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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung der Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und der Brandschutzerziehung im Land Brandenburg (BKS-Nachwuchsgewinnungsrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung der Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und der Brandschutzerziehung im Land Brandenburg (BKS-Nachwuchsgewinnungsrichtlinie)
vom 7. Juni 2019
(ABl./19, [Nr. 24], S.597)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MIK vom 7. Juni 2019
(ABl./19, [Nr. 24], S.597)

Auf Grund des § 44 Absatz 4 und des § 46 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Richtlinie:

1 Ziel der Zuwendungsgewährung

1.1 Ziel der Zuwendungsgewährung ist der Ausbau, der Erhalt und die Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den freiwilligen Feuerwehren und den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen.

1.2 Im Mittelpunkt der Maßnahmen steht die Gewinnung neuer Mitglieder der Jugendfeuerwehren und der Jugendorganisationen der Hilfsorganisationen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz sowie die langfristige Sicherung bestehender Mitgliedschaften. Dazu dient auch die attraktive und sichere Ausstattung der bestehenden Jugendfeuerwehren und Jugendorganisationen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen. Dies ist gleichzeitig ein Beitrag zur Förderung des Ehrenamtes und in Konsequenz der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren in kommunaler Trägerschaft und der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen. Die Verbesserung der materiellen Grundlagen der Brandschutzerziehung und weiterer schulischer Projekte bei den Antragsberechtigten wird unterstützt.

2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1 Das Land gewährt den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, den Landkreisen, Kreisfeuerwehrverbänden/Stadtfeuerwehrverbänden, den Kreisverbänden sowie den Landesverbänden der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie weiteren sich dem Ziel dieser Richtlinie widmenden gemeinnützigen Vereinen Zuwendungen. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Zuwendungsgewährung

3.1 Die inhaltliche Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendungsgewährung wird maßgeblich durch das Ziel zur Gewinnung neuer Mitglieder, der verbesserten Ausgestaltung bestehender Mitgliedschaften in den Jugendfeuerwehren und der Jugendarbeit der Hilfsorganisationen, der weiteren Umsetzung eines gesamtheitlichen Ansatzes in der Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen im Nachwuchsbereich der Feuerwehren sowie der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und einer verbesserten materiellen Basis für die Brandschutzerziehung sowie der Erste-Hilfe-Ausbildung bestimmt.

3.2 Demzufolge werden folgende Maßnahmen gefördert:

  1. Kampagnen der Nachwuchsgewinnung und diesbezügliche Veranstaltungen zur Förderung des Miteinanders in der Jugendarbeit der Kreisfeuerwehrverbände sowie in den Jugendorganisationen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen,
  2. Ausgaben zur Verbesserung der materiellen Basis der Arbeit in den Jugendfeuerwehren oder Jugendorganisationen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation,
  3. Schutzbekleidung für jedes nachgewiesene aktive Mitglied in einer Jugendfeuerwehr oder Jugendorganisation einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation,
  4. Fahrzeugförderung bei der Beschaffung von Transportfahrzeugen zur Personenbeförderung für die Jugendfeuerwehren oder Jugendorganisationen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation,
  5. Materialien der Brandschutzerziehung (ein komplettes Set pro aktivem Brandschutzerzieher, Teilbeschaffungen sind möglich),
  6. Sachkosten für weitere Aktivitäten der oben genannten Antragsberechtigten an Schulen, wie zum Beispiel Projektwochen, „Blaulicht-Tage“ und auf den Bevölkerungsschutz orientierte Wahlpflichtfächer,
  7. Materialien der Erste-Hilfe-Ausbildung und der Ausbildung von Jugendlichen im Bereich Rettungsschwimmen.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, die Landkreise, die Kreis- beziehungsweise Stadtfeuerwehrverbände sowie die Kreisverbände und die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie weitere sich dem Ziel dieser Richtlinie widmende gemeinnützige Vereine gemäß dieser Richtlinie.

4.2 Davon abweichend sind für die in Nummer 3.2 Buchstabe a genannten Maßnahmen nur die Kreis- beziehungsweise Stadtfeuerwehrverbände und die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen antragsberechtigt. Für die in Nummer 3.2 Buchstabe e genannten Maßnahmen sind nur die Kreis- beziehungsweise Stadtfeuerwehrverbände antragsberechtigt.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Be-reich sind anzuwenden und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

5.2 Der Antragsteller hat grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummer 6 zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahme zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

5.3 Die mit der Zuwendungsgewährung verbundenen Folgekosten sind durch den Zuwendungsempfänger zu tragen. Bei den Zuschüssen für Beschaffungen im Investitionsbereich muss der Zuwendungsempfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung, Versicherung, Wartung und Reparatur der Technik bieten.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.2 Die Zuwendungsquote wird für die unter Nummer 3.2 Buchstabe a und d genannten Maßnahmen auf maximal 60 Prozent festgelegt. Für die unter Nummer 3.2 Buchstabe b, c, e, f und g genannten Maßnahmen wird die Zuwendungsquote auf maximal 80 Prozent festgelegt.

6.3 Für die Förderung der Schutzkleidung (Nummer 3.2 Buchstabe c) wird für jedes nachgewiesene aktive Mitglied in einer Jugendfeuerwehr und Jugendorganisation eines Kreisverbandes einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation ein Förderbetrag von maximal 100 Euro festgelegt.

6.4 Eine Förderung von Fahrzeugen (Nummer 3.2 Buchstabe d) erfolgt nur für Träger des Brandschutzes oder Kreisverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen mit einer mindestens nachgewiesenen Stärke der Jugendfeuerwehr/Jugendgruppe von 20 Angehörigen für ein Transportfahrzeug. Pro Landkreis und Jahr kann grundsätzlich maximal eine Förderung von insgesamt 15 000 Euro erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde darüber hinaus weitere gleichartige Förderungen bewilligen, wenn damit eine erhebliche Benachteiligung einzelner Jugendfeuerwehren oder -organisationen vermieden werden kann.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß Nummer 5.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Nummer 5.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschaffte Ausstattung für eine vom Zuwendungsgeber im Zuwendungsbescheid festzulegende Zweckbindungsfrist zu verwenden. Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers genehmigt werden.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Es kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

8.2 Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 1. April eines Kalenderjahres schriftlich einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO (Zuwendungsantrag) beziehungsweise gemäß Nummer 3.1 VV zu § 44 LHO zu stellen. Abweichend hiervon sind Anträge für das Kalenderjahr 2019 möglichst bis zum 1. September 2019 zu stellen.

8.3 Für die Förderung von Fahrzeugen (Nummer 3.2 Buchstabe d) ist mit dem Antrag eine Stellungnahme des Landkreises beizufügen. In der Stellungnahme ist unter anderem auf eine Prioritätensetzung bei mehreren Anträgen in Bezug auf die Einhaltung der maximalen Fördersumme pro Landkreis einzugehen (siehe Nummer 6.4).

8.4 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde abzufordern.

8.5 Bei der Förderung von Schutzbekleidung (Nummer 3.2 Buchstabe c) ist mit der Übersendung der Mittelanforderung zur Auszahlung der Zuwendung eine Kopie der Rechnung vorzulegen. Die Vorlage eines Verwendungsnachweises ist in diesem Fall nicht erforderlich.

8.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VVG beziehungsweise die VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.