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Bundesumzugskostengesetz - Hinweise zur Änderung des Bundesumzugskostengesetzes

Bundesumzugskostengesetz - Hinweise zur Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
vom 7. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 25], S.542)

Mit Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) erfolgt eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) mit Wirkung zum 1. Juni 2020.

Das Bundesumzugskostengesetz gilt gemäß § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg entsprechend.

Zu den Neuregelungen werden folgende allgemeine Hinweise gegeben:

1 § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BUKG (Wahlrecht bei Auslandsverwendung)

Die Vorschrift ermöglicht ein Wahlrecht zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und dem Bezug von Trennungsgeld auch bei Auslandsverwendungen im Fall von Umzügen vom Inland ins Ausland.

2 § 9 Absatz 2 BUKG (umzugsbedingter Nachhilfeunterricht)

Voraussetzung für die Auslagenerstattung ist, dass der Unterricht durch den Umzug und den damit verbundenen Schulwechsel des Kindes notwendig geworden ist. Die Notwendigkeit wird künftig bei einem umzugsbedingten Bundeslandwechsel als gegeben angenommen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) wird dahingehend vom Bund zeitnah angepasst.

Die Neuregelung der Auslagenerstattung gilt für alle nachhilfebedingten Aufwendungen, die ab dem Tag des Inkrafttretens von Artikel 7 BesStMG entstehen.

3 § 10 BUKG (Umzugskostenpauschale)

Die Höhe der pauschalen Vergütung ist nicht mehr von der Besoldungsgruppe und dem Familienstand der berechtigten Person abhängig.

Ziehen neben dem Berechtigten andere Personen im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 BUKG mit jeweils eigener Umzugskostenvergütung aus einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung um, so erhält jede umziehende Person nur eine Pauschvergütung. Beiden Umziehenden, die jeweils sowohl Berechtigter als auch andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 BUKG sind, wird die Pauschale nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG gewährt. Kinder sind nur bei einem Elternteil als andere Person im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 BUKG zu berücksichtigen.

Die Regelungen des § 10 BUKG (neu) finden Anwendung für Umzüge, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes vom Inkrafttreten des Artikels 7 BesStMG erfasst sind.

Das Rundschreiben zum Bundesumzugsgesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes vom 12. August 2019 (ABl. S. 904) wird mit Inkrafttreten von Artikel 7 BesStMG zum 1. Juni 2020 aufgehoben. Die neu errechneten Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen für das Land Brandenburg ergeben sich aus der Anlage.

Es wird gebeten, alle Beschäftigten in geeigneter Form zu informieren.

Anlagen