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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe“ (BIG-Digital)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe“ (BIG-Digital)
vom 14. Februar 2024
(ABl./24, [Nr. 9], S.143)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Zuwendungen für die Vorbereitung und Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60) (Dachverordnung) und
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)

in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde, Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 18, Artikel 29 oder Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

1.4 Ziel der Förderung ist, KMU inklusive Handwerksbetriebe bei Organisations- und Prozessinnovationen durch Digitalisierung zu unterstützen und damit die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen. Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung und Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt werden:

  • die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
  • die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
  • der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Der Beitrag zur Berücksichtigung oder Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen. Die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB zur Verfügung gestellt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

2.1.1 Beratungsprojekte (Artikel 18 AGVO)

Die Projekte müssen darauf ausgerichtet sein, betriebliche Abläufe und Prozesse auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung zu analysieren und für deren Nutzung geeignete individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln.

Der Durchführungszeitraum eines Beratungsprojekts soll sechs Monate nicht überschreiten.

2.1.2 Implementierungsprojekte (Artikel 29 AGVO)

Die Projekte müssen ausgerichtet sein auf die Anwendung

  • neuer Organisationsmethoden auf der Ebene des Unternehmens im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien (Organisationsinnovation)

oder

  • einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software auf Ebene des Unternehmens durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen (Prozessinnovation)

in betrieblichen Abläufen oder Prozessen für die Produktion oder Erbringung von Leistungen. Nicht gefördert werden Änderungen im Unternehmen, die nach Artikel 2 Nummer 96 Satz 2 AGVO nicht als Organisationsinnovation oder nach Artikel 2 Nummer 97 Satz 2 AGVO nicht als Prozessinnovation angesehen werden, und Projekte, die ausschließlich durch die Anschaffung technischer Ausstattung (insbesondere Hard- und Software) umgesetzt werden sollen.

Wird ein Beratungsprojekt nach Nummer 2.1.1 gefördert, ist der Antrag auf Förderung des Implementierungsprojekts nach Nummer 2.1.2 erst nach Abschluss der Beratungsleistung zulässig.

Der Durchführungszeitraum eines Implementierungsprojekts soll zwei Jahre nicht überschreiten.

2.1.3 Schulungsprojekte (Artikel 31 AGVO)

Gefördert wird die Schulung für die notwendige Qualifizierung des Personals im Zusammenhang mit einem Implementierungsprojekt nach Nummer 2.1.2. Die Schulung kann prozessbegleitend zu der Implementierung oder danach durchgeführt werden.

Der Durchführungszeitraum eines Schulungsprojekts soll sechs Monate nicht überschreiten. Bei prozessbegleitender Schulung kann der Durchführungszeitraum bis zu zwei Jahre betragen.

2.2 Projekte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben jeweils mindestens 5 000 Euro betragen.

2.3 Ausgenommen von der Förderung sind staatliche Beihilfen außerhalb des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen1 der gewerblichen2 Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

3.2 Ausgenommen von der Förderung sind

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Projekte gemäß Nummer 2.1 müssen bestehende Abläufe oder Prozesse des antragstellenden Unternehmens in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg betreffen. Dieser Betriebsstätte müssen auch die Projektergebnisse zugutekommen.

4.2 Die Förderung ist auf zwei parallellaufende, gemäß dieser Richtlinie geförderte Vorhaben beschränkt.

4.3 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die vor Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:              Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:            Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:     Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage/Zuwendungsfähige Ausgaben:

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:

5.4.1 Beratungsprojekte gemäß Nummer 2.1.1:

  • Projektbezogene Ausgaben für externe Beratungsdienstleistungen durch Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.

5.4.2 Implementierungsprojekte gemäß Nummer 2.1.2:

Direkte Ausgaben:

  • Projektbezogene Personalausgaben des zuwendungsempfangenden Unternehmens.
    Als projektbezogene Personalausgaben werden das Arbeitnehmerbrutto zuzüglich 15 Prozent davon zur Abgeltung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als zuwendungsfähig berücksichtigt. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitnehmerbrutto in dem Monat, in dem die jeweilige Person erstmalig im Projekt tätig wird.
  • Projektbezogene Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, einschließlich der erforderlichen Hard- und Software einschließlich Nutzungsentgelte (zum Beispiel Software-as-a-Service), soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden.
  • Ausgaben nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c AGVO, insbesondere die für die Implementierung der notwendigen begleitenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch Dritte.

Indirekte Ausgaben:

  • Indirekte Ausgaben werden in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben ohne gesonderten Nachweis abgegolten.

5.4.3 Schulungsprojekte gemäß Nummer 2.1.3:

  • Ausgaben für externe Dienstleistungen zur notwendigen Schulung des Personals des zuwendungsempfangenden Unternehmens im Zusammenhang mit einem Implementierungsprojekt gemäß Nummer 2.1.2.

5.5      Nicht gefördert werden:

  • die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
  • Ausgaben für IKT-Lösungen, die nicht unmittelbar der brandenburgischen Betriebsstätte zugeordnet werden können,
  • Grundstücke, Tiere, Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, ausgenommen hiervon sind Ausgaben für die Nutzung von Soft- und Hardware,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
  • Ausgaben für Telefonanlagen und Mail-Server,
  • Ausgaben für Leistungen, die die manuelle Übertragung/Migration von vorhandenem Content sowie Contentpflege betreffen,
  • Ausgaben für die Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten,
  • Ausgaben für Standard-Online-Marketing-Maßnahmen.

Einzelheiten werden in einem Merkblatt beschrieben, das die ILB nach Zustimmung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg veröffentlicht.

5.6 Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt maximal

  • 50  000 Euro bei Beratungsprojekten gemäß Nummer 2.1.1,
  • 250  000 Euro bei Implementierungsprojekten gemäß Nummer 2.1.2,
  • 50  000 Euro bei Schulungsprojekten gemäß Nummer 2.1.3.

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die Berechnung werden die zuwendungsfähigen Ausgaben vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben berücksichtigt. Ist der oder die Zuwendungsempfangende vorsteuerabzugsberechtigt, wird die auf die Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen3, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

6.2 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfangenden in der Betriebsstätte im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

6.3 Kumulierung

Die Zuwendung in Form von staatlichen Beihilfen darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.

6.4 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden sowie A3-Plakate. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert. Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  • Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des oder der Auftragnehmenden
  • Bezeichnung des Vorhabens
  • Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
  • Datum des Beginns des Vorhabens
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  • zuwendungsfähige Gesamtkosten des Vorhabens
  • betroffener Fonds
  • betroffenes spezifisches Ziel
  • Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
  • Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
  • bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort der oder des Begünstigten, wenn die oder der Begünstigte eine juristische Person ist
  • Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.

Die ILB stellt sicher, dass ausführliche Informationen über jede Einzelbeihilfe, die mehr als 100 000 Euro beträgt, auf einer Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).

6.6 Datenerfassung

Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Projekten sowie den geförderten Begünstigten.

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung oder Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der verbindlichen Anlagen sind schriftlich4 über das Internetportal der ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Die einzureichenden Unterlagen (unter anderem detaillierte und aktuelle Darstellung des Projekts und der damit verbundenen Ausgaben) werden von der ILB bekannt gegeben.

Antragstellende werden vor der Antragstellung über die Besonderheiten des Förderverfahrens, die Fördervoraussetzungen sowie die Antragsunterlagen bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, kostenlos beraten. Die Bestätigung der fachlichen Beratung ist dem Förderantrag beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Zuwendung entscheidet die ILB unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme der WFBB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Projekts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des schriftlichen5 Antrags mit allen erforderlichen Inhalten nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO mit der Durchführung des Projekts beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) sowie nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6 ANBest-EU 21 abweichend von VV Nr. 7.4 und 7.5 zu § 44 LHO über die gesamte Zuwendung im Erstattungsprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Die ILB gibt die Unterlagen, die die Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle mit dem Verwendungsnachweis einzureichen haben, bekannt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der Europäischen Union für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die ILB ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der oder die Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die ILB hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.


1 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang 1 AGVO in der jeweils geltenden Fassung.

2 „Gewerblich“ gemäß den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

3 „Verbundene Unternehmen“ gemäß Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 AGVO.

4 „Schriftlich“ gemäß Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b AGVO.

5 Siehe Fußnote 4.