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Fortführung von Bodenschätzungsdaten im Liegenschaftskataster

Fortführung von Bodenschätzungsdaten im Liegenschaftskataster
vom 4. Februar 2005

Derzeit werden die analog vorliegenden Bodenschätzungsdaten in das Automatisierte Liegenschaftskataster überführt. Die Fortführung der digitalen Bodenschätzungsdaten ist bei der Übernahme von Vermessungsschriften sicher zu stellen. Zur Kenntnis sind die Runderlasse vom 23.09.1936 und vom 22.02.1938 über die Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse in die Liegenschaftskataster beigefügt.

Nach Nr. 12.2 VVLiegVerm ist die unmittelbare Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster durch deren qualitätsgerechte Aufbereitung zu gewährleisten. Nach dieser Vorschrift ist die dokumentierte Form der Vermessungsschriften als hinreichend anzusehen, wenn sie ausreicht, die Nachweise des Liegenschaftskatasters ohne zusätzlichen Arbeitsaufwand fortzuführen. Die qualitätsgerechte Aufbereitung der Ergebnisse der Bodenschätzung ist bis auf weiteres von dieser Regelung ausgenommen. Die Arbeiten hierzu sollen im Zuge der Übernahmearbeiten durch die Katasterbehörde vorgenommen werden.

Bezüglich der Benutzung des Liegenschaftskatasters weise ich auf Folgendes hin:

Die Angaben der Ergebnisse der Bodenschätzung soll den Vermessungsunterlagen aus oben genanntem Grund nur auf besondere Anforderung der Vermessungsstellen beigefügt werden.

Bei der Erteilung von Auszügen aus der Automatisierten Liegenschaftskarte ist nach den Vorschriften des VVBen grundsätzlich ein Standardauszug zu erteilen. Er enthält den Inhalt aller Folien des Funktionsbereichs Liegenschaftskataster des OSKA-LIKA Bbg und ist im amtlichen Maßstab herauszugeben (Nr. 6.1.3 VVBen). Um für den Bürger die Übersichtlichkeit des Kartenauszuges zu bewahren, soll der Standardauszug die Folie 042 (Bodenschätzung) nur auf Wunsch enthalten. Davon unberührt bleibt die Erteilung von Auszügen aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB). Die flurstücksbeschreibenden Nachweise des ALB enthalten systembedingt den Nachweis der Bodenschätzung. Zusätzliche Kosten für die Bereitstellung der Bodenschätzungsdaten fallen nicht an.

Die LGB wird gebeten, den Öffentliche bestellten Vermessungsingenieuren des Landes diesen Runderlass zur Kenntnis zu geben.

Im Auftrag

Oswald