Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Anlagen (3) Änderungshistorie

ARCHIV

Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe


vom 16. Oktober 2007
(ABl./07, [Nr. 49], S.2483)

zuletzt geändert durch Erlass des MdFE vom 18. Dezember 2019
(ABl./20, [Nr. 4], S.59)

Außer Kraft getreten am 5. April 2020 durch Erlass des MdFE vom 6. April 2020
(ABl./20, [Nr. 26], S.563)

1 Allgemeines

1.1 Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Brandenburg durchgeführt werden.

1.2 Eine Bürgschaft nach dieser Richtlinie soll nicht übernommen werden, wenn der Kredit

  • durch eine vom Land und vom Bund rückverbürgte Bürgschaft der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH,
  • durch eine parallele (Groß-)Bürgschaft des Bundes und des Landes (in der Regel ab 10 Millionen Euro Bürgschaftsobligo)

besichert werden kann (Subsidiarität).

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Ministerium der Finanzen entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

2 Allgemeine Bürgschaftsvoraussetzungen

2.1 Bürgschaften dürfen regelmäßig nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

2.2 Bürgschaften werden nur dann übernommen, wenn andere Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

2.3 Bürgschaften werden nicht an Unternehmen vergeben, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

2.4 Bürgschaften werden nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Nummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) vergeben, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

2.5 Der Bürgschaftsantrag ist vor Beginn der Arbeiten für das zu finanzierende Vorhaben zu stellen.

2.6 Es werden nur transparente Bürgschaften gewährt. Das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft wird entweder auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien1oder gemäß einer von der EU-Kommission genehmigten Berechnungsmethode2 berechnet.

3 Besondere beihilferechtliche Bürgschaftsvoraussetzungen

Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union:

3.1 Bürgschaften können übernommen werden, wenn ihnen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10; C 244 vom 25.9.2008, S. 32) ein Beihilfewert nicht zuzumessen ist.

3.2 Bürgschaften können auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) übernommen werden, wenn deren Beihilfewert unter Berücksichtigung der dem Antragsteller im Übrigen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen 200 000 Euro (bei Straßenverkehrsgüterunternehmen 100 000 Euro) nicht übersteigt.

3.3 Freigestellte Bürgschaften auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) können übernommen werden, sofern

  1. die von Artikel 1 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung genannten Bereiche ausgeschlossen sind;
  2. die Bürgschaftsübernahme sowohl den gemeinsamen Bestimmungen nach Kapitel I als auch den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen nach Kapitel III dieser Verordnung genügen;
  3. die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 dieser Verordnung eingehalten werden.
  4. Bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, werden die für das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen insgesamt gewährten Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 8 berücksichtigt.
  5. Bürgschaften werden als Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 17 oder als Beihilfe für Unternehmensneugründungen auf der Grundlage des Artikels 22 gewährt.
  6. Das Ministerium der Finanzen wird die nach Artikel 9 dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Gewährung der Bürgschaft veröffentlichen.

Bürgschaften, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen gewährt werden, unterliegen der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

4 Kreditnehmer (Antragsberechtigter)

4.1 Antragsberechtigt sind gewerbliche Betriebe und sonstige Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe, soweit sie im Land Brandenburg mindestens eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen, an denen Gebietskörperschaften Beteiligungen/Stimmrechte von mehr als 50 vom Hundert halten oder/und die unmittelbar oder mittelbar auch der Bereitstellung/Gewährleistung von hoheitlichen Daseinsvorsorgeeinrichtungen dienen.

4.2 Antragsberechtigt sind auch Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind oder sein werden.

5 Kreditgeber

5.1 Die Bürgschaften des Landes werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.

5.2 Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers erfolgen.

6 Beauftragte des Landes, Antragstellung, Verfahren

6.1 Das Land Brandenburg kann sich eines Geschäftsbesorgers bedienen, der durch das Ministerium der Finanzen beauftragt wird, bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahme vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Der Beauftragte des Landes ist im Rahmen dieses Auftrags befugt, im Bürgschaftsverfahren für das Land Brandenburg tätig zu werden. Er ist insbesondere berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Brandenburg abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.

6.2 Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind durch den Kreditgeber beim Beauftragten des Landes so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Risikoprüfung und -beurteilung durch den Beauftragten des Landes und das Land möglich ist.

6.3 Das Verfahren zur Beantragung, Bewilligung und Ausreichung einer Bürgschaft wird durch die Geschäftsordnung des Landesbürgschaftsausschusses (Anlage 4) bestimmt.

7 Art und Umfang der Bürgschaften

7.1 Die Bürgschaften des Landes werden als Ausfallbürgschaften übernommen.

7.2 Die Höhe der Bürgschaft wird von dem Ministerium der Finanzen für den Einzelfall festgesetzt. Sie wird jedenfalls auf maximal 80 vom Hundert des Kredits beziehungsweise des Ausfalls beschränkt.

7.3 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre. Bei Investitionskrediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen kann die Laufzeit maximal 20 Jahre betragen.

8 Sicherheiten

8.1 Der Antragsteller hat alle zumutbaren Sicherheiten anzubieten.

8.2 Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen.

9 Bürgschaftsentscheidung

9.1 Nach der Abgabe der Stellungnahme zur volkswirtschaftlichen Förderwürdigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft berät der Landesbürgschaftsausschuss über die Bürgschaftsanträge. Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an das Ministerium der Finanzen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.2 Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet das Ministerium der Finanzen.

10 Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht, soweit im Falle sich inhaltlich zumindest teilweise überschneidender kumulativer Bürgschafts- und Förderanträge ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Entscheidungsträgern sachdienlich erscheint.

11 Anpassungsklausel

Das Ministerium der Finanzen kann - vorbehaltlich einer Einzelfallgenehmigung der beabsichtigten Bürgschaft durch die EU-Kommission - Ausnahmen und Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

12 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. November 2007 in Kraft.


1 Dies betrifft Bürgschaften, denen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10; C 244 vom 25.9.2008, S. 32) ein Beihilfewert nicht zuzumessen ist.

2 Das Bruttosubventionsäquivalent wird auf der Grundlage der von der EU-Kommission genehmigten Methoden zur Berechnung von Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften (SA.37255 - 2013/N beziehungsweise N 365/09, SA.37256 - 2013/N beziehungsweise N 197/08, SA.37257 - 2013/N beziehungsweise N 541/07, SA.37258 - 2013/N beziehungsweise N 762/07) berechnet oder ergibt sich direkt aus der beihilferechtlichen Vorschrift.

Anlagen