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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen (Brand- und Katastrophenschutz-Richtlinie - BKS-RL)
Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen (Brand- und Katastrophenschutz-Richtlinie - BKS-RL)
vom 15. Januar 2026
(ABl./26, [Nr. 4], S.158)
Inhalt
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Grundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit der Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes auf Grundlage der nachstehenden Regelungen:
- §§ 24, 44 Absatz 4 und 46 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG),
- Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (KatSV) und
- Verwaltungsvorschriften zur KatSV (VV KatSV).
Die Konzeption des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Umsetzung der „Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen“ (Konzeption BKS-RL) wird auf der Website des Ministeriums des Innern und für Kommunales
bekannt gegeben.
1.2 Zuwendungsentscheidung
Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2 dieser Richtlinie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Über die Priorität und Auswahl der zuwendungsfähigen Maßnahmen wird insbesondere anhand der in der Konzeption BKS-RL zu den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten festgelegten Kriterien entschieden.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen
Gegenstand der Zuwendungen sind Maßnahmen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, der Nachwuchsgewinnung und der Brandschutzerziehung. Die zuwendungsfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden durch die Konzeption BKS-RL konkretisiert. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, welche Ausstattung beschafft werden soll. Der Ausstattungsbedarf wird durch die Bewilligungsbehörde unter Beteiligung der Sonderaufsichtsbehörden gemäß § 22 Satz 1 BbgBKG ermittelt. Die Konzeption BKS-RL legt die Priorität des Landes fest und setzt Schwerpunkte im Rahmen der Zuwendungen im Brand- und Katastrophenschutz.
2.2 Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen
Zuwendung
Das Land unterstützt die kommunalen Aufgabenträger bei der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben im örtlichen und überörtlichen Brandschutz sowie in der örtlichen und überörtlichen Hilfeleistung, insbesondere im Rahmen der überörtlichen Aufgabenwahrnehmung und der interkommunalen Zusammenarbeit. Das Land unterstützt die kommunalen Aufgabenträger hinsichtlich des Erhalts und der Weiterentwicklung der vorhandenen Infrastruktur der integrierten Regionalleitstellen (IRLS) zur Gewährung eines einheitlichen technischen Niveaus der IRLS sowie der Sicherstellung der Redundanz.
Maßnahmen
Für die Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und der technischen Ausstattung in den Bereichen Brandschutz und Hilfeleistung sowie der vorhandenen Infrastruktur der IRLS können Zuwendungen gewährt werden. Die weitere Konkretisierung erfolgt im Kapitel 2 der Konzeption BKS-RL. In der Konzeption BKS-RL werden die zuwendungsfähigen Maßnahmen mit konkreten Fahrzeugtypen, Ausstattungstypen und Zyklen nach Jahren festgelegt.
2.3 Katastrophenschutz
Zuwendung
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im vorbeugenden und im abwehrenden Katastrophenschutz gemäß BbgBKG und KatSV einschließlich VV KatSV Zuwendungen.
Maßnahmen
Für die Beschaffung moderner Einsatztechnik und die Ausstattung im Katastrophenschutz werden Zuwendungen zur Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und zur Ausstattung der Befehlsstellen gewährt. Die weitere Konkretisierung erfolgt im Kapitel 3 der Konzeption BKS-RL. In der Konzeption BKS-RL werden die zuwendungsfähigen Maßnahmen mit konkreten Fahrzeugtypen, Ausstattungstypen und Zyklen nach Jahren festgelegt.
2.4 Übungen im Katastrophenschutz
Zuwendung
Die unteren Katastrophenschutzbehörden gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 BbgBKG werden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe aus § 37 Absatz 1 Nummer 5 BbgBKG, Katastrophenschutzübungen durchzuführen, unterstützt.
Maßnahmen
Es werden für folgende Übungen Zuwendungen gewährt:
- fachdienstübergreifende Vollübungen gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 5 KatSV, die unter Einbeziehung von Elementen der Gesamtführung kreis- oder länderübergreifend durchgeführt werden,
- Marschübungen von Katastrophenschutzeinheiten gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 3 KatSV und
- Stabsrahmenübungen gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 4 KatSV, die unter Anwendung der Stabssoftware CommandX sowie der hierfür erforderlichen Hinzuziehung externer Expertise durchgeführt werden.
Die weitere Konkretisierung erfolgt im Kapitel 4 der Konzeption BKS-RL.
2.5 Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung
Zuwendung
Um die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den freiwilligen Feuerwehren und den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen auszubauen und zu erhalten, werden die Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und die Brandschutzerziehung mit Zuwendungen unterstützt.
Maßnahmen
Im Bereich der Nachwuchsgewinnung und der Brandschutzerziehung werden Maßnahmen zur Gewinnung und langfristigen Sicherung von Mitgliedern, zur Ausstattung der Jugendfeuerwehren und Jugendorganisationen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und zur Verbesserung der materiellen Grundlagen für die Brandschutzerziehung und schulische Projekte in Form von Ausbildungs- und Werbematerialien, Schutzbekleidung, Transportfahrzeugen, Anhängern und Sachkosten für ausgewählte Aktivitäten im Bereich der Nachwuchs- und Mitgliedergewinnung mit Zuwendungen unterstützt. Die weitere Konkretisierung erfolgt im Kapitel 5 der Konzeption
BKS-RL.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Antragsberechtigung
Die Zuwendungsempfangenden unterscheiden sich nach den Zuwendungsschwerpunkten dieser Richtlinie und werden in den Nummern 3.2 bis 3.5 gesondert geregelt. Die Antragsberechtigung besteht ausschließlich für die dort benannten Zuwendungsschwerpunkte.
Mit der Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) geht die Trägerschaft im Sinne dieser Richtlinie über, sodass die Kommunen im Sinne des § 1 Absatz 3 GKGBbg, denen eine Aufgabe übertragen wurde, Antragstellende oder Antragstellender gemäß dieser Richtlinie sein können. Mit einer Aufgabendurchführung mandatierte Kommunen im Sinne des § 1 Absatz 3 GKGBbg sind antragsberechtigt, sofern die Kooperationsvereinbarung der Kommunen die Abwicklung der zuwendungsfähigen Maßnahme über den Haushalt der beauftragten Kommune vorsieht.
3.2 Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen
Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfangende sind
- für den Bereich Brandschutz und Hilfeleistung die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 BbgBKG, hier insbesondere die Träger einer Stützpunktfeuerwehr, wenn das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium die Eigenschaft als zuwendungsfähige Stützpunktfeuerwehr nach Maßgabe der Konzeption BKS-RL zuvor bestätigt hat. Im Falle einer gemeinsamen Trägerschaft einer Stützpunktfeuerwehr durch mehrere Träger des Brandschutzes auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgt die Antragstellung durch die Träger gemeinsam oder durch einen Träger im Namen aller Träger.
- für den Bereich der IRLS der jeweilige Träger der IRLS gemäß § 10 Absatz 1 BbgBKG.
3.3 Katastrophenschutz
Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfangende sind die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 BbgBKG für die Aufgaben des Katastrophenschutzes zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Bei Maßnahmen zur Ausstattung der Befehlsstellen ist abweichend davon der Träger der IRLS antragsberechtigt, wenn und soweit er durch öffentlich-rechtlichen Vertrag von den jeweils zuständigen Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes im Bereich der IRLS damit beauftragt wurde, die Zuwendungsanträge für sie zu stellen und die Zuwendungen zu empfangen.
3.4 Übungen im Katastrophenschutz
Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfangende für eine Zuwendung bei der Durchführung von Katastrophenschutzübungen sind die für die Aufgaben des Katastrophenschutzes im Sinne des BbgBKG zuständigen Kommunen.
3.5 Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung
Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfangende für eine Zuwendung im Bereich der Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und der Brandschutzerziehung sind
- die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung im Sinne des BbgBKG,
- die Landkreise, die Kreis- bzw. Stadtfeuerwehrverbände sowie die Kreisverbände und die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen,
- weitere sich dem Ziel dieser Richtlinie widmende gemeinnützige Vereine und
- Träger von Schulen gemäß §§ 100, 101 und 120 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Regelungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in VV/VVG Nummer 1 zu § 44 LHO geregelt und von der oder dem Antragstellenden nachzuweisen.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall und auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zulassen.
Die Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Wird ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen, trägt die oder der Zuwendungsempfangende das Risiko einer späteren Nichtbewilligung einer Zuwendung. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist keine Zusicherung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und stellt auch keine sonstige Vorentscheidung über eine Bewilligung dar.
Zentrale Beschaffung
Im Falle einer zentralen Beschaffung ermächtigt die oder der Antragstellende die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahme in ihrem oder seinem Namen durchzuführen. Eine entsprechende Erklärung muss mit der Antragstellung erfolgen. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, mit dieser Aufgabe nachgeordnete Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen zu beauftragen. Die Durchführung der Beschaffungsmaßnahmen richtet sich nach den Bestimmungen der Konzeption BKS-RL.
Folgekosten
Die mit einer Zuwendung verbundenen Folgekosten sind durch die Zuwendungsempfangenden zu tragen.
4.2 Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen
Für die Zuwendungsgegenstände Einsatzfahrzeuge und technische Ausstattung wird eine zentrale Beschaffung durch das Land zur Sicherstellung eines effektiven Mitteleinsatzes und zur Durchsetzung einheitlicher technischer Einsatzwerte angestrebt.
Zuwendungen für die Ersatzbeschaffung eines Einsatzfahrzeuges kommen nur in Betracht, wenn dieses ein Mindestalter von 15 Jahren aufweist oder hinsichtlich seines Erhaltungszustandes nicht zur Erfüllung der zugedachten Aufgaben gemäß Gefahrenabwehrbedarfsplan herangezogen werden kann. Der Bedarf einer Ersatzbeschaffung sowie der besondere Bedarf einer Neubeschaffung sind zu begründen und nachzuweisen.
Als Ersatzbeschaffungen gelten Maßnahmen, denen die unmittelbare Außerdienststellung eines Fahrzeuges aus dem Einsatzdienst der Feuerwehr des Aufgabenträgers folgt. Soll der bisherige Standort des Aufgabenträgers für das neu zu beschaffende Einsatzfahrzeug geändert werden, ist der Standortwechsel zu begründen.
4.3 Katastrophenschutz
Für den Zuwendungsgegenstand Einsatzfahrzeug wird eine zentrale Beschaffung durch das Land zur Sicherstellung eines effektiven Mitteleinsatzes und zur Durchsetzung einheitlicher technischer Einsatzwerte angestrebt.
Zuwendungen für die Ersatzbeschaffung eines Einsatzfahrzeuges kommen nur in Betracht, wenn dieses ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist oder hinsichtlich seines Erhaltungszustandes nicht zur Erfüllung der zugedachten Aufgaben gemäß VV KatSV herangezogen werden kann. Der Bedarf einer Ersatzbeschaffung sowie der besondere Bedarf einer Neubeschaffung sind zu begründen und nachzuweisen.
Als Ersatzbeschaffungen gelten Maßnahmen, denen die unmittelbare Außerdienststellung eines Fahrzeuges mit vergleichbarem Einsatzwert am bisherigen Standort folgt. Ersatzbeschaffungen für die vom Bund im Rahmen des ergänzenden Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sind von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen.
4.4 Übungen im Katastrophenschutz
Für die beantragten Maßnahmen, die den Kriterien dieser Richtlinie und dem Kapitel 4 der Konzeption BKS-RL entsprechen, wird zugelassen, dass frühestens ab dem Datum der Antragstellung die Maßnahme begonnen werden kann. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt insoweit nicht.
4.5 Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung
Für die beantragten Maßnahmen, die den Kriterien dieser Richtlinie und dem Kapitel 5 der Konzeption BKS-RL entsprechen, wird zugelassen, dass frühestens ab dem Datum der Antragstellung die Maßnahme begonnen werden kann. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt insoweit nicht.
Eine Zuwendung für Fahrzeuge erfolgt nur für Träger des Brandschutzes oder Kreisverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen mit einer mindestens nachgewiesenen Stärke der Jugendfeuerwehr/Jugendgruppe von 20 Angehörigen für ein Transportfahrzeug. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde darüber hinaus weitere gleichartige Zuwendungen bewilligen, wenn damit eine erhebliche Benachteiligung einzelner Jugendfeuerwehren oder -organisationen vermieden werden kann.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Für Maßnahmen zur Ausstattung der Befehlsstellen gemäß Nummer 3.2 der Konzeption BKS-RL wird die Zuwendung als Festbetrag gewährt. Für alle übrigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie erfolgt die Gewährung der Zuwendung als Anteilfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt.
5.4 Bagatellgrenze
Das erhebliche Landesinteresse, das bei der Gewährung von Zuwendungen vorliegen muss (vgl. § 23 LHO), ist nur dann hinreichend gewahrt, wenn von Bagatellzuwendungen abgesehen wird. Zuwendungen an Gemeinden und sonstige kommunale Aufgabenträger werden gemäß VVG Nummer 1.1 zu § 44 LHO nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall pro Antrag mehr als 5.000 Euro beträgt. Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich werden gemäß VV Nummer 1.5 Satz 1 zu § 44 LHO nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall pro Antrag mehr als 2.500 Euro beträgt.
Für die Zuwendungsschwerpunkte Übungen im Katastrophenschutz gemäß Nummer 2.4 und Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung gemäß Nummer 2.5 wird abweichend für den gemeindlichen und außergemeindlichen Bereich eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro im Einzelfall pro Antrag festgelegt.
5.5 Bemessungsgrundlage
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind Grundlage für die Bemessung. Näheres zu den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten regelt die Konzeption BKS-RL.
Für den Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Antragstellenden sind mindestens drei inhaltlich vergleichbare Angebote bzw. Preisvergleiche (konkrete Preisanfragen, keine Internetlinks) einzuholen und die Auswahlgründe zu dokumentieren. Die Anforderung und das Ergebnis sind der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Sollten angeforderte Preisvergleiche nicht in ausreichender Anzahl erteilt werden, ist dies ebenfalls zu dokumentieren und gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Auch ist in geeigneter Form nachzuweisen, wenn für ausgewählte Maßnahmen nur ein Anbieter am Markt vorhanden ist (Alleinstellungsmerkmal). Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die durch eine zentrale Beschaffung des Landes realisiert werden sollen.
Verbindlichkeiten, die vor einer Bewilligung bzw. vor einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn entstanden sind, können nicht als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.
5.6 Zuwendungssatz/-betrag
Die Zuwendung in den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten kann maximal bis zur dargestellten Höhe erfolgen:
Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen
Der Zuwendungssatz beträgt bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben und kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei dringenden oder unabweisbaren Bedarfen im Bereich der Digitalisierung, zum Aufbau von Redundanzen und für seitens des Landes festgelegte Beschaffungsschwerpunkte, bis zu 70 Prozent betragen. Für finanzschwache Kommunen kann durch die Bewilligungsbehörde der Zuwendungssatz auf bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
Katastrophenschutz
Der Zuwendungssatz beträgt für die Modernisierung von Einsatzfahrzeugen bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben. Für finanzschwache untere Katastrophenschutzbehörden kann durch die Bewilligungsbehörde der Zuwendungssatz auf bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
Für die Ausstattung von Befehlsstellen wird ein Festbetrag von 3.000 Euro je Befehlsstelle nach den Maßgaben der Konzeption BKS-RL gewährt.
Übungen im Katastrophenschutz
Der Zuwendungssatz beträgt bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung
Der Zuwendungssatz wird auf bis zu 80 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben mit folgenden Einschränkungen festgelegt:
Bei der Beschaffung von Schutzbekleidung einer Jugendfeuerwehr oder Jugendorganisation einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation wird der maximale Zuwendungsbetrag auf 150 Euro für jedes nachgewiesene aktive Mitglied in einer Jugendfeuerwehr und Jugendorganisation eines Kreisverbandes oder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation zuzüglich einer Poolreserve von 10 Prozent der nachgewiesenen aktiven Mitglieder festgelegt. Eine erneute Bewilligung kann frühestens im 2. Jahr nach dem Jahr der letzten Bewilligung erfolgen.
Maßnahmen zum Wahlpflichtfach „Feuerwehr“ oder einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sind von dieser Regelung ausgenommen, es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Bekleidungspool zu bilden. Wenn ein Bekleidungspool gebildet wurde, kann eine erneute Bewilligung frühestens im 3. Jahr nach dem Jahr der letzten Bewilligung erfolgen.
Für die Beschaffung von Fahrzeugen wird der anteilige Zuwendungsbetrag auf maximal 15.000 Euro begrenzt.
5.7 Finanzschwache Kommunen
Als finanzschwach im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Kommune, wenn diese zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach den Vorgaben der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) im Jahr vor der Antragstellung und/oder im Jahr der Antragstellung verpflichtet war und/oder die Inanspruchnahme eines Kassenkredits zum 31.12. vor dem Antragsjahr nachweisen kann. Ämter fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß den genannten Kriterien als finanzschwach gelten. Hierzu ist die Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Einschätzung der finanziellen Lage der Kommune dem Antrag beizulegen (Anlage 1b).
Die Entscheidung über die Einstufung als finanzschwache Kommune im Sinne dieser Richtlinie trifft die Bewilligungsbehörde.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Allgemeine Nebenbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO und im Übrigen die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO. Weiterhin werden besondere Nebenbestimmungen festgelegt.
6.2 Zweckbindung
Die mit der Zuwendung beschaffte Ausstattung ist für die Dauer der Zweckbindung für den entsprechenden Zuwendungszweck einzusetzen. Die Zweckbindungsfristen der einzelnen Zuwendungsschwerpunkte werden in der Konzeption BKS-RL konkretisiert und im Zuwendungsbescheid festgelegt. Im Übrigen richtet sich die Zweckbindungsfrist nach den Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Bundesministeriums der Finanzen. Veränderungen am Zuwendungsgegenstand sind bis zum Ende des Zweckbindungszeitraumes nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.
6.3 Einsatzfahrzeuge
Einsatzfahrzeuge sind vor der Indienststellung durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg technisch abzunehmen.
6.4 Weiterleitung von Zuwendungen
Die Weiterleitung einer Zuwendung von Aufgabenträgern im Sinne des BbgBKG an einen oder mehrere weitere Aufgabenträger im Sinne des BbgBKG ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Zuwendungsempfangenden gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie auch durch den Letztzuwendungsempfangenden eingehalten werden, diese gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich erklärt wird und die Bewilligungsbehörde zustimmt.
Bei der Weiterleitung sind dem Letztzuwendungsempfangenden die gleichen Bestimmungen aufzuerlegen, die auch dem Erstzuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid auferlegt wurden. Die ANBest-G ist zum Bestandteil des Bescheides oder Vertrages an den Letztzuwendungsempfangenden zu erklären. Im Übrigen richtet sich die Weitergabe sinngemäß nach den VV Nummer 12.1 bis 12.4 zu § 44 LHO. Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides oder der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Antragstellung
Für jede Maßnahme ist ein gesonderter und vollständiger Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Das Antragsformular und die erforderlichen Anlagen sind vollständig auszufüllen. Die gezeichneten Originaldokumente des Antrags sind jeweils als unterschriebenes Scan-Dokument und unveränderliche PDF-Datei zu speichern und mit den erforderlichen Anlagen ausschließlich per E-Mail an
zu übermitteln.
Eine Übermittlung der Anträge in Papierform an die Bewilligungsbehörde erfolgt nicht. Anlagen zum Antrag mit großen Datenmengen können in anderer Form elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden.
Mit Inbetriebnahme einer Software zur Bearbeitung von Zuwendungen erfolgt die Antragsübermittlung ausschließlich in elektronischer Form über diese Antragsplattform, wenn dies durch die Bewilligungsbehörde auf der Website
bekannt gegeben worden ist.
7.1.2 Antragsfristen
Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu folgenden Terminen einzureichen:
|
Zuwendungsschwerpunkt/ |
Antragsfrist |
|
Brandschutz und Hilfeleistung |
01.09. - 30.11. |
|
Katastrophenschutz |
01.09. - 30.11. |
|
Nachwuchsgewinnung und |
01.09. - 30.11. |
|
Katastrophenschutz |
01.09. - 30.06. |
|
Brandschutz und Hilfeleistung |
01.01. - 31.03. |
|
IRLS technische Ausstattung |
01.01. - 31.03. |
|
Katastrophenschutz |
01.01. - 31.03. |
Es gilt das Datum des E-Mail-Eingangs. Anträge, die nicht fristgemäß im festgelegten Zeitraum eingehen, werden nicht berücksichtigt.
7.1.3 Antragsunterlagen
Der Antrag wird unter Verwendung des Antragsdokumentes (Anlage 1a) gestellt. Die weiteren erforderlichen Anlagen unterscheiden sich nach den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten und richten sich nach den Vorgaben der Konzeption BKS-RL und der Antragsdokumente.
Sofern Stellungnahmen von weiteren Stellen, wie dem zuständigen Landkreis oder einem Beirat, als antragsbegründende Unterlagen erforderlich sind, müssen diese von den Antragstellenden eingeholt und fristgerecht mit dem Antrag eingereicht werden.
Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK). Das MIK kann die Aufgabe der Bewilligungsbehörde auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Aufgabenübertragung wird 12 Wochen im Voraus bekanntgegeben.
Nach abschließender Prüfung der Einzelanträge werden die Zuwendungsbescheide erlassen und den Antragstellenden zugeleitet. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, wurde der Antrag nicht innerhalb der Antragsfrist bzw. unvollständig eingereicht oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
Die Bewilligungsbehörde teilt den Sonderaufsichtsbehörden gemäß § 22 BbgBKG mit, wie die Maßnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr beschieden wurden.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung ist entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides und mit der Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist durch die Zuwendungsempfangenden gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides nachzuweisen.
Für Maßnahmen, die zentral durch das Land beschafft werden, ist kein Verwendungsnachweis erforderlich. Wenn mit der Mittelanforderung bereits die abschließende Rechnung für die bewilligte Maßnahme nachgewiesen wird, ist ebenso kein Verwendungsnachweis einzureichen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anlagen1
Anlage 1a Antragsformular
Anlage 1b Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde
Anlage 2a Fragebogen Fahrzeuge Brandschutz
Anlage 2b Stellungnahme Sonderaufsichtsbehörde Fahrzeuge Brandschutz
Anlage 2c Fragebogen technische Ausstattung Brandschutz
Anlage 2d Stellungnahme Sonderaufsichtsbehörde technische Ausstattung Brandschutz
Anlage 3a Fragebogen Fahrzeuge Katastrophenschutz
Anlage 5a Fragebogen Nachwuchsgewinnung
Anlage 5b Stellungnahme Sonderaufsichtsbehörde Transportfahrzeug Nachwuchsgewinnung
1 Auf eine Veröffentlichung der Anlagen im Amtsblatt wird verzichtet. Diese können auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg unter
https://mik.brandenburg.de/mik/de/innere-sicherheit/brand-katastrophenschutz/zuwendungen/brand-und-katastrophenschutz-richtlinie/ aufgerufen werden.
Verwaltungsvorschriften