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Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
vom 26. Januar 2026
(ABl./26, [Nr. 6], S.194)
Zur Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Europa bekannt gegeben:
Inhalt
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g des Einkommensteuergesetzes [EStG]), setzt eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde voraus.
1 Bescheinigungsverfahren
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer eines Kulturgutes im Sinne der Tz. 2 schriftlich per Formular (Anlage 1) oder elektronisch über den hierfür vorgesehenen Dienst im bereitgestellten Online-Portal beantragen. Die Bescheinigung hat dem Muster 2 (Anlage 2) zu entsprechen. Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. An eine Vertretung kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
- ob die Maßnahmen
- an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vergleiche Tz. 2),
- erforderlich waren (vergleiche Tz. 3),
- in Abstimmung mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind (vergleiche Tz. 4),
- in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vergleiche Tz. 5),
- inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vergleiche Tz. 6).
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 171 Absatz 10 in Verbindung mit § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung [AO]).
Ist jedoch aus Sicht der Finanzbehörde offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, das heißt, sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [Mitteilungsverordnung - MV]).
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch die zuständige Finanzbehörde geprüft werden, vorliegen (vergleiche Tz. 7).
Auf das Prüfungsrecht der Finanzbehörden ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen.
Um der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine Zusicherung nach § 38 VwVfG über die zu erwartende Bescheinigung geben. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der Steuervergünstigung kann nur die zuständige Finanzbehörde bei Vorliegen einer Zusicherung der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörden geben (§ 89 Absatz 2 ff. AO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung).
Die Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein die zuständige Finanzbehörde prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10g EStG oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 10g Absatz 3 EStG. Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.
2 Kulturgüter im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 EStG
2.1 Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, dass
- das Gebäude oder der Gebäudeteil nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) ein Baudenkmal/Kulturdenkmal ist,
- Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 BbgDSchG als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage (Denkmalbereich) sind,
- die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 BbgDSchG unter Schutz steht oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 BbgDSchG Teil eines Denkmalbereichs ist,
- die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 BbgDSchG unter Schutz steht oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 BbgDSchG Teil eines Denkmalbereichs ist,
- Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
- sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie der steuerpflichtigen Person befinden oder
- als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen sind und
- ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
Unter den Begriffen Denkmalbereich/Gesamtanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Begriffe zu verstehen, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 BbgDSchG als solche gelten. Allgemein bestehen jene aus Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für sich allein nicht die Voraussetzung für ein Baudenkmal erfüllen. Es handelt sich dabei um Gruppen räumlich, architektonisch oder funktionell aufeinander bezogener Gebäude und Außenräume. Dazu gehören zum Beispiel denkmalgeschützte Ortsgrundrisse, Straßen-, Platz- und Ortsbilder.
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, Alleen sowie sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (zum Beispiel Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen).
Bauliche Anlagen sind solche im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 BbgDSchG, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (zum Beispiel Brücken, Befestigungen). Die bauliche Anlage selbst muss Gegenstand des Denkmalschutzes sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, zum Beispiel Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
Zu den sonstigen Anlagen gehören zum Beispiel Bodendenkmale (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 BbgDSchG) oder technische Einrichtungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 BbgDSchG), die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Mobiliar muss die Voraussetzungen des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG erfüllen. Zum Mobiliar gehört das bewegliche Inventar eines Gebäudes, wie zum Beispiel Teppiche, Tapisserien, Musikinstrumente, Bibliotheken, Waffen sowie einzelne Werke der bildenden und angewandten Kunst. Es kann sich zum Beispiel um das Mobiliar berühmter Persönlichkeiten aus Kunst, Literatur und Politik handeln.
Kunstgegenstände sind Werke der bildenden Kunst (zum Beispiel Gemälde, Grafik), der Bildhauerkunst (zum Beispiel Skulpturen) und angewandten Kunst (zum Beispiel Uhrmacherwerke, Gold- und Silberschmiedearbeiten).
Kunstsammlungen sind eine Gesamtheit von Gegenständen, die zielgerichtet unter einer Themenstellung systematisiert zusammengeführt wurden, aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Prinzipien zusammengetragen wurden und die mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen und dadurch einen besonderen Wert gewinnen (Definition der Kultusministerkonferenz). Kunstsammlungen in diesem Sinne umfassen Kunstgegenstände im vorgenannten Sinn.
Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind. Hierzu zählen zum Beispiel ethnographische, historische, numismatische oder naturwissenschaftliche Sammlungen.
2.1.2 Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 EStG
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen Denkmal oder Teil eines Denkmals im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BbgDSchG sein.
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des zehnjährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG, ist dies der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen (§ 4 MV).
Bei Wegfall der Denkmaleigenschaft ist eine steuerliche Begünstigung ab dem Kalenderjahr, das dem Zeitpunkt des Wegfalls der Denkmaleigenschaft folgt, ausgeschlossen.
2.1.3 Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG
Ist das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Zur Familie sind alle Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
Für alle Kulturgüter ist ferner nach entsprechender Vorlage einer textlichen Erklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, es bestehe die Möglichkeit, Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit den Zutritt zu gestatten. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe (zum Beispiel konservatorische Gründe) entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3 Erforderlichkeit der Maßnahmen
Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
- bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal,
- bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Teil eines Denkmalbereichs sind, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs,
- bei Bodendenkmalen und anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Archivwesens oder anderer öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich waren.
Zur Erhaltung des Kulturgutes erforderliche Maßnahmen sind solche, die die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht zum Beispiel nach § 7 Absatz 1 BbgDSchG durchführen muss. Die Versicherung des Kulturgutes gehört nicht hierzu.
Wegen des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ ist ein strenger Maßstab an die Aufwendungen zu legen. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, zum Beispiel auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands unter fachlichen Gesichtspunkten notwendig sein. Die Tatsache, dass zum Beispiel eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, weil die Voraussetzungen hierfür vorlagen, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Aufwendungen erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen muss sich aus dem Zustand des betreffenden Objekts vor Beginn der Baumaßnahmen und dem fachlich sinnvoll erstrebenswerten Zustand ergeben. Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Objekts als Denkmal beziehungsweise Kulturgut entsprechen, sind danach nicht bescheinigungsfähig.
Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturgutes für die Öffentlichkeit veranlasst werden (zum Beispiel Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür (zum Beispiel auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus der Nutzung des Kulturgutes verrechnet werden.
3.2 Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“
An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
- die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
- erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
- geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vergleiche dazu auch Tz. 3.8 und 3.9 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b EStG).
4 Abstimmung der Maßnahmen
Es muss mit allen erheblichen Daten bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung kann auch innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Kulturgut kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als kulturgutverträglich darstellt.
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die zuständige untere Denkmalschutzbehörde bestätigt hat, dass das Kulturgut den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, und die Maßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden (zum Beispiel laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).
Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich oder in Textform festzuhalten. Dabei ist die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer auf
- die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
- die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach § 38 VwVfG sowie
- das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vergleiche Tz. 7)
hinzuweisen. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, soll hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
5 Höhe der Aufwendungen
Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers oder die Arbeitsleistung unentgeltlich beschäftigter Personen. Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Im Falle wiederkehrender Pflegemaßnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit gärtnerischen Anlagen) ist eine vorherige Abstimmung zwischen Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer und der zuständigen Bescheinigungsbehörde einschließlich der Vorlage eines Pflegekonzeptes erforderlich. Dieses hat eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Pflegemaßnahmen (einschließlich einer Beschreibung ihrer Art und jeweiligen Zielrichtung in Bezug auf die Erhaltung des Denkmalwerts), den zeitlichen Aufwand und Umfang sowie die darauf im Einzelnen entfallenden Kosten zu beinhalten. Eine Abweichung von den ursprünglich veranschlagten Kosten ist jedoch unschädlich. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Rechnungen sind von der antragstellenden Person entsprechend dem Vordruck oder elektronisch über den hierfür vorgesehenen Dienst im bereitgestellten Online-Portal aufzulisten. Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen sowie zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu tätigen.
Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnungen. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen.
Ist die Vorlage der Schlussrechnung oder der Original-Kalkulation wegen der Insolvenz des Handwerksbetriebs nicht möglich, kann die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die begünstigten Aufwendungen für das entsprechende Gewerk durch ein von der Erwerberin oder dem Erwerber vorzulegendes Gutachten einer oder eines Sachverständigen nachgewiesen werden und die Erwerberin oder der Erwerber die Insolvenz des Auftragnehmers glaubhaft macht. Der an den Handwerksbetrieb gezahlte Pauschalpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen und weiteren Unterlagen (zum Beispiel Werkvertrag, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg), die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen nachweisen, vorbehalten.
Pauschalrechnungen von Handwerksbetrieben können nur berücksichtigt werden, wenn das Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen, Original-Angebot und Original-Kalkulation vorbehalten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen wurden.
Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren der antragstellenden Person auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. Schuldet die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihr beziehungsweise ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), kann die von ihr beziehungsweise ihm an die Finanzbehörde abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
6 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die die für Denkmalpflege oder Archivwesen beziehungsweise das Kulturgut zuständige Behörde der Empfängerin beziehungsweise dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10g Absatz 3 Satz 2 EStG) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 MV).
7 Prüfungsrecht der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Bescheinigungsbehörde ausgestellt worden ist,
- ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum der steuerpflichtigen Person steht,
- ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
- inwieweit die Aufwendungen etwaige aus der Nutzung des Kulturgutes erzielte Einnahmen (vergleiche hierzu auch Tz. 3.1) übersteigen,
- ob und in welcher Höhe die bescheinigten Aufwendungen Grunderwerbsteuer enthalten und steuerrechtlich dem Kulturgut im Sinne des § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
- ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
- in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
Die Bindungswirkung der durch die Bescheinigungsbehörde ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich folglich nicht auf die Punkte, die einer abschließenden Prüfung durch die Finanzbehörde vorbehalten sind.
8 Gebührenpflicht
Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15. Januar 2002 (GVBl. II S. 101), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Mai 2025 (GVBl. II Nr. 35) geändert worden ist.
Die für die Erteilung der Bescheinigung angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
9 Bescheinigungsbehörde
In den Fällen des § 10g Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig (§ 22 Absatz 2 BbgDSchG). Aufgrund der Verordnung über die Zuständigkeit nach § 10g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 4 Nr. 20 des Umsatzsteuergesetzes und § 110 Abs. 1 Nr. 12 des Bewertungsgesetzes vom 28. August 1995 (GVBl. II S. 556) ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur in den Fällen des § 10g Absatz 1 Nummer 4 EStG zuständige Bescheinigungsbehörde.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig treten die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes vom 22. Oktober 2017 (ABl. S. 1083) außer Kraft.
Verwaltungsvorschriften