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Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB)
Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF (BZV) sowie Regelung von Berichtspflichten und Zustimmungserfordernissen in Personal- und Stellenangelegenheiten gemäß § 5 Betriebsanweisung für den BLB
Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB)
Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF (BZV) sowie Regelung von Berichtspflichten und Zustimmungserfordernissen in Personal- und Stellenangelegenheiten gemäß § 5 Betriebsanweisung für den BLB
vom 16. Januar 2006
Außer Kraft getreten
Im Zuge der Gründung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) zum 1. Januar 2006 war es notwendig, die geltenden Regelungen über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie in Widerspruchs- und Klageverfahren zu überarbeiten.
Im Ergebnis dieser Überarbeitung wurde eine Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung erarbeitet, die in Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt, Teil II veröffentlicht wird. Im Vorgriff auf die Verkündung übersende ich Ihnen bereits die o. g. Neufassung.
In der Neufassung wurden entsprechend der Ziffer 2 Buchstabe j) des Errichtungserlasses vom 22. Dezember 2005 (4 - O 1006) bis auf die Angelegenheiten der Geschäftsführer die beamtenrechtlichen Befugnisse, die nach Gesetz oder Verordnung grundsätzlich der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind und bereits in der bisherigen Fassung delegiert worden sind, auf den BLB für alle Laufbahngruppen übertragen. Dieser ist auch zuständig für alle Widerspruchs- und Klageverfahren in Personalangelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches.
Ergänzend zu diesen ab 1. Januar 2006 geltenden Regelungen i. V. m. § 5 der Betriebsanweisung vom 22. Dezember 2005 (4 - O 1006) werden nachfolgend Berichtspflichten und Zustimmungserfordernisse aufgeführt, um eine einheitliche Rechtsanwendung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sicherzustellen.
1. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung
In Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem MdF unbeschadet der durch die BZV oder den Errichtungserlass übertragenen Zuständigkeiten zu berichten.
2. Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen
Die Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen bedarf aufgrund des geltenden Besserstellungsverbots der vorherigen Zustimmung des MdF.
3. Statistiken/Anfragen der Landesregierung oder des Landtages
3.1 Zu allen Statistiken und Anfragen der Landesregierung bzw. des Landtages, die vom MdF für den gesamten Geschäftsbereich zusammengefasst werden, arbeitet der BLB die notwendigen Angaben für seinen Zuständigkeitsbereich innerhalb der vom MdF gesetzten Fristen zu (z. B. Kleine und Große Anfragen, jährliche Fehlzeitenstatistik, Beschäftigung von Schwerbehinderten).
3.2 Dem Referat 13 sind monatlich folgende Meldungen zu übergeben:
- Anzahl der freien Planstellen/Stellen (Anlage 2)
- Anzahl aller Beschäftigten (Anlage 3)
- Arbeitnehmer, die die Vorruhestandsregelung oder Rentenregelung ab 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen (Anlagen 4 und 5)
- Altersteilzeit (einschließlich der Angabe zum Zeitpunkt der Maßnahme)
bis zum 5. des Folgemonats (Stichtag jeweils Ende des Monats und zum Jahreswechsel zusätzlich für den 01.01.) wie in den beigefügten Anlagen vorgegeben.
4. Klageverfahren in personellen Angelegenheiten
Für die Vertretung des Landes in Klageverfahren bei Arbeitnehmern gelten die Bestimmungen der BZV entsprechend. Der BLB stellt sicher, dass in sämtlichen Klageverfahren die Vertretung durch einen Bediensteten erfolgt, der über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Der BLB legt dem MdF unverzüglich die ergangenen Urteile oder Beschlüsse vor bzw. berichtet halbjährlich über die sonstige Erledigung durch Erledigungserklärung, Rücknahme oder Vergleich u. ä. anhängiger Verfahren
5. Teilzeit und Altersteilzeit
Aufgrund der Teilzeitinitiative der Landesregierung sind alle Anträge auf Teilzeit und Altersteilzeit dem MdF im Vorfeld vorzulegen, soweit der BLB beabsichtigt, diese abzulehnen.
6. Disziplinarangelegenheiten
Bei Einleitung von Disziplinarverfahren ist das MdF zu unterrichten.
7. Grundsätze der Personalführung und Fortbildungskonzeption
Die Erarbeitung von Grundsätzen der Personalführung sowie die Fortbildungskonzeption entsprechend der Landesempfehlungen der KPM erfolgen im Einvernehmen mit dem MdF. Der jährliche Fortbildungsplan ist dem MdF zur Kenntnis zu geben.
8. Stellenbesetzung
Aufgrund der Vorgaben der zum 1. Dezember 2005 geänderten Stellenbesetzungsrichtlinie der Landesregierung legt der BLB alle Verfahren zur Besetzung von Stellen dem MdF zur Genehmigung vor, soweit ausgeschriebene Dienstposten nicht mit Bediensteten des BLB besetzt werden konnten. Dabei ist zu begründen, weshalb eine interne Besetzung nicht möglich ist.
9. Dienstvereinbarungen
Der BLB gibt die zwischen der Geschäftsführung und dem Personalrat des BLB geschlossenen Dienstvereinbarungen dem MdF zur Kenntnis.
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5