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Gefahren durch Sprengstoffe in Brückenbauwerken;
RE Nr. 23-1993 des MSWV, Abt. 5
Gefahren durch Sprengstoffe in Brückenbauwerken;
RE Nr. 23-1993 des MSWV, Abt. 5
vom 26. Juli 1993
Vor Reparatur-, Instandsetzungs- und Abrissarbeiten an Brücken und Ingenieurbauwerken, sowie vor deren Neubau ist eine sorgfältige Untersuchung des Bauwerkes und des Baubereiches auf verborgene Munition und Sprengstoffe durchzuführen.
Besondere Sorgfalt ist geboten in folgenden Fällen:
- bei Brücken, die vor 1945 gebaut und nicht zerstört waren,
- bei Brücken, in deren Konstruktion unerkannte Hohlräume vorhanden sein können,
- bei Brücken, bei denen Kammern bzw. Verschlüsse von Kammern erkennbar sind,
- bei Brücken, die in Rückzugsstraßen der ehemaligen deutschen Wehrmacht zwischen der Oder und Berlin und um Berlin herum liegen.
Die Brückenrampen sind in die Untersuchungen mit einzubeziehen, sofern vorher noch keine grundsätzlichen Umbauten vorgenommen worden sind.
Die Verfahrensweise bei der Kampfmittelräumung ist im Schreiben des MSWV, IV 4 vom 14.10.1991 festgelegt worden. Eine Vereinbarung mit dem Innenministerium des Landes Brandenburg zur Kampfmittelberäumung ist abzuschließen.
Alle festgestellten Munitions- und Sprengstofffunde sind umgehend dem MSWV, Abt. 5 anzuzeigen.