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Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen (Grundbuchgeschäftsanweisung des Landes Brandenburg - BrandGBGA)

Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen (Grundbuchgeschäftsanweisung des Landes Brandenburg - BrandGBGA)
vom 22. Juli 1993
(JMBl/93, [Nr. 8], S.128)

Außer Kraft getreten am 16. Mai 2020 durch Allgemeine Verfügung vom 30. April 2020
(JMBl/20, [Nr. 5], S.63)

A. Grundbuchamt

§ 1
Bezeichnung des Grundbuchamtes; Siegel

(1) Das Grundbuchamt führt die Bezeichnung des Kreisgerichts, zu dem es gehört, ohne den Zusatz “Grundbuchamt".

(2)

  1. Das Grundbuchamt führt das Siegel des Kreisgerichts.
  2. Für die Herstellung von Siegeln empfiehlt sich statt der Verwendung von Siegellack und Petschaft die Verwendung von Oblaten, auf die ein Stück Papier aufgelegt wird. In den aus der Oblate und dem Papierstück bestehenden Siegelstoff ist das Siegel einzudrücken oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Wenn es die vorhandenen Einrichtungen ermöglichen, soll der Siegeleindruck nicht nur auf der Oblate und dem aufgelegten Stück Papier, sondern auch auf der Urkunde selbst deutlich sichtbar sein.

§ 2
Geschäftszeit; Verkehr der Rechtsuchenden

(1) Die Dienststunden des Grundbuchamtes sind die gleichen wie die des Kreisgerichts.

(2)

  1. Für den Verkehr der Rechtsuchenden mit dem Rechtspfleger und der Geschäftsstelle, insbesondere für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, können bestimmte Tagesstunden - für die Geschäftsstelle nicht weniger als werktäglich 3 - festgesetzt werden. Es können auch besondere Sprechtage eingerichtet werden. Soweit es der Geschäftsgang gestattet oder in dringenden Fällen ist auf Anliegen der Rechtsuchenden auch außerhalb der festgesetzten Tage und Stunden einzugehen.
  2. Die Anordnungen trifft der Behördenleiter.
  3. Die Anordnungen sind durch Anschläge im Eingangsraum der Gerichtsgebäude und an sonst geeigneten Stellen, insbesondere an den Türen der in Betracht kommenden Geschäftsräume, bekanntzumachen.
  4. Die Beschränkung des Verkehrs in der Geschäftsstelle gilt nicht für Rechtsanwälte, Notare und Vertreter öffentlicher Behörden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Sie gilt auch nicht für die Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten.
  5. Diese Vorschriften sind auf die ordentlichen Gerichtstage entsprechend anzuwenden.

§ 3
Geschäftsverteilung

Der Behördenleiter weist dem Grundbuchamt die erforderlichen Rechtspfleger und das sonst notwendige Personal zu. Er regelt durch schriftliche Anordnung die Geschäftsverteilung und die Vertretung. Unberührt bleiben die Vorschriften darüber, welche Bediensteten mit den einzelnen Geschäften betraut werden können oder zu betrauen sind.

§ 4
Bestellung der zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle zur Entgegennahme von Eintragungsanträgen und -ersuchen

Der Behördenleiter hat für die Entgegennahme von Eintragungsanträgen und -ersuchen sowie für die Beurkundung des Zeitpunkts ihres Eingangs beim Grundbuchamt die - neben dem Rechtspfleger - zuständigen Beamten (Angestellten) der Geschäftsstelle zu bestellen. Ob er einen Bediensteten für das ganze Grundbuchamt bestellt oder Bedienstete für die einzelnen Abteilungen, oder ob er beide Möglichkeiten nebeneinander verwendet, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen; doch ist es erwünscht, den Kreis möglichst eng zu ziehen. Vielfach wird sich empfehlen, den für die Rechtsuchenden am leichtesten erreichbaren Bediensteten, insbesondere den Registrator, zu bestellen.

§ 5
Geschäftserledigung bei mehreren Grundstücken

In den Geschäftsverteilungsplänen der Kreisgerichte und der Geschäftsstellen ist vorzusehen, daß Eintragungsanträge und -ersuchen, die sich auf mehrere Grundstücke desselben Grundbuchamts beziehen - in ein und derselben Grundbuchabteilung (z. B. derjenigen, zu der das im Antrag oder Ersuchen zuerst genannte Grundbuchblatt gehört) erledigt werden.

B. Grundbuchgeschäfte

§ 6
Allgemeine Vorschriften über die Geschäftsbehandlung

Die für das Kreisgericht allgemein bestehenden Vorschriften über die Geschäftsbehandlung gelten auch für die zur Zuständigkeit des Grundbuchamts gehörigen Angelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt, wenn für die geschäftliche Behandlung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemeine Vorschriften bestehen.

§ 7
Sammelakten, Grundakten

(1) Bei den gemäß § 1 Abs. 6 der Brandenburgischen Aktenordnung zu haltenden Sammelakten ist in übersichtlicher Form auch ein Verzeichnis der Bediensteten (einschließlich ihrer Vertreter) zu führen, die zur Entgegennahme von Eintragungsanträgen und -ersuchen zuständig sind (§ 4). Anzugeben ist dabei der Anfangs- und Endtag der Zuständigkeit sowie, wenn das Grundbuchamt aus mehreren Abteilungen besteht, der Geschäftskreis jedes Bediensteten.

(2) Für die Generalakten gilt die Generalaktenverfügung mit dem Generalaktenplan.

§ 8
Äußere Gestaltung der Grundbücher

(1) Das Grundbuch wird in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen (Loseblatt-Grundbuch) geführt (vgl. § 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung).

(2) Für die Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs gelten die nachstehenden Bestimmungen und im übrigen die Vorschriften der Grundbuchverfügung.

(3) Innerhalb eines jeden Grundbuchbezirkes (Gemarkung) beginnt die Numerierung der in Einzelheften angelegten Grundbuchblätter mit der Nr. 1 (vgl. § 3 Abs. 3 der Grundbuchverfügung).

(4) Blattnummern geschlossener Grundbuchblätter sind nicht erneut zu verwenden, und zwar auch nicht unter Hinzufügung kleiner Buchstaben.

§ 9
Inhalt des Grundbuchblattes

(1) Das Grundbuchblatt besteht aus einem Hängehefter und aus je einem Einlegebogen “Bestandsverzeichnis” (weiß), “Erste Abteilung" (rosa), “Zweite Abteilung" (hellgelb) und “Dritte Abteilung" (hellgrün). Bei Bedarf können weitere Einlegebogen eingefügt werden.

(2) Der Hefter enthält auf der Außenseite des Vorderdeckels die Aufschrift (§ 5 der Grundbuchverfügung) und auf den Innenseiten des "Verzeichnis der Einlegebogen".

(3) Die Einlegebogen im Format DIN A 4 quer sind in eine Vorder- und Rückseite aufgeteilt. Die vorderen Seiten der Einlegebogen für das Bestandsverzeichnis sowie die zweite und dritte Abteilung enthalten jeweils die Eintragungen des Grundstücksbestandes, der Lasten und Beschränkungen bzw. der Grundpfandrechte; die Rückseiten sind für die Eintragungen der Veränderungen und Löschungen vorgesehen. Die Einlegebogen für die erste Abteilung haben auf der Vorder- und Rückseite die gleiche Einteilung.

§ 10
Anlegung des Grundbuchblattes

(1) Das Grundbuchblatt ist wie folgt anzulegen:

In der auf dem vorderen Hefterdeckel befindlichen Aufschrift sind das Kreisgericht, der Grundbuchbezirk (Gemarkung) und die Blattnummer möglichst unter Verwendung von Stempeln anzugeben. Das gilt auch für etwaige Zusätze wie “Gebäudegrundbuch", “Erbbaugrundbuch", “Wohnungsgrundbuch", “Teileigentumsgrundbuch" usw.. Auf die entsprechenden Bestimmungen in § 55 Abs. 2 und § 61 der Grundbuchverfügung sowie in §§ 2, 7 und 8 der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen wird verwiesen. Die Blattnummer ist ferner in die drei Felder auf Vorder- und Rückseite des Hefters möglichst mit einem Ziffernstempel einzusetzen.

(2) Für die zweite und dritte Abteilung sind auch dann Einlegebogen vorzusehen, wenn bei Anlegung des Grundbuchblattes noch keine Eintragungen vorzunehmen sind.

(3) Die Einlegebogen für das Bestandsverzeichnis und jede der drei Abteilungen sind - jeweils mit Eins beginnend - laufend mit dem auf der Vorder- und Rückseite oben rechts befindlichen Kästchen mit der Überschrift “Einlegebogen" zu nummerieren. Zugleich sind auch auf jeder Seite der Einlegebogen die am oberen Rand vorgesehenen Angaben über Kreisgericht, Grundbuchbezirk (Gemarkung) und Blattnummer auszufüllen.

(4) Im “Verzeichnis der Einlegebogen" auf den Innenseiten des Hefters ist die Anlegung jedes Einlegebogens für das Bestandsverzeichnis und für die erste bis dritte Abteilung unter Angabe der Nummer des Einlegebogens (Einlegeblatt) vom Geschäftsstellenverwalter mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.

(5) Im Fall der Umschreibung eines Grundbuchblattes ist der hierfür auf der Innenseite des Hefters vorgesehene Vermerk vom Rechtspfleger zu unterschreiben.

(6) Bei der Anlegung eines weiteren Einlegebogens für das Bestandsverzeichnis oder die erste bis dritte Abteilung ist die laufende Nummer des neuen Einlegebogens gemäß Abs. 3 auf diesem sowie im Fortsetzungsvermerk auf der Rückseite des vorhergehenden Bogens zu vermerken. Die Anlegung des Einlegebogens ist gemäß Abs. 4 im Verzeichnis der Einlegebogen zu bescheinigen.

(7) Wird die Erneuerung eines schadhaft gewordenen Hängehefters erforderlich, sind alle auf diesem Umschlag befindlichen gültigen Eintragungen und Vermerke auf einen neuen Umschlag zu übernehmen. Die jeweilige Gesamtzahl der Einlegebogen des Bestandsverzeichnisses und der drei Abteilungen ist im Verzeichnis der Einlegebogen je in einer Zeile zu bescheinigen (z. B.: 1-12, Datum, Unterschrift). Die richtige und vollständige Übernahme ist in einem Vermerk auf der Innenseite des Umschlagdeckels vom Rechtspfleger zu bescheinigen. Der alte Hefter ist sodann zu vernichten.

§ 11
Fassung der Eintragungsverfügung

(1) Die Eintragung in das Grundbuch soll der Rechtspfleger regelmäßig unter Angabe des Wortlauts verfügen.

(2)

  1. Die Eintragungsverfügung ist urschriftlich zu dem die Eintragung veranlassenden Schriftstück, ggf. seiner beglaubigten Abschrift (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GBO) zu nehmen.
  2. Die Angabe des Wortlauts der Eintragung erfolgt entweder in der Eintragungsverfügung oder im Handblatt. Soweit die Eintragung mittels Textverarbeitungssystem (z. B. SOLUM erfolgt), wird die Eintragung durch entsprechende Ausfüllung von hierfür vorgesehenen Vordrucken angeordnet.

(3) Wird eine Eintragungsvoraussetzung als offenkundig behandelt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), so soll dies aktenkundig gemacht werden.

§ 12
Eintragungen in mehreren Grundbuchblättern

(1) Wegen der Zuständigkeit für die Sachbearbeitung im Falle der Beteiligung mehrerer Grundstücke des gleichen Grundbuchamtes vgl. § 5.

(2) Die Eintragungsverfügung soll für alle beteiligten Blätter zu den Grundakten genommen werden, in denen das die Eintragung veranlassende Schriftstück endgültig verbleibt. Die Eintragungsverfügung durch Bezugnahme auf das Handblatt ist dann auch hinsichtlich der anderen Grundbuchblätter zulässig. Der Rechtspfleger ist jedoch nicht gehindert, für jedes einzelne Grundstück eine besondere Eintragungsverfügung zu erlassen und sie zu den zugehörigen Grundakten zu nehmen, sofern dies im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

(3) Abschriften der Eintragungsverfügung sind grundsätzlich zu den Grundakten, in denen sich die Urschriften nicht befindet, nicht zu geben. Es ist aber in diesen Akten auf die Stelle zu verweisen, wo sich die Eintragungsverfügung befindet. Zu dem Hinweis kann ggf. das Merkblatt (§ 21 Abs. 1 Satz 5 AktOBbG) verwendet werden; auf ihn ist auch der Tag der Eintragung zu vermerken.

§ 13
Geltung für den Urkundsbeamten

Die Vorschriften der §§ 11, 12 gelten auch für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen des § 4 Abs. 2 b), c), d) der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 08.08. 1935.

§ 14
Eintragungen im Grundbuchblatt

(1) Eintragungen in das Grundbuch sind grundsätzlich entweder mit Schreibmaschine oder unter Einsatz von Textverarbeitungssystemen zu vollziehen.

(2) Bei Eintragungen mit der Schreibmaschine dürfen nur Farbbänder oder Drucker verwendet werden, die eine haltbare, für Urkunden geeignete Schrift liefern und auf das Vorhandensein dieser Eigenschaft tunlichst von einer dafür zuständigen Behörde geprüft worden sind. Es ist darauf zu achten, daß möglichst frische Farbbänder benutzt werden.

(3) Die Eintragungen in das Handblatt und die für die Beteiligten bestimmten Bekanntmachungen (§ 55 GBO, §§ 39 bis 42 der Grundbuchverfügung) sind gleichzeitig mit den Eintragungen im Grundbuch im Durchschreibeverfahren zu fertigen oder - beim Einsatz von Textverarbeitungssystemen - nach Speicherung der Eintragungstexte durch nochmaligen Ausdruck zu erstellen.

(4) Nach Erledigung der Eintragungen ist das Grundbuch wieder zusammenzuheften, nachdem anhand des Verzeichnisses der Einlegebogen die Vollständigkeit des Blattes festgestellt worden ist.

§ 15
Datierung der Eintragung; Unterschriftsleistung

(1) Die Eintragungen in das Grundbuch und die Unterzeichnung durch den Rechtspfleger sind möglichst zu beschleunigen.

(2) Als Tag der Eintragung in das Grundbuch ist der Tag anzugeben, an dem die Eintragung von dem zur Unterzeichnung zuständigen Bediensteten unterschrieben wird. Es ist deshalb zunächst der Eintragungstag grundsätzlich offen zu lassen.

(3) Zur Leistung von Unterschriften und zum Einfügen des Eintragungstages ist entweder eine kräftige, nicht verblassende Tinte oder ein Kugelschreiber mit schwarzer Pastentinte zu verwenden. Für Rötungen kann ebenfalls ein Kugelschreiber benutzt werden. Die schwarzen oder roten Pastentinten der Kugelschreiber müssen den Anforderungen der DIN 16554 entsprechen.

§ 16
Verbesserung von Schreibfehlern

(1) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltzeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben. Die Beachtung dieser Vorschrift ist von dem Rechtspfleger, der die Eintragung unterzeichnet, zu überprüfen.

(2) Sonstige Schreibversehen, die vor dem Unterschreiben bemerkt werden, können mit Genehmigung des Rechtspflegers bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die Eintragung verfügt hat, durch Verbesserung des Eintrags berichtigt werden, wenn dadurch der ursprüngliche Eintrag nicht unleserlich oder unübersichtlich wird. Die Berichtigung der Eintragung ist an deren Schluß als solche zu bescheinigen.

(3) Ergibt sich sonst Anlaß zur Berichtigung von Schreibversehen, so ist die Sache dem Rechtspfleger bzw. dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Entscheidung vorzulegen. Das gilt auch, wenn eine versehentlich erfolgte rote Unterstreichung beseitigt werden soll. Die Beseitigung erfolgt in der Weise, daß der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.

§ 17
Eintragung von Gesamtrechten

(1) Zur Durchführung der Vorschriften in § 48 GBO bewirkt das Grundbuchamt, sofern es nicht selbst alle beteiligten Grundbuchblätter bearbeitet, zu den Grundakten der beteiligten Grundstücke die erforderlichen Mitteilungen.

(2)

  1. Bearbeitet das Grundbuchamt nicht selbst alle beteiligten Grundbuchblätter, so soll die Mithaft der Grundstücke, deren Grundbuchblätter es nicht führt, zugleich mit der Eintragung des Rechts auf den von ihm geführten Grundbuchblättern eingetragen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung auf den anderen Blättern bereits erfolgt ist. Die mitbelasteten Grundstücke sind durch Hinweis auf das Grundbuchblatt und Angabe ihrer Nummer im Bestandsverzeichnis zu kennzeichnen.
  2. Das Grundbuchamt soll vor der Eintragung tunlichst bei den anderen beteiligten Grundbuchämtern anfragen, ob die beteiligten Grundstücke in den Eintragungsunterlagen grundbuchmäßig richtig bezeichnet sind.
  3. Das Grundbuchamt hat die Bezeichnung der mitbelasteten Grundstücke mit den gemäß Abs. 1 eingehenden Mitteilungen der anderen Grundbuchämter zu vergleichen und ggf. von Amts wegen richtig zu stellen.
  4. Sofern das angegangene Grundbuchamt nicht nach § 28 Abs. 2 a verfährt, hat es in geeigneter Weise zu überwachen, ob der Antrag oder das Ersuchen auch bei den anderen beteiligten Grundbuchämtern gestellt wird, und ggf. dem Antragsteller eine angemessene Frist hierzu zu setzen. Wird der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist anzunehmen, daß er nicht gestellt werden soll. Vor der Fristsetzung soll das Grundbuchamt sich mit den anderen beteiligten Grundbuchämtern über das Vorgehen verständigen.

§ 18
Aufbewahrung der Grundbücher

(1) Die Grundbuchämter haben die Grundbücher so zu verwahren, daß sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.

(2) Die Grundbücher sollen in einem sicheren Raum, insbesondere feuersicher, aufbewahrt werden. Damit bei Feuergefahr ein Eindringen in den Aufbewahrungsraum möglich ist, sollen seine Fenster nicht vergittert und nicht mit eisernen Rolläden verschlossen sein; vorhandene Klappläden (eiserne oder eisenummantelte) sollen nach innen schlagen und mit einem Verschluß versehen sein, der bei Anwendung mäßiger Gewalt von außen her nachgibt. Es ist darauf zu achten, daß die Grundbücher nicht an Orten verwahrt werden, wo sie der Feuchtigkeit oder im besonderen Maße der Sonnenhitze, dem Staub oder dem Einfluß der Heizung ausgesetzt sind.

(3) Bei Feuergefahr gehören die Grundbücher zu dem Schriftgut, das bevorzugt in Sicherheit zu bringen ist. Zur Rettung sollen starke mit einer Schlinge versehenen Hanfschnüren, wie sie für das Binden von Aktenpaketen gebraucht werden, zum eiligen Zusammenschnüren bereitgehalten werden und, wo es eingeführt ist, Rettungssäcke.

(4) Beim Umgang mit Gegenständen, die eine Brandgefahr auslösen können, ist in den Grundbuchabteilungen äußerste Vorsicht anzuwenden.

(5) Die Grundbücher sind pfleglich zu behandeln. Es ist auch bei der Vorlegung an andere darauf zu achten, daß dies geschieht. Die Einsicht darf nur in Anwesenheit eines Bediensteten des Grundbuchamtes geschehen.

(6) Entnommene Grundbuchblätter dürfen nur durch den vom Behördenleiter bestimmten Bediensteten wieder in die Regale eingehängt werden.

§ 19
Keine Entfernung von der Amtsstelle

Das Grundbuch darf nicht von der Amtsstelle entfernt werden.

§ 20
Anlegung der Grundakten, Behandlung der Urkunden

(1) Die Anlegung und Führung der Grundakten ist in der Aktenordnung (insbesondere in § 21 AktOBbg) geregelt.

(2) Urkunden, die Anlaß zu Eintragungen in das Grundbuch geben, brauchen einschließlich der darauf ergangenen Verfügungen erst nach Erledigung der Angelegenheit in die Grundakten geheftet zu werden. Über ihren Verbleib ist sorgfältig zu wachen (vgl. § 5 Abs. 1 AktOBbg), insbesondere, wenn Einsicht in sie begehrt wird.

(3) Eine Urkunde, auf die sich Eintragungen auf mehreren Grundbuchblättern gründen, soll endgültig zu den Grundakten genommen werden, bei denen sie ihre erste Ordnungsnummer erhalten hatten (§ 27 Abs. 2).

(4) Über ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt (§ 4 GBO) wird nur ein Grundaktenstück geführt.

§ 21
Beglaubigte Abschriften von Schuldurkunden bei Briefbildung

Von der Schuldurkunde, die nach § 58 Abs. 1 GBO mit dem Hypothekenbrief verbunden wird, ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen.

§ 22
Lose Urkunden; Einsicht; Schutz

Die Vorschriften in § 18 sind auch hinsichtlich der Grundakten zu beachten. Die lose bei den Grundakten befindlichen Urkunden (vgl. § 20) dürfen ebenfalls nur in Gegenwart eines Bediensteten des Grundbuchamtes eingesehen werden.

§ 23
Herausgabe von Grundakten

(1) Die Grundakten sollen möglichst in den Geschäftsräumen des Grundbuchamtes bleiben; sie dürfen nur nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften herausgegeben werden.

(2)

  1. An deutsche Justizbehörden können die Grundakten übersandt werden.
  2. Vorschriften, nach den andere deutsche Stellen ein Recht auf Übersendung der Grundakten haben, bleiben unberührt.
  3. Soweit ein solches Recht nicht ausdrücklich anerkannt ist, sind Übersendungsersuchen von Behörden unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß die Einheitlichkeit des Staatswesens grundsätzlich die gegenseitige Unterstützung der Justiz- und Verwaltungsbehörden bei der Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Geschäftskreises erfordert.

(3) Die Übersendung der Grundakten an die in Abs. 2 genannten Stellen sollen jedoch nach Möglichkeit eingeschränkt werden, da erwartet werden kann, daß die Ersuchen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Grundakten und ihre Unentbehrlichkeit für den täglichen Grundbuchverkehr nur in den unbedingt notwendigen Fällen gestellt oder aufrechterhalten werden. Werden Grundakten übersandt, so ist ihre baldige Rücksendung zu fordern und zu überwachen.

(4) Ersuchen um Übersendung der Grundakten sind abzulehnen, wenn und so lange durch die Versendung Amtsgeschäfte im Grundbuchamt verzögert würden.

(5) Die Versendung nach auswärts erfolgt als eingeschriebener Brief, als eingeschriebenes Päckchen oder als unversiegeltes Wertpaket, jeweils mit Rückschein.

(6) Ersuchen ausländischer Behörden zur Übersendung von Grundakten sind dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg vorzulegen.

(7) Zu den Gerichtstagen dürfen Grundakten mitgenommen werden.

§ 24
Das Handblatt

(1) Das bei den Grundakten aufzubewahrende Handblatt wird in einem Schnellhefter mit Einlegeblättern geführt. Die Einlegeblätter haben das Format DIN A 4 quer und sind in der Farbe der Einlegebogen des Grundbuchblattes gehalten.

(2) Der Umschlag und die Einlegeblätter des Handblattes sind in entsprechender Weise wie das Grundbuchblatt zu beschriften. Die Eintragungen in das Handblatt erfolgen stets gemäß § 14 Abs. 3, um damit eine Übereinstimmung der Eintragungen im Grundbuchblatt sicherzustellen.

§ 25
Einlauf von Anträgen; Briefkasten

(1) Die für das Kreisgericht allgemein bestehenden Bestimmungen über die Annahme und Behandlung eingehender Schriftstücke und Sendungen gelten unbeschadet des § 26 auch für die zur Zuständigkeit des Grundbuchamts gehörenden Angelegenheiten.

(2) Ist im Geschäftsgebäude ein Briefkasten zum Einwerfen von Schriftstücken angebracht, so soll seine Aufschrift den Hinweis enthalten, daß Schriftstücke in Grundbuchsachen zur Vermeidung von Nachteilen nicht einzuwerfen, sondern in der Geschäftsstelle abzugeben sind.

§ 26
Entgegennahme von Anträgen; Eingangsvermerk

(1) Hinsichtlich der Anträge auf Eintragung in das Grundbuch ist der Zeitpunkt ihres Eingangs beim Grundbuchamt (nicht beim Kreisgericht als solchem) von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Der Antrag ist bei dem Grundbuchamt eingegangen, wenn er einem zur Entgegennahme zuständigen Bediensteten vorgelegt ist.

Zuständig für die Entgegennahme und für die Beurkundung des Zeitpunktes des Eingangs sind nur der mit der Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück beauftragte Rechtspfleger und der vom Behördenleiter für das ganze Grundbuchamt oder die in Betracht kommende Abteilung bestellte Bedienstete der Geschäftsstelle. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamtes, so ist jeder nach den vorstehenden in Frage kommende Bedienstete zuständig (§ 13 Abs. 1 GBO; § 1 der Verordnung zur Ausführung der GBO vom 08.08.1935).

(2)

  1. Der erste der nach Abs. 1 zuständige Bedienstete, dem der Antrag vorgelegt wird, hat ihn mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Der Eingangsvermerk soll neben der Bezeugung des Eingangs beim Grundbuchamt dessen Zeitpunkt nach Tag, Stunde und Minute angeben und von den Bediensteten mit dem ausgeschriebenen Namen unterzeichnet werden. Die Verwendung eines Datumstempels ist zulässig; Stunde und Minute sind ggf. handschriftlich einzufügen.
  2. Entscheidend für den Zeitpunkt des Eingangs ist die Vorlegung bei dem zuständigen Bediensteten, d. h. der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in seinen Besitz kommt. Nicht maßgebend ist danach z. B. der Zeitpunkt, in dem der Bedienstete eine ihm verschlossen vorgelegte Sendung öffnet oder von dem Inhalte der Urkunde Kenntnis nimmt oder den Eingangsvermerk anbringt.
    Mehrere gleichzeitig vorgelegte Anträge erhalten den gleichen Eingangsvermerk. Außerhalb des Dienstes, z. B. in der Wohnung, kann und soll der Bedienstete die Entgegennahme von Anträgen ablehnen.
  3. Der Eingangsvermerk soll auf den Antrag, und zwar möglichst in die rechte obere Ecke der ersten Seite, gesetzt werden. Er soll auch die Zahl etwaiger Anlagen des Antrags angeben.

(3) Wird ein Antrag auf Eintragung ins Grundbuch zur Niederschrift eines nach Abs. 1 zuständigen Bediensteten gestellt, so ist er mit dem Abschluß der Niederschrift bei dem Grundbuchamt eingegangen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 GBO). Auch in diesem Fall bedarf es des Eingangsvermerks; er hat den Zeitpunkt des völligen Abschlusses der Niederschrift anzugeben, zu dem auch die Unterschrift des aufnehmenden Bediensteten gehört.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend auch für Ersuchen um Eintragungen in das Grundbuch.

(5) Wird ein Schriftstück, das den Eingangsvermerk trägt, herausgegeben, so ist der Eingangsvermerk auf die zurückgehaltene beglaubigte Abschrift (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GBO) beglaubigt mit zu übertragen.

(6) Gelangen nach den für das Kreisgericht bestehenden allgemeinen Bestimmungen (§ 25) Anträge oder Ersuchen auf Eintragungen in das Grundbuch nicht unmittelbar an einen zuständigen Bediensteten im Sinne des Abs. 1, so sind sie von dem annehmenden Bediensteten unverzüglich dahin abzugeben. Das gilt entsprechend, wenn in einer gerichtlichen Verhandlung, insbesondere der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anträge auf Eintragung in das Grundbuch gestellt werden oder wenn solche Anträge mit einem in anderer Angelegenheit an das Kreisgericht gerichteten Gesuch verbunden sind.

(7) Bei der Auswahl der auf Gerichtstagen tätigen Bediensteten ist darauf zu achten, daß möglichst einer der in Abs. 1 der genannten Bediensteten anwesend ist.

§ 27
Behandlung der Anträge durch den Registrator; Merkblatt

(1) Nachdem das den Antrag oder das Ersuchen enthaltende Schriftstück mit dem Eingangsvermerk versehen ist (§ 26), ist es unverzüglich vor Eintritt in die sachliche Bearbeitung an den Registrator der zuständigen Grundbuchabteilung abzugeben; die Grundakten sind beizufügen, wenn sie sich etwa bei dem Bediensteten befinden, der den Eingangsvermerk ange­bracht hat. Der Registrator stellt - nachdem das Schriftstück die Ordnungsnummer erhalten hat (§ 21 Abs. 1, 2 AktOBbg) - fest, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge oder Ersuchen eingegangen sind, und macht über die Feststellung einen Vermerk; darüber, in welcher Weise der Registrator diese Feststellung trifft, sowie über Form und Inhalt des Vermerks kann der Präsident des Oberlandesgerichts nähere Bestimmungen erlassen. Sodann legt der Registrator alle Anträge und Ersuchen mit den Grundakten oder dem Kontrollblatt (§ 5 Abs. 2 AktOBbg) dem für die Erledigung zuständigen Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor.

(2)

  1. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere im Bezirk des Grundbuchamts gelegene Grundstücke, so gibt der Registrator unverzüglich, nachdem das Grundstück seine Ordnungsnummer bei einem der beteiligten Grundstücke erhalten hat, zu den Grundakten der übrigen Grundstücke Nachricht durch ein Merkblatt, auf dem der Zeitpunkt des Eingangs und der Verbleib des Antrags oder Ersuchens vermerkt ist. Das Merkblatt erhält bei den Grundakten, für die es bestimmt ist, eine besondere Ordnungsnummer. Sodann finden die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2, 3 sinngemäß Anwendung. Wegen der Zuständigkeit für die sachliche Bearbeitung vgl. § 5.
  2. Das Merkblatt wird bis zur Erledigung des Antrags oder Ersuchens unter dem Deckel der Grundakten, zu denen es gehört, aufbewahrt; danach ist es zu den Grundakten zu heften (vgl. § 20 Abs. 2). Es dient auch für die Verweisung auf die Grundakten, in denen sich Eintragungsunterlagen und die Eintragungsverfügung befinden (§ 24 Abs. 2 Grundbuchverfügung).

§ 28
Anträge beim unzuständigen Grundbuchamt

(1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstück nur Anträge oder Ersuchen, für die ein anderes Grundbuchamt zuständig ist, so soll unter Benachrichtigung der Beteiligten nach § 8 Abs. 2 AktOBbg verfahren werden. Doch bleibt die Befugnis des zuständigen Rechtspflegers bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unberührt, Anträge oder Ersuchen mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.

(2)

  1. Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledigung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch noch ein anderes Grundbuchamt oder mehrere andere Grundbuchämter zuständig sind, so erledigt zunächst das angegangene Grundbuchamt die in seine Zuständigkeit fallenden Anträge oder Ersuchen. Danach übersendet es das Schriftstück, ggf. eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift davon, dem anderen oder einem der anderen beteiligten Grundbuchämter; es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob es auch eine Abschrift seiner Verfügung mitteilt. Die anderen Grundbuchämter verfahren entsprechend, wie das zuerst angegangene Grundbuchamt. Abs. 1 Satz 2 gilt auch hier. Bei Anträgen auf Änderung oder Ergänzung von Grundpfandbriefen, für die mehrere Grundbuchämter zuständig sind, ist nach § 35 Abs. 2 zu verfahren.
  2. Sofern das Schriftstück nicht ergibt oder sonst nicht bekannt ist, daß die Anträge oder Ersuchen bereits bei jedem beteiligten Grundbuchamt gesondert gestellt sind oder werden, soll das angegangene Grundbuchamt den Antragsteller darauf hinweisen, daß es das unter a) vorgesehene Verfahren einschlagen werde.

§ 29
Eintragungsanträge bei Zweigstellen

(1) Hat ein Kreisgericht eine Zweigstelle, die Grundbuchsachen bearbeitet und die Grundbücher für ihren Bezirk in Verwahrung hat, so sind Eintragungen in diese Grundbücher erst dann vorzunehmen, nachdem festgestellt ist, daß früher oder gleichzeitig eingegangene Anträge oder Ersuchen bei der Hauptstelle nicht vorhanden sind.

(2) Gehen bei der Hauptstelle Eintragungsanträge oder -ersuchen hinsichtlich der auf der Zweigstelle befindlichen Grundbücher ein, so sind sie unverzüglich der Zweigstelle zu übersenden; soweit erforderlich, ist der Eingang und sein Zeitpunkt der Zweigstelle auch fernmündlich mitzuteilen. Betrifft der Antrag oder das Ersuchen sowohl Grundstücke, die bei der Hauptstelle, wie solche, die bei der Zweigstelle bearbeitet werden, so ist nach § 27 Abs. 2 zu verfahren.

§ 30
Sonstige Urkunden; Empfangsbescheinigungen

(1) Für die Behandlung und Aufbewahrung von Urkunden, die nicht zu den Grundakten genommen werden, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 2. September 1992 (1454-I.25) - Gewahrsamsachenanweisung ‑ (JMBl. S. 128 ff.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für die Dauer einer Zwischenverfügung oder sonstigen Befristung ist auch bei Urkunden, die eines besonderen Schutzes gegen Verlust oder Beschädigung bedürfen, die einfache Aufbewahrung nach Abschnitt II der vorbezeichneten AV ausreichend, sofern nicht der Sachbearbeiter im Einzelfall wegen des hohen Werts der Urkunde oder wegen der längeren Dauer der Bearbeitung oder aus anderen wichtigen Gründen die besonders gesicherte Aufbewahrung anordnet.

(2) Dem Einlieferer einer Urkunde, auch z. B. eines Eintragungsantrages, ist von der Geschäftsstelle auf Verlangen einer Empfangsbescheinigung zu erteilen, wenn zugleich mit der Urkunde der Entwurf einer solchen, der nur durch Einfügen des Kalendertages und die Unterschrift des Bediensteten zu ergänzen ist, oder ein entsprechend eingerichtetes Quittungsbuch vorgelegt wird. Bei Personen, die selten und nicht geschäftsmäßig Schriften einliefern, soll die Erteilung der Empfangsbescheinigung nicht von der Vorlage eines Entwurfs abhängig gemacht werden. Wird die Urkunde zurückgegeben, so ist die Rückgabe der Empfangsbescheinigung zu fordern.

§ 31
Ausführung der Bekanntmachung

(1) Die Bekanntmachung der Eintragungen (§ 55 GBO, §§ 39 bis 42 Grundbuchverfügung) wird vom Rechtspfleger und im Falle des § 13 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verfügt und von der Geschäftsstelle ausgeführt.

(2)

  1. Die Bekanntmachung erfolgt

aa) durch Übersendung von Ablichtungen, die nach vorgenommener Eintragung von den in Betracht kommenden Seiten des Grundbuchblattes herzustellen sind,
bb) durch Übersendung von Durchschriften, die gleichzeitig mit der Eintragung in das Grundbuchblatt unter Verwendung der hierfür eingeführten Vordrucke auf selbstdurchschreibendem Papier zu fertigen sind,
cc) durch wörtliche Wiedergabe von kurzen Eintragungen,
dd) nach Speicherung der Eintragungstexte durch nochmaligen Ausdruck der Eintragung.

Die Bekanntmachung soll neben der Stelle der Eintragungen im Grundbuch auch den Namen des Grundstückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel auch den des bisherigen Eigentümers und, sofern bekannt, die Wohnung des neuen Eigentümers angeben.

  1. Das Ablichtungsverfahren nach Abs. 2 aa) darf nicht angewendet werden, wenn dadurch den Beteiligten Eintragungen bekannt gegeben werden, die sie nicht betreffen. Insoweit kommen nur die unter bb), cc), dd) genannten Verfahren in Betracht. In diesen Fällen kann es sich aber empfehlen, zugleich mit der Eintragung in das Grundbuchblatt eine Eintragungsdurchschrift zu fertigen und von dieser Ablichtungen in der für die Bekanntmachung erforderlichen Anzahl herzustellen.
  2. Wird zu der Mitteilung ein Vordruck verwendet, so bedarf es keines Entwurfs zu den Grundakten. In jedem Fall ist aber zu den Grundakten zu vermerken, welche Eintragungen bekannt gemacht worden sind, sowie an wen und wann die Bekanntmachung erfolgt ist; bei Verwendung eines Vordrucks ist auch seine Bezeichnung (Nr.) anzugeben.
  3. Besondere Vorschriften über die Form der Bekanntmachung in den Fällen des § 39 Abs. 4 der Grundbuchverfügung bleiben unberührt.

(3) Der Erlaß der Bekanntmachung ist möglichst zu beschleunigen.

§ 33
Benachrichtigung anderer Behörden

Unberührt bleiben die sonstigen Vorschriften, nach welchen noch andere Stellen von Eintragungen in das Grundbuch zu benachrichtigen sind. Wegen der Eintragung vgl. Grundbuchverfügung § 39 Abs. 4.

§ 34
Einsicht in Grundbuch und Grundakten

Anträge von Privatpersonen, ihnen im Verwaltungswege die Einsicht in einzelne bestimmt bezeichnete Grundbücher oder Grundakten oder bestimmte Gruppen von solchen zu gestatten, sind dem Präsidenten des Kreis- oder Bezirksgerichts zur Entschließung vorzulegen. Dem Antrag kann unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stattgegeben werden, wenn dargelegt wird, daß dadurch unterstützungswürdige Zwecke, insbesondere Studien geschichtlicher oder volkswirtschaftlicher Art gefördert, die Belange der Grundstückseigentümer oder der sonst Beteiligten nicht beeinträchtigt werden und wenn sichergestellt ist, daß die entnommenen Nachrichten nicht mißbraucht werden. Auch darf der Geschäftsgang des Grundbuchamtes nicht ungebührlich belastet werden.

§ 35
Grundpfandrechtsbriefe; Entwurf und Ausfertigung

(1) Von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist entweder mit dem Namenszeichen des Rechtspflegers versehene Durchschrift bzw. beim Einsatz von Textverarbeitungsgeräten ein weiterer Ausdruck oder eine mit dem Namenszeichen des Rechtspflegers versehener Entwurf zu den Grundakten zu nehmen. Auf der Durchschrift, dem weiteren Ausdruck oder dem Entwurf ist die Vordrucknummer zu vermerken. Satz 1 gilt entsprechend für nachträgliche Vermerke auf den Briefen.

(2)

  1. Wegen der für die Ausfertigung zu verwendenden Vordrucke und das Verfahren mit diesen vgl. § 52 Abs. 2 Grundbuchverfügung in Verbindung mit den dazu ergangenen Anweisungen.
  2. Für die Beschriftung der Ausfertigungsvordrucke mit der Schreibmaschine gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. Bei Schreibversehen ist nicht zu radieren, sondern ein neuer Vordruck zu verwenden. Schreibversehen in nachträglichen Vermerken auf Briefen sind zu berichtigen; der ursprüngliche Text muß jedoch leserlich bleiben; die Berichtigung ist am Schluß des Vermerks zu bescheinigen.
  3. Muß zur Bewirkung der Eintragungen auf dem Briefe mit dem Ausfertigungsvordruck ein besonderer Bogen verbunden werden (vgl. insbesondere § 49 Grundbuchverfügung), so steht hierfür die zu den Ausfertigungsvordrucken verwendete Papiersorte nicht zur Verfügung.

In diesen Fällen ist für die Ausfertigung der Ein- oder Anlagebogen Papier der Sorte normal 2 a zu verwenden.

(3) Die Geschäftsnummer ist auf den Briefen nicht anzugeben. Auch sind auf ihnen keine Vermerke über die geschäftliche Erledigung (Absendungsvermerke; Postgebühren u. ä.) anzubringen.

§ 36
Verbindung des Briefs mit der Urkunde

(1) Zu der in § 50 Grundbuchverfügung vorgeschriebenen Verbindung von Urkunden ist Schnur in den Farben rot-weiß zu verwenden.

(2)

  1. Wegen der nach § 59 Abs. 2 GBO erforderlichen Verbindung der von verschiedenen Grundbuchämtern ausgestellten Briefe empfiehlt es sich im allgemeinen, die einzelnen Briefe erst auszustellen, nachdem die Eintragungen auf sämtlichen beteiligten Blättern übereinstimmend vollzogen sind; doch kann im Einzelfall ein anderes Verfahren geboten sein.
  2. Darüber, welches Grundbuchamt die Verbindung zu bewirken hat, läßt sich eine allgemeine Regel nicht aufstellen. Die beteiligten Grundbuchämter haben durch gegenseitige Verständigung dafür zu sorgen, daß die Verbindung in der dem Einzelfall entsprechenden Weise durchgeführt wird.
  3. Wird erst nach der Erteilung des Briefes mit dem Recht noch ein im Bezirk eines anderen Grundbuchamts liegendes Grundstück belastet, so ist die Verbindung der Briefe von diesem Grundbuchamt vorzunehmen.
  4. Bei einer Änderung oder Ergänzung von Briefen, für die mehrere Grundbuchämter zuständig sind, hat das Grundbuchamt, bei dem der Brief eingereicht wird, die Briefverbindung zu lösen und die einzelnen Briefe unter Hinweis auf den Antrag oder das Ersuchen mit einer Bescheinigung der Vollzähligkeit des Gesamtbriefes sowie ggf. mit dem in § 28 Abs. 2 a) bezeichneten Unterlagen an die beteiligten Grundbuchämter zu übersenden.

Diese Grundbuchämter sind nach der Änderung oder Ergänzung der Einzelbriefe diese an das absendende Grundbuchamt zum Zwecke der Wiederherstellung des Gesamtbriefes zurück. Sind nur zwei Grundbuchämter zuständig, so hat das zuerst mit der Sache befaßte Grundbuchamt nach Ergänzung oder Änderung seines Einzelbriefes die Vorgänge ohne Verbindung der Briefe an das andere Grundbuchamt zur weiteren Bearbeitung und Wiederherstellung des Gesamtbriefes zu senden.

(3) Urkunden, die lediglich eine Abtretungserklärung enthalten, werden mit dem Brief nicht verbunden.

§ 37
Aushändigung der Briefe

(1) Über die Aushändigung (§ 60 GBO) muß sich ein Nachweis bei den Grundakten befinden. Die Aushändigung an der Amtsstelle erfolgt gegen Quittung, die Übersendung durch die Post als Einschreibesendung gegen Rückschein, die Aushändigung durch Vermittlung des Gerichtswachtmeisters gegen schriftliches Empfangsbekenntnis. Auf dem Rückschein bzw. dem Empfangsbekenntnis ist die Geschäftsnummer anzugeben.

(2) Ist der Empfänger des Briefes ein Notar oder ein Kreditinstitut, so genügt die Versendung mit Einschreiben, soweit Unzulänglichkeiten nicht zu befürchten sind.

C. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38
Fortführung

Soweit es der Geschäftsgang erlaubt, können entgegen § 8 Abs. 1 die alten Grundbuchblätter vorerst fortgeführt werden. Das Bestandsverzeichnis und die einzelnen Abteilungen sind nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 VBrandGBGA neu zu fassen oder anzulegen.

§ 39
Gebäudegrundbuch

(1) Das Gebäudegrundbuch kann bis auf weiteres in der bisherigen Form fortgeführt werden. Insoweit verbleibt es zunächst bei der entsprechenden Anwendung des § 70 VBrandGBGA. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser AV, so auch § 40 Abs. 2.

(2) Werden das Grundstück und das Gebäude unter zwei laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes geführt, so ist dieses in der Aufschrift als “Grundstücks- und Gebäudegrundbuch" zu bezeichnen. Dies gilt entsprechend für das Handblatt und für die Grundakten.

§ 40
Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeine Verfügung tritt sofort in Kraft.

(2) Die Vorläufige Brandenburgische Geschäftsanweisung für die Behandlung von Grundbuchsachen (VBrandGBGA) vom 20.03.1991 tritt mit den Maßgaben gemäß §§ 38, 39 außer Kraft.

(3) Soweit die ehemals reichsrechtlichen Grundbuchvorschriften landesrechtliche Regelungen aufrechterhalten, gilt dies auch für besondere Vorschriften über die geschäftliche Behandlung auf diesen Gebieten (vgl. insbesondere § 117 GBO; §§ 6, 20 der VO zur Ausführung der GBO vom 8. August 1935; §§ 67-69, 72 der Grundbuchverfügung).

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel