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Abwicklung der Bodenreform
(Kurzinformation Grunderwerbsteuer, Ausgabe 01/95)
Abwicklung der Bodenreform
(Kurzinformation Grunderwerbsteuer, Ausgabe 01/95)
vom 15. Mai 1995
Die unentgeltliche Auflassung auf den Berechtigten gem. Artikel 233 § 11 Abs. 3 i. V. m. § 12 EGBGB unterliegt der Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG.
Dieser Vorgang ist jedoch vergleichbar mit der Rückübertragung gemäß Vermögensgesetz, die nach § 34 Abs. 3 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Hier erhält der Berechtigte ebenfalls nur das zurück, was ihm vormals gehört hat. Die Grunderwerbsteuer ist daher aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht zu erheben (§ 163 AO).
Die Berechtigten i. S. d. Gesetzes sind im Artikel 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB aufgeführt (siehe Anlage).
Anlagen
- 1Auszug §§ 11 und 12 41.4 KB