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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004; Änderungen und Ergänzungen (BTR RC-StB 04)


vom 13. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 27], S.719)

geändert durch Runderlass des MIL vom 3. Dezember 2010
(ABl./10, [Nr. 49], S.1975)

Außer Kraft getreten am 20. Januar 2015 durch Runderlass des MIL vom 20. Januar 2015
(ABl./15, [Nr. 04], S.94)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg,
  • das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

I.

Die „Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04)“ werden derzeit grundlegend überarbeitet.

Die Änderungen der Regelwerke des Straßenbaues, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu technisch-physikalischen Parametern von Recycling-Baustoffen sowie neue Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Recycling-Materialien werden im Rahmen der Fortschreibung in die Richtlinien aufgenommen.

II.

In den letzten Jahren ist eine veränderte Baustoffsituation, insbesondere bei den zur Aufbereitung verwendeten Input-Materialien, zu verzeichnen. Um die Recycling-Materialien bis zum Vorliegen des aktualisierten Regelwerkes weiterhin ordnungsgemäß, schadlos und hochwertig im Straßenbau verwerten zu können, war die Erarbeitung ergänzender Regelungen erforderlich.

Im Abschnitt 3 der BTR RC-StB 04 wurden inhaltliche Anpassungen vorgenommen, die ab sofort anzuwenden sind. Die Änderungen und Ergänzungen sind in der Anlage 1 zusammengestellt.

III.

Hiermit werden die Änderungen und Ergänzungen der „Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04)“ für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg und der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt.

Diese Regelungen gelten bis zur Einführung der aktualisierten BTR RC-StB.

Die Veröffentlichung der Richtlinien, einschließlich der Änderungen und Ergänzungen erfolgt im Internet unter www.ls.brandenburg.de sowie unter www.mugv.brandenburg.de.

Anlage 1
zum Runderlass 27/2010

Änderungen und Ergänzungen der „Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB)“

I.    Abschnitt 3.3.1 Stoffliche Zusammensetzung

  • Die auf maximal 20 M.-% festgelegte Stoffgruppe Asphalt im Anteil > 4 mm ist nicht mehr auf Zwangsanhaftungen beschränkt, sondern gilt ohne Einschränkung für die Zusammensetzung des Gemisches.
  • Sulfathaltige Bestandteile (z. B. Gips, Anhydrit) sind zu vermeiden. Die Höchstmenge im Anteil > 4 mm ist gesondert auszuweisen und wird auf 0,5 M.-% beschränkt. 

Im Material ≤ 4 mm ist im Rahmen der Fremdüberwachung zum Nachweis nicht vorhandener schädlicher Bestandteile der säurelösliche Sulfatanteil zu bestimmen. Der gemäß DIN EN 1744-1, Abschnitt 12, nachgewiesene Anteil darf 1,0 M.-% nicht überschreiten (AS1,0).

II.  Abschnitt 3.3.2 Frostbeständigkeit

  • Zusätzlich zu den bisherigen Prüfungen gemäß TL SoB-StB ist der Widerstand gegen Frost-Tau-Wechsel an der feinen Gesteinskörnung 0,71/2 mm gemäß TP Gestein-StB, Teil 6.3.3 (mit entsalztem Wasser), zu bestimmen und im Prüfzeugnis anzugeben.

III. Abschnitt 3.3.3 Raumbeständigkeit

  • Die in den BTR RC-StB 04 optional vorgesehene Raumbeständigkeitsprüfung (Kochprüfung) ist als fester Bestandteil der Fremdüberwachung durchzuführen. Diese Prüfung erfolgt an der Prüfkörnung 4/16 mm.

IV. Abschnitt 3.3.4 Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen

  • Für Frostschutzschichten ist gemäß TL SoB-StB die Kategorie SZ32 für den Schlagzertrümmerungswert einzuhalten.

V.  Abschnitt 3.4.1.1.4 Prüfungen

  • Die Kontrollprüfungen sind durch die Prüfung des säurelöslichen Sulfatanteils zu erweitern. Es gilt der Anforderungswert von 1,0 M.-%.

VI. Abschnitt 3.4.1.2.3 Einbau

  • Bei Pflasterbefestigungen ist die Wasserdurchlässigkeit einer Schottertragschicht aus Recycling-Material in der Regel nicht ausreichend, um eine funktionierende Entwässerung zu erreichen. Aus diesem Grund sind Schottertragschichten aus Recycling-Baustoffen unter Pflasterbefestigungen nur dann geeignet, wenn sie die Anforderungen an die Kornverteilung der Tabelle 9 der TL SoB-StB erfüllen.