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Härtefallfonds für die durch die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche betroffenen Erbinnen und Erben mit Wohnsitz im Land Brandenburg

Härtefallfonds für die durch die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche betroffenen Erbinnen und Erben mit Wohnsitz im Land Brandenburg
vom 21. Dezember 2018
(ABl./19, [Nr. 2], S.103)

1 Grundlagen des Härtefallfonds

Der Härtefallfonds ist Ausdruck des politischen Willens, den von den gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform betroffenen Erbinnen und Erben, die gemäß Artikel 233 § 12 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ihr Bodenreformgrundstück an den Landesfiskus auflassen mussten, Unterstützung durch das Land Brandenburg zu gewähren. Die Enquete-Kommission 5/1 hatte im Jahr 2014 in ihrem Abschlussbericht angeregt, Initiativen zur Rückgabe der von Erbinnen und Erben in Durchführung der Abwicklung der Bodenreform an den Landesfiskus aufgelassenen Flächen beziehungsweise Entschädigung zu ergreifen. Sie nahm in ihrer Arbeit die Probleme der Betroffenen, die ihre Bodenreformgrundstücke an das Land Brandenburg auflassen mussten und in vielen Fällen darüber hinaus durch entsprechende Gerichts- und Verfahrenskosten belastet waren, sehr ernst und hatte festgestellt, dass es nicht akzeptabel ist, wenn die Verfahren und Rechtsstreitigkeiten über Bodenreformflächen zu schwerwiegenden Schieflagen führten.

2 Zweck des Härtefallfonds

Der Härtefallfonds soll finanzielle Hilfen bereitstellen, wenn der Auflassungsanspruch des Landesfiskus aus Artikel 233 § 12 Absatz 2 EGBGB zu wirtschaftlichen Härten für die betroffenen Erbinnen und Erben geführt hat, die nach wie vor bestehen. Die finanziellen Hilfen sollen geeignet sein, die betroffenen Erbinnen und Erben in besonderen Notsituationen zu unterstützen, und dazu beitragen, ihr Vertrauen in den Rechtsstaat und Rechtsfrieden zu stärken.

3 Allgemeine Regelungen für Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds

Die Gewährung einer Unterstützungsleistung ist mit folgenden allgemeinen Regelungen verbunden:

  • Die Unterstützungsleistung soll die bundesgesetzlichen Regelungen und bestehende sozialrechtliche Versorgungssysteme ergänzen, sie jedoch nicht ersetzen. Leistungen werden daher nicht gewährt, wenn bereits durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann.
  • Die Unterstützung soll möglichst nachhaltig sein. Nachhaltig sind Hilfen zur Selbsthilfe und Hilfen, die dauerhaft aus einer Problemlage herausführen.
  • Nicht unterstützt werden laufende Ausgaben und Schuldleistungen.
  • Ein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Hilfe aus dem Härtefallfonds besteht nicht.

4 Art der Unterstützungsleistung

Geleistet werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse, die in der Regel nur einmalig gewährt werden. Die Leistung erfolgt jeweils als Festbetrag.

5 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und die

  • ein Bodenreformgrundstück nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 EGBGB an den Landesfiskus auflassen,
  • für das bereits verkaufte Bodenreformgrundstück nach Artikel 233 § 16 Absatz 2 Satz 2 EGBGB an den Landesfiskus den Verkaufserlös auskehren oder
  • als Ersatz für die Auflassung des Bodenreformgrundstücks nach Artikel 233 § 11 Absatz 3 Satz 4 EGBGB den Verkehrswert an den Landesfiskus leisten

mussten und die dadurch bis heute in ihrer wirtschaftlichen Lage in besonderem Maße (besondere Notsituation) beeinträchtigt sind.

6 Verfahren

Die Gewährung einer finanziellen Hilfe erfolgt auf der Grundlage des § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) (Billigkeitsleistung) nach Maßgabe des Landeshaushalts.

6.1 Antragstellung

Die Antragsberechtigten können Unterstützungsleistungen schriftlich unter Verwendung des auf der Website des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) eingestellten elektronisch ausfüllbaren Antragsformulars, das nach dem Ausfüllen ausgedruckt werden kann, oder auch zunächst formlos beim BLB beantragen:

Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen
Heinrich-Mann-Allee 103, Haus 3
14473 Potsdam
Telefon: 0331 58181-381 und -382
Telefax: 0331 58181-199
E-Mail: info@blb.brandenburg.de
Internet: http://www.blb.brandenburg.de.

Ist ein formloser Antrag eingegangen, erhalten die Antragstellenden vom BLB zur Konkretisierung des Antrags das Formular für ergänzende Angaben (zum Beispiel zur finanziellen Situation). Der Zweck, zu dem finanzielle Mittel beantragt werden, ist zu benennen und zu begründen sowie die Höhe der benötigten Mittel zu vermerken.

6.2 Antragsfrist

Anträge auf Unterstützungsleistung sind bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen.

6.3 Antragsbearbeitung

Die Anträge werden durch den BLB geprüft. Gegebenenfalls erfolgen Rücksprachen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern, um zu klären, ob der Unterstützungsbedarf nicht durch bundesgesetzliche Regelungen beziehungsweise bestehende soziale Hilfesysteme gedeckt werden kann. Der BLB erarbeitet zu jedem eingereichten Antrag ein Votum.

6.4 Entscheidungsfindung

Über die Anträge und die Höhe der Unterstützungsleistung entscheidet das Ministerium der Finanzen (MdF) auf der Grundlage des jeweiligen Antrags. Der BLB legt dem MdF hierzu den eingegangenen Antrag, sofern er fristgerecht und vollständig ist und den allgemeinen Regelungen für Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds entspricht, sowie das zu dem Antrag erarbeitete Votum vor.

6.5 Schriftliche Mitteilung über die Unterstützungsleistung

Wird über Anträge positiv entschieden, erhalten die Antragstellenden vom BLB eine schriftliche Mitteilung, welche die Bezeichnung der konkreten Unterstützungsleistung, den Zeitraum der Umsetzung und den Verwendungszweck enthält. Darüber hinaus werden Festlegungen zum Verfahren der Auszahlung und zu Form und Fristen des Verwendungsnachweises getroffen.

6.6 Mitteilung über abgelehnte Unterstützungsleistungen

Werden Anträge auf Unterstützungsleistung abgelehnt, teilt der BLB dies den Antragstellenden unter Angabe der Gründe mit.

6.7 Auszahlung der Unterstützungsleistung

Die Auszahlung der Unterstützungsleistung erfolgt in der Regel direkt auf das Konto der Antragstellenden oder ihrer bevollmächtigten Vertreter. Sollen mit den Hilfen Dienste Dritter bezahlt werden, ist es ausnahmsweise zulässig, die Zahlung unmittelbar an den Dritten zu erbringen.

6.8 Verwendungsnachweis

Die Unterstützungsnehmenden haben die Verwendung der Mittel durch Originalbelege (zum Beispiel Rechnungen) innerhalb der festgelegten Frist gegenüber dem BLB nachzuweisen.

7 Höhe der Unterstützungsleistung

Die Höhe der Unterstützungsleistung wird unter Zugrundelegung des Einkommens der Antragstellenden und der nicht getrennt lebenden Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners festgelegt. Das Vermögen wird dabei berücksichtigt, soweit es den Betrag von 5 000 Euro für die Antragstellenden zuzüglich 5 000 Euro für die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten oder die Lebenspartnerin beziehungsweise den Lebenspartner überschreitet. Bei der Berücksichtigung von Vermögen sind ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen.

Die beantragte Unterstützungsleistung muss mindestens 100 Euro betragen. Pro Person kann ein Zuschuss in Höhe von insgesamt maximal 5 000 Euro gewährt werden.

8 Leistungsschwerpunkte

Im Rahmen des Härtefallfonds können folgende Leistungsschwerpunkte unterstützt werden.

8.1 Unterstützung von Aus- und Fortbildung

Dazu können beispielsweise Unterstützungsleistungen gehören, die nachhaltig die Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Erhält die/der Betreffende weder von der Agentur für Arbeit noch von sonstigen sozialen Hilfesystemen eine ausreichende finanzielle Unterstützung, mit der ihr/ihm eine Aus- beziehungsweise Fortbildung ermöglicht wird, kann aus den Mitteln des Härtefallfonds eine Hilfe gewährt werden.

8.2 Unterstützung gesundheitsfördernder Maßnahmen

Unterstützt werden können Maßnahmen, die zur Linderung von Gesundheitsschäden beitragen, soweit sie nicht von sozialen und medizinischen Hilfesystemen abgedeckt sind. (Dazu gehören insbesondere Therapien und gesundheitliche Hilfsmittel, die nicht kassengestützt sind oder einen hohen Betrag an Eigenbeteiligung verlangen.)

8.3 Unterstützung selbstbestimmter Wohn- und Lebensmöglichkeiten

Unterstützt werden können beispielsweise der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung oder die behindertengerechte Ausstattung von eigenem Wohnraum, soweit dies nicht durch soziale Hilfesysteme übernommen wird. Die Unterstützung kann auch in Ausnahmefällen bestimmte Ausstattungsgegenstände betreffen (zum Beispiel technische Geräte zur Unterstützung bei körperlichen Einschränkungen).

8.4 Unterstützung zur Verbesserung der Mobilität

Um die Selbstversorgung und das selbstbestimmte Leben nachhaltig durch die Förderung der Beweglichkeit aufrechtzuerhalten und zu verbessern, können beispielsweise Anschaffungen von Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen gewährt werden.

9 Ausschlussgründe

Eine finanzielle Hilfe aus dem Härtefallfonds wird Personen nicht gewährt, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden und die Entscheidung im Bundeszentralregister eingetragen ist. Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist der BLB befugt, Antragstellende um Vorlage eines Behördenführungszeugnisses zu bitten beziehungsweise, wenn diese Bitte erfolglos bleibt, das MdF berechtigt, gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes ein solches Behördenführungszeugnis einzuholen.

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.