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Bildung von Sonderposten mit Rücklageanteil in Fällen der Sonderabschreibung nach § 4 FördG (Kurzinformation Einkommensteuer, Ausgabe 01/95)

Bildung von Sonderposten mit Rücklageanteil in Fällen der Sonderabschreibung nach § 4 FördG (Kurzinformation Einkommensteuer, Ausgabe 01/95)
vom 4. Januar 1995

Außer Kraft getreten

Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 FördG können Anspruchsberechtigte Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vornehmen (= steuerrechtliches Wahlrecht). Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, so hat er diese auch bei der Erstellung der Handelsbilanz zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 254 HGB).

§ 281 HGB räumt hierfür Kapitalgesellschaften ein Ausweiswahlrecht ein. Danach können die Sonderabschreibungen entweder von den Buchwerten der Aktivposten abgesetzt werden (direkte Methode) oder getrennt von den handelsrechtlichen Abschreibungen passivisch als Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden (indirekte Methode). Das Wahlrecht hat neben seinen Auswirkungen auf das kaufmännische Rechnungswesen insbesondere bilanzpolitische Bedeutung, da mit der Wahl der Ausweisform Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage genommen werden kann. Das steuerlich relevante Betriebsergebnis ist in beiden Fällen identisch, da sowohl die Abschreibung eines Aktivpostens wie auch die Bildung eines Passivpostens (Wertberichtigung) gewinnmindernd wirkt.

§ 281 HGB gilt nach der Systematik des HGB unmittelbar nur für Kapitalgesellschaften. Aufgrund der rein außersteuerlichen Bedeutung des Ausweiswahlrechts bitte ich, es nicht zu beanstanden, wenn die Regelung darüber hinaus analog bei der Erstellung der Handelsbilanzen der übrigen Kaufleute (z. B. Personenhandelsgesellschaften, Einzelkaufleute) angewandt wird. Wird eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) nicht erstellt, so sind bei Anwendung der indirekten Methode, die nach den Bilanzierungsvorschriften des Steuerrechts nicht zulässig ist, die Ansätze der Handelsbilanz durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen (§ 60 Abs. 2 EStDV). Dabei ist zu beachten, dass die einmal gewählte Ausweisform grundsätzlich beizubehalten ist, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände eine Abweichung möglich ist; diese ist zu begründen (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB). 

Bei Anwendung der indirekten Methode bestimmt sich die Höhe des Sonderpostens nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem allein handelsrechtlich möglichen Ansatz und dem niedrigeren steuerlichen Wertansatz auf Grund des § 4 FördG. Die Wertberichtigung ist grundsätzlich erst nach Ablauf des maßgeblichen Begünstigungszeitraums gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sich für das begünstigte Wirtschaftsgut keine kürzere Nutzungsdauer ergibt.