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Zusammenarbeit der BWST mit den ESST
Kontrollmitteilungen

Zusammenarbeit der BWST mit den ESST
Kontrollmitteilungen

vom 14. Juli 2004

1. Kontrollmitteilungen der Bewertungsstellen an die Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen bei Übergang von Grundbesitz durch Erbfolge im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit

Die jeweiligen Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen eines Bundeslandes haben keinen Zugriff auf den Datenbestand der Bewertungsstellen anderer Bundesländer. Deshalb kann im Rahmen der Vorprüfung der Erbfälle der zum Nachlass gehörende, in einem anderen Bundesland belegene Grundbesitz unerkannt bleiben. Soweit aufgrund der Vorprüfungen die Fälle wegen Unterschreitens der den Erwerbern zustehenden Freibeträge abschließend als steuerfrei erledigt werden, kommt es zu keinem Erklärungsversand und zu keiner Steuerfestsetzung. Ausfälle im Steueraufkommen sind daher nicht auszuschließen. Zur Vermeidung von Steuerausfällen haben die für die Bewertung und Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Referenten der Länder eine länderübergreifende Zusammenarbeit beschlossen.

Erkennt die Bewertungsstelle bei der Fallbearbeitung - z. B. im Rahmen einer Zurechnungsfortschreibung -, dass

  • der Eigentumsänderung eine Erbfolge zugrunde liegt,
  • der bisherige Eigentümer (Erblasser) in einem anderen Bundesland seinen Wohnsitz hatte,
  • es sich um Grundvermögen handelt und
  • für das Grundstück von der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle noch kein Grundbesitzwert angefordert wurde, hat sie ab sofort eine Kontrollmitteilung nach dem als Anlage 1 beigefügten Vordruck-Muster zu fertigen und an das zuständige Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt bzw. an die jeweilige Oberfinanzdirektion oder das Ministerium der Finanzen zu senden.

Bis zur Einstellung des Vordrucks 715/119 Kontrollmitteilung an die ESST in UNIFA bitte ich das als Anlage 1 beigefügte Muster als Kopiervorlage zu verwenden.

Zur Adressierung der Kontrollmitteilungen können die UNIFA-Dienste/Bearbeiterinformationen/Gemeindeverzeichnis und Finanzämter/Suche nach Gemeinde oder Ort/Ortsteil - Menüpunkt Ansicht/Finanzamt/Zuständigkeit - verwendet werden.

2. Kontrollmitteilungen der Bewertungsstellen an die Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen bei Übergang von Grundbesitz durch Erbfolge innerhalb des Landes Brandenburg

Gegenwärtig hat auch die Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle im Land Brandenburg mit Sitz in Frankfurt (Oder) keinen Zugriff auf den Datenbestand der brandenburgischen Bewertungsstellen. Deshalb kann auch hier im Rahmen der Vorprüfung der Erbfälle der zum Nachlass gehörende und in Brandenburg belegene Grundbesitz unerkannt bleiben, wodurch Ausfälle im Steueraufkommen nicht auszuschließen sind.

Deswegen bitte ich die Bewertungsstellen auch in den Fällen, in denen

  • der Eigentumsänderung eine Erbfolge zugrunde liegt,
  • der bisherige Eigentümer (Erblasser) im Land Brandenburg seinen Wohnsitz hatte,
  • es sich um Grundvermögen handelt und
  • für das Grundstück noch kein Grundbesitzwert angefordert wurde,

Kontrollmitteilungen zu fertigen und diese an die Erbschaft-/Schenkungssteuerstelle Frankfurt (Oder) zu senden.

3. Erfahrungsbericht zum Kontrollmitteilungsverfahren

Das Kontrollmitteilungsverfahren ist zunächst auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet.

Ich bitte deshalb die Bewertungsstellen und die Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle über die Erfahrungen mit den Kontrollmitteilungen bis zum 10.01.2006 zu berichten. Dafür ist es erforderlich, dass die Bewertungsstellen wie auch die Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle Aufzeichnungen nach den folgenden Vorgaben führen:

3.1 Bewertungsstellen

Jede Bewertungsstelle hat Aufzeichnungen zu führen über die Fälle, in denen eine Kontrollmitteilung versandt wurde. In den Aufzeichnungen sind zu vermerken:

  • das Einheitswertaktenzeichen,
  • der Name des Erblassers,
  • das zuständige Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt
  • im übrigen Bundesgebiet
  • in Frankfurt (Oder)

Ist erkennbar das aufgrund der Kontrollmitteilung die Feststellung des Grundbesitzwerts angefordert wird, sind die Aufzeichnungen durch den Vermerk des Bedarfswertaktenzeichens zu ergänzen.

3.2 Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle

Es sind Aufzeichnungen zu führen über die Fälle, in denen die Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle Kontrollmitteilungen erhalten hat. In den Aufzeichnungen sind dazu zu vermerken:

  • ggf. Vorgangsnummer,
  • der Name des Erblassers,
  • das mitteilende Finanzamt,
  • das steuerliche Ergebnis der Prüfung der Kontrollmitteilung (insbesondere Mehrergebnisse).

Anlagen