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Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes

Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes
vom 12. September 2017
(ABl./17, [Nr. 40], S.885)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 12. August 2019
(ABl./19, [Nr. 36], S.904)

Das Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 14) sieht Erhöhungen der Bezüge sowohl zum 1. Januar 2017 als auch zum 1. Januar 2018 vor. Diese wirken sich auch auf das für die Bemessung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes maßgebende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 aus. Die maßgebenden Besoldungsbeträge wurden mit der Neufassung der Anlagen 4 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 13. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 20) bekannt gegeben.

Die neu errechneten Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen für das Land Brandenburg ergeben sich aus den beiliegenden Anlagen.

Die Umzugspauschale nach § 18 der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt davon unberührt.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 2714.10/2015#01#01 - vom 24. November 2015 (ABl. S. 1320) gilt nur noch für Anwendungsfälle bis einschließlich 31. Dezember 2016. Es wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben.

Anlagen