanzämter, die Zentrale Bezügestelle sowie das neu gebildete Technische Finanzamt Cottbus übertragen. Zudem erhalten alle nachgeordneten Behörden und Einrichtungen zur Optimierung von Geschäftsabläufen die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden.
Einige der bislang delegierten Zuständigkeiten werden künftig wieder selbst vom Ministerium der Finanzen wahrgenommen.
Dies betrifft Zuständigkeiten, die in der Praxis äußerst selten vorkommen, wie z. B. entlassenen Beamten die Erlaubnis zu erteilen, die letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ zu tragen (§ 51 Abs. 5 Landesbeamtengesetz), und häufig dazu führen, dass die nachgeordneten Behörden in diesen Fällen ohnehin das Ministerium der Finanzen um Hilfestellung bitten.
Andere Zuständigkeiten spielen ausschließlich bei den Finanzämtern eine Rolle, so dass eine Delegation dem eingangs erwähnten Grundgedanken, alle Behörden und Einrichtungen gleich zu behandeln, nicht entspräche. Beispielhaft sei hier die Anerkennung des abweichenden dienstlichen Wohnsitzes (§ 15 Abs. 2 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz) genannt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Zuständigkeit bislang von der Oberfinanzdirektion zentral wahrgenommen worden ist, um so eine einheitliche Handhabung sicherzustellen. Diese Koordinierungsfunktion muss gerade in diesen Fällen auch künftig gewährleistet sein. Dies gilt gleichermaßen für die Festlegung einer Aufwandsvergütung bzw. Gewährung einer Pauschvergütung nach §§ 17, 18 Bundesreisekostengesetz. Darüber hinaus richten sich diese Kompetenzen aus dem Bundesrecht aufgrund des dreistufigen Aufbaus auf Bundesebene immer an Mittelbehörden, die für das Gebiet eines oder mehrerer Länder zuständig sind, jedenfalls immer an Aufsichtsbehörden. Daher kam eine Übertragung an die Finanzämter nicht in Betracht.
Weitere Zuständigkeiten, wie z. B. disziplinarrechtliche Angelegenheiten, können im Einzelfall so weitreichende Auswirkungen haben, dass in diesen Fällen zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum eine zentrale und damit einheitliche Bearbeitung im Ministerium der Finanzen vorgesehen ist.
Schließlich werden bestimmte Zuständigkeiten zur zentralen Bearbeitung für Teile des Geschäftsbereichs oder aber insgesamt einer Behörde bzw. Einrichtung zu übertragen. So werden nach § 2 Abs. 2 der Verordnung die Trennungsgeldangelegenheiten vom Technischen Finanzamt bearbeitet, soweit die Beamten der Finanzämter, der Zentralen Bezügestelle, des Technischen Finanzamtes selbst sowie des Ministeriums der Finanzen betroffen sind. Die Aufgabenübertragung erfolgt vor dem Hintergrund, dass das Technische Finanzamt das notwendige Fachpersonal vorhält, das bereits bislang die Angelegenheiten für die Finanzämter und der Zentrale Bezügestelle bearbeitet hat. Im Rahmen eines Pilotprojektes wird das Technische Finanzamt zudem für die Trennungsgeldgewährung für Beschäftigte des Ministeriums der Finanzen zuständig sein. Nach erfolgreicher Pilotierung wird das Technische Finanzamt ggf. für den gesamten Geschäftsbereich die Trennungsgeldangelegenheiten bearbeiten. Grund für die mittelfristig geplante Zentralisierung sind die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfung der Trennungsgeldfälle, die gezeigt haben, dass die Komplexität dieser Fälle vertiefte Fachkenntnisse erfordert und eine einheitliche Verfahrensweise mehr als geboten erscheinen lässt.
Des Weiteren wird das Technische Finanzamt gemäß § 4 der Verordnung für den gesamten Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bzw. Gewährung von Schadenersatzansprüchen nach § 46 Landesbeamtengesetz und die Zentrale Bezügestelle gemäß § 3 der Verordnung für die Zustimmung zum Verzicht einer Rückforderung gem. § 12 Bundesbesoldungsgesetz zuständig sein, wie dies schon für die Zustimmung zum Verzicht von Rückforderungen in Versorgungsfällen der Fall ist (vgl. § 3 Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung).
Angesichts der vorstehenden Änderungen war die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2 zu streichen. Die darin enthaltenen Kompetenzen für den höheren Dienst umfassten zum einen hauptsächlich die Bereiche, für die zukünftig wieder das Ministerium der Finanzen zuständig sein wird. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass diese Regelung in der Praxis überwiegend in der Oberfinanzdirektion aufgrund der Größe des Geschäftsbereichs zum Tragen gekommen ist, während in den anderen Behörden und Einrichtungen diese Zuständigkeiten ohnehin nur wenig Relevanz hatten.
2. Hinweise zu einzelnen Regelungen
Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten übertragenen Angelegenheiten bitte ich Folgendes zu beachten:
2.1. Bei Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß §§ 30 bis 34 Landesbeamtengesetz bitte ich um einen jährlichen Bericht jeweils zum 31. Januar zu Statistikzwecken. Der Bericht sollte folgende Punkte beinhalten:
- Anzahl der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten
- Besoldungs-/Vergütungsgruppe bzw. Laufbahn der Antragsteller
- Art der beantragten Nebentätigkeiten
- entgeltliche (Höhe) oder unentgeltliche Nebentätigkeit
- zeitliche Inanspruchnahme der Antragsteller durch die beantragten Nebentätigkeiten.
Sofern eine beantragte Nebentätigkeit versagt werden soll, bitte ich, die Entscheidung dem Ministerium der Finanzen zur Kenntnis vor Abgang vorzulegen.
2.2. Die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 36 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz bitte ich ebenfalls dem Ministerium der Finanzen vor Abgang zur Kenntnis zu geben.
2.3. Die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
2.4. Die Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 Laufbahnverordnung bitte ich, dem Ministerium der Finanzen im Vorfeld anzuzeigen.
2.5. Zu den Entscheidungen nach § 6 Satz 5, § 8 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung bitte ich um einen jährlichen Bericht jeweils zum 31. Januar zu statistischen Zwecken. Der Bericht sollte Aussagen zur Anzahl der beantragten Sonderurlaube, deren Dauer sowie den zugrunde liegenden Zwecken enthalten.
3. Widerspruchs- und Klageverfahren
Bislang waren ausschließlich die Oberfinanzdirektion in personalrechtlichen Angelegenheiten und die Zentrale Bezügestelle in beihilfe-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten zum Erlass eines Widerspruchsbescheides befugt. Um die Eigenverantwortung der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen zu stärken, werden zukünftig alle Behörden bzw. Einrichtungen diese Befugnis in beamtenrechtlichen Angelegenheiten erhalten. D. h., die Behörde, die den Erstbescheid erlassen hat, soll auch in einem potentiellen Widerspruchsverfahren tätig werden. Die Bearbeitung von Klageverfahren hingegen verbleibt beim Ministerium der Finanzen; dies gilt nicht für die Zentrale Bezügestelle, die insoweit aufgrund der gegebenen Fachkenntnis und personellen Ausstattung die Vertretungsbefugnis erhält.
Durch die Übergangsregelung in § 8 wird sichergestellt, dass alle laufenden Widerspruchsverfahren, die bislang von der Oberfinanzdirektion bearbeitet wurden, dem Ministerium der Finanzen übergeben werden, d. h. die Finanzämter werden nicht mit diesen Fällen belastet.
4. Zusatz
Die Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung macht zugleich Folgeänderungen der ergänzenden Erlasse über dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenwirtschaftliche Zuständigkeiten notwendig. Diese werden zurzeit überarbeitet und Ihnen in Kürze übersandt.