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Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Mehrsteuern
Konsequenzen aus der Streichung von R 20 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 1998
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Mehrsteuern
Konsequenzen aus der Streichung von R 20 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 1998
vom 6. Februar 2001
In den Einkommensteuerrichtlinien 1999 ist das in der Vergangenheit in R 20 Abs. 3 EStR enthaltene Wahlrecht bei der Passivierung von Mehrsteuern infolge geänderter Veranlagungen nicht mehr enthalten. Die Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass Wahlrecht auch nicht wieder einzuführen.
Nach dem Besprechungsergebnis der Referatsleiter hat die Passivierung von Mehrsteuern infolge geänderter Veranlagungen zu Lasten der Wirtschaftsjahre zu erfolgen, zu dem die Mehrsteuern wirtschaftlich gehören, da nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen für entstandene und noch geschuldete aber noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern am Bilanzstichtag eine Rückstellung zu bilden ist (so auch BFH, Urteil vom 16.02.1996, I R 73/95, BStBl II 1996, 592). Die Nachholung oder Berichtigung von Steuerrückstellungen - mit Ausnahme der Rückstellungen für Mehrsteuern, die im Wege der Haftung erhoben werden - ist demnach als Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln.
Rückstellungen für Mehrsteuern, die im Wege der Haftung erhoben werden, sind hingegen erst in dem Zeitpunkt zu bilden, in dem der Steuerpflichtige ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme als Haftender rechnen muss.