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Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV
- durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft -

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV
- durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft -

vom 26. Oktober 2005

Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)

Mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 ergeben sich auch Änderungen in der Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes.

Der bisher im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 und des § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV genannte Bezug auf die „Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarif“ ändert sich ab 1. Oktober 2005 in „Entgeltgruppe 7a der Kr-Anwendungstabelle TVöD - Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA“.

Um Anwendung des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst wird gebeten. Die Beihilfevorschriften werden zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend geändert.