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Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes
Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes
vom 1. August 2024
(ABl./24, [Nr. 36], S.755)
Das Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024 vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29) sieht Erhöhungen der Dienstbezüge sowohl zum 1. Januar 2024 als auch zum 1. Juli 2024 vor. Diese wirken sich auch auf das für die Bemessung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes maßgebende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 aus. Die maßgebenden Besoldungsbeträge wurden mit der Neufassung der Anlage 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juli 2024 (GVBl. I Nr. 42) durch das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg bekannt gegeben.
Die neu errechneten Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen für das Land Brandenburg ergeben sich aus der beigefügten Anlage.
Die Umzugspauschale nach § 18 der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt davon unberührt.
Die Bekanntmachung zum Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes vom 12. August 2019 (ABl. S. 904) wird aufgehoben.
Anlage
zur Bekanntmachung des MdFE
- 12-12-FD 2714-10/2024-001/001 -
vom 1. August 2024
§ 10 BUKG - Pauschvergütung ab 1. Januar 2024
Zeitraum | Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung i. S. d. § 10 Absatz 3 BUKG hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben |
Berechtigte ohne Wohnung i. S. d. § 10 Absatz 3 BUKG |
|
Berechtigte Endgrundgehalt der |
Jede andere Person Endgrundgehalt der |
Berechtigte Endgrundgehalt der |
|
1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 |
5 916,82 € x 15 % = 887,52 € |
5 916,82 € x 10 % = 591,68 € |
5 916,82 € x 3 % = 177,50 € |
ab 1. Juli 2024 |
6 244,61 € x 15 % = 936,69 € |
6 244,61 € x 10 % = 624,46 € |
6 244,61 € x 3 % = 187,34 € |