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Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ab dem Kalenderjahr 2006
Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ab dem Kalenderjahr 2006
vom 7. März 2006
Durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3493; BStBl I 2005, 1062) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 festgesetzt worden.
Ab Kalenderjahr 2006 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
- Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
- mit Standort in den alten Ländern 49,12 Euro
- mit Standort in den neuen Ländern 45,50 Euro
- Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade
- mit Standort in den alten Ländern 88,42 Euro
- mit Standort in den neuen Ländern 81,90 Euro
- Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
- mit Standort in den alten Ländern 167,02 Euro
- mit Standort in den neuen Ländern 154,70 Euro
II. bei Angehörigen der Bundespolizei
- Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
- mit Standort in den alten Ländern 58,95 Euro
- mit Standort in den neuen Ländern 54,60 Euro
- bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sachbezugsverordnung.
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung eine Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2005 als Werbungskosten abziehbar wären.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.