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Bodenschätzung
Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse in das ALB

Bodenschätzung
Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse in das ALB

vom 2. Dezember 1998

Außer Kraft getreten

Anlage: Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG)

Gemäß § 11 BodSchätzG ist die Durchführung der Bodenschätzung Aufgabe der Finanzverwaltung, die Führung der Ergebnisse der Bodenschätzung liegt hingegen nach § 9 VermLiegG im Aufgabenbereich der Katasterverwaltung.

In einigen Finanzämtern häufen sich in jüngster Zeit Anträge von Betrieben und Privatpersonen auf amtliche Angaben zur Bodenschätzung, insbesondere zur EMZ. Mir wird mitgeteilt, dass die Antragsteller vom Katasteramt an das FA verwiesen werden.

Ich bitte künftig folgendermaßen zu verfahren:

Wenn es sich um einfache Einsichtnahmen in das Kartenwerk oder die Feldschätzungsbücher handelt, soll dem grundsätzlich entsprochen werden.

Betrifft das Begehr des Auskunftsersuchenden jedoch das regelmäßig aufwendige Berechnen der EMZ für Flurstücke oder Nutzungseinheiten, sind diese Arbeiten ab sofort abzulehnen.

Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass nach § 9 VermLiegG die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung im Liegenschaftskataster geführt werden.

Demzufolge kann die berechnete EMZ als Auszug aus dem ALB bzw. den Flurbüchern von den Katasterämter abgefordert werden.

Bei auftretenden Problemen bitte ich, dem Fachreferat der OFD zu berichten.