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Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

vom 25. Juni 2008

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Das Bundesministerium des Innern teilte mit seinem Schreiben - D I 5 - 213 100-82/8 - vom 20. Juni 2008 abweichende Regelungen gegenüber der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen einschließlich der hierzu ergangenen Hinweise auf der Grundlage des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008, BGBl. I S. 874) mit. Im Vorgriff auf die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ergehen bis zu deren Inkrafttreten folgende Regelungen mit Wirkung vom 1. Juli 2008:

  1. Der beihilfefähige Betrag der Pauschalbeihilfe bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen beträgt monatlich
    • in Pflegestufe I   215 Euro
    • in Pflegestufe II  420 Euro
    • in Pflegestufe III 675 Euro
  2. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Verbindung mit Aufwendungen häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte, in Verbindung mit häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen oder in Kombination von häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen richtet sich nach den Absätzen 4 bis 6 des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
  3. Wird eine Pflegebedürftige oder ein Pflegebedürftiger vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung gepflegt (Kurzzeitpflege), sind die Pflegeaufwendungen bis 1.470 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig.
  4. Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege sind in begründeten Einzelfällen auch bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Sind in den Aufwendungen für die Einrichtung Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 Prozent der Aufwendungen beihilfefähig.
  5. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bei stationärer Pflege sind beihilfefähig bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
    • 1.470 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III und
    • 1.750 Euro für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind.
  6. Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim sind die Aufwendungen der vollstationären Pflege beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 SGB XI vorliegen.
  1. Aufwendungen für die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a SGB XI sind für Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes beihilfefähig, wenn sie Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegen. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung für die Leistungen nach § 44a Abs. 1 und 2 SGB XI werden gesondert geregelt.
  2. Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, erhalten Beihilfe für Aufwendungen zusätzlicher Betreuungsleistungen in entsprechender Anwendung des § 45b SGB XI. Die Höhe des beihilfefähigen Betrages beträgt höchstens 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag) und richtet sich nach der Festlegung der Pflegekasse. Wird der beihilfefähige Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
  3. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsbedarf in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach § 87b SGB XI.
  4. Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtungsfähigen Angehörigen, die Beihilfe nach § 9 BhV erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder Pflegeberaterin. Der Umfang der Pflegeberatung und die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Pflegeberatung richtet sich nach § 7a SGB XI.
  5. Pflegeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, können Beihilfen entsprechend § 87a Abs. 4 SGB XI erhalten, wenn der oder die Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die Zahlung erfolgt nach dem Beihilfebemessungssatz der oder des Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Entscheidung der Pflegekassen bzw. der privaten Pflegeversicherungsunternehmen.