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Hinweise zur Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Hinweise zur Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 2], S.45)

Die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 ist am 9. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59 S. 2713 verkündet worden und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Diese Änderungsverordnung gilt gemäß § 62 Absatz 7 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes entsprechend.

Die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung gilt für Aufwendungen, die ab dem Inkrafttreten entstehen. In den Fällen, in denen gemäß dieser Vorschrift die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, zu treffen ist, tritt an deren Stelle das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg. Sofern in der Rechtsverordnung auf Bundesgesetze Bezug genommen wird, zu denen landeseigene Regelungen erlassen wurden, gelten diese entsprechend.

Die Neunte Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • wirkungsgleiche Übertragung von aktuellen Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere durch das Termin­service- und Versorgungsgesetz (Anhebung der Beihilfe­fähigkeit der Aufwendungen für Material- und Laborkosten von 40 auf 60 Prozent und die Anerkennung der Beihilfe­fähigkeit von Aufwendungen für Präexpositionsprophylaxe) und das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (Ausweitung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Pille bis zum 22. Lebensjahr),
  • Umsetzung beihilferechtlicher Rechtsprechung,
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zur elektronischen Direkt­abrechnung zwischen Festsetzungsstellen und Krankenhäusern,
  • Anhebung des Bemessungssatzes auf 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen,
  • Aufhebung der einschränkenden Vorgaben einer Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Sehhilfen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • Streichung der Regelung, dass Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten nicht beihilfe­fähig sind,
  • Reduzierung der Tragedauer von Perücken (für Echthaar auf zwei Jahre und für Kunsthaar auf ein Jahr),
  • Wiedereinführung der 100-Prozent-Regelung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte beihilfeberechtigte Personen.

Auf folgende Besonderheiten für das Land Brandenburg wird hingewiesen:

  • Die Anhebung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen ab 1. Januar 2021 auf 20 000 Euro sowie deren regelmäßige Anpassung gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes nicht. Gemäß § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LBG ist die Einkommensgrenze derzeit auf 17 000 Euro festgelegt.
  • Hinsichtlich der Anhebung des Bemessungssatzes auf 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, ist diese Regelung ergänzend zu den in § 62 Absatz 5 LBG geregelten Beihilfebemessungssätzen heranzuziehen. Es ist beabsichtigt, in § 62 LBG dahin­gehend eine Klarstellung vorzunehmen.

Mit Inkrafttreten der Neunten Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung wird die bisher in Anlage 15 enthaltene Übersicht „Heilbäder- und Kurorteverzeichnis“ aufgehoben und künftig mit Rundschreiben bekannt gegeben.

Es wird gebeten, diese Information allen Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.