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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfevorschriften - BhV - Rentenversicherung von Pflegepersonen gemäß § 44 SGB XI; Beitragszahlung durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe


vom 25. April 1995
(ABl./95, [Nr. 45], S.536)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 13. April 2005
(ABl./05, [Nr. 18], S.543)

Nachstehend wird veröffentlicht das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. März 1995:

Gemäß Hinweis 8 zu § 9 Abs. 4 BhV gebe ich bekannt:

Information des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe

1. Allgemeines

Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG - (BGBl. I S. 1014)] sieht in seinem Artikel 1 als Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen die Zahlung von Beiträgen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vor (§ 44 SGB XI).

Die sozialen Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen beurteilen die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegepersonen unter Berücksichtigung der Gutachten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) bzw. der ärztlichen Begutachtungen. Die Festsetzungsstellen für die Beihilfe orientieren sich grundsätzlich an diesen Beurteilungen.

2. Begriff der Pflegepersonen

2.1 Definition

Pflegepersonen sind nach der Definition des § 19 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören in erster Linie Familienangehörige, Verwandte, aber auch Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer. Darüber hinaus können auch Berufstätige bzw. Selbständige Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI sein, wenn trotz der Berufstätigkeit bzw. selbständigen Tätigkeit eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt wird. Eine Absicherung dieser Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt allerdings nur dann, wenn die parallel zur Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt; auf die Art der anderweitigen Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.

Zivildienstleistende und Jugendliche, die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres eine Pflegetätigkeit ausüben, sind keine Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI. Ebenfalls nicht zu den Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI gehören die Pflegekräfte, die die Pflegetätigkeit nur deshalb ausüben, weil die eigentliche Pflegeperson z. B. wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen  an der Pflege gehindert ist. Gleiches gilt auch, wenn bei Aufnahme einer Pflegetätigkeit bereits feststeht, daß sie nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate) ausgeübt wird. Nicht zu den Pflegepersonen gehören ferner Pflegekräfte,

  • die bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
  • die bei ambulanten Pflegeeinrichtungen angestellt sind (§§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI),
  • mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat,
  • die nach § 2 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind,

in ihrer hauptberuflichen Pflegetätigkeit.

2.2 Nicht erwerbsmäßige Pflege

Bei der Pflegetätigkeit von Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder Nachbarn besteht die widerlegbare Vermutung, daß die Pflege - ungeachtet der Höhe der finanziellen Anerkennung, die die Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält - nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt. Die Grenzwerte gelten auch in den Fällen nicht als überschritten, in denen der Pflegebedürftige zwar die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) oder die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat, aber dennoch der Pflegeperson eine finanzielle Anerkennung gewährt, die dem vollen Umfang des Pflegegeldes (je nach Pflegestufe) entspricht.

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob die Grenzwerte überschritten werden, das "dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI" anteilig im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen.

Werden die Grenzwerte (je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen) überschritten, ist zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit gleichwohl nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder aber ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

2.3 Umfang der Pflegetätigkeit

Die soziale Absicherung kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Dabei muß die wöchentliche Mindeststundenzahl durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen erreicht werden. Es genügt nicht, wenn die erforderliche Mindeststundenzahl durch Kumulation einzelner Pflegestunden bei verschiedenen Pflegebedürftigen erfüllt wird. Bei der Feststellung der Pflegestundenzahl wird die Arbeitszeit berücksichtigt, die auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt und auch für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI maßgeblich ist. Dazu gehört z. B. die notwendige Beförderung bei teilstationärer Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI). Zum Umfang der erforderlichen Pflegetätigkeit beinhaltet das medizinisch-pflegerische Gutachten entsprechende Anhaltswerte.

Teilen sich zwei oder mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen (z. B. wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit), besteht für jede Pflegeperson die Möglichkeit der sozialen Absicherung, sofern sie - jeweils für sich gesehen - die Pflegetätigkeit regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich ausübt.

2.4 Häusliche Umgebung

Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist ferner, daß die Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung durchgeführt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person erfolgt. Häusliche Umgebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim, Altenheim, einem Wohnheim für Behinderte oder einer vergleichbaren Behinderteneinrichtung wohnt.

3. Rentenversicherungspflicht

3.1 Allgemeines

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI und die damit verbundene beitragsrechtliche Verpflichtung auch der Festsetzungsstelle für die Beihilfe stellen eine Leistung dar, die erstmals vom 1. April 1995 an erbracht werden kann.

Für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI bedarf es eines Antrags der Pflegeperson, der in Fällen der Pflege eines Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfeleistungen auch bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe zu stellen ist. Zuständig ist die Festsetzungsstelle, gegen die der Pflegebedürftige (nicht die Pflegeperson) Ansprüche auf Leistungen geltend machen kann. Dem Antrag sind die den Pflegepersonen und den Pflegebedürftigen nach § 44 Abs. 3 SGB XI übersandten Mitteilungen beizufügen.

3.2 Beginn der Versicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen nach dem PflegeVG bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen beantragt hat, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, so beginnt die Versicherungspflicht frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

3.3 Voraussetzungen der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht kommt zustande, wenn die in § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind:

  • Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI,
  • Pflegeperson ist nicht erwerbsmäßig tätig,
  • Umfang der Pflegetätigkeit muß regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen,
  • Pflege in häuslicher Umgebung,
  • Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung.

Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten nach § 3 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI generell als nicht erwerbsmäßig tätig; für sie tritt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VI insoweit keine Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein.

3.4 Ende der Versicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI endet, wenn eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfällt. Dies gilt auch, wenn die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit lediglich unterbrochen wird (z. B. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit der Pflegeperson/des Pflegebedürftigen oder Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege).

Sofern die Pflegetätigkeit nicht beendet, sondern lediglich unterbrochen wird, ist bei Wiederbeginn kein neuer Antrag erforderlich.

3.5 Ausschluß der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, so daß eine Mehrfachversicherung möglich ist. Dies gilt - wie sich aus dem Umkehrschluß des § 3 Satz 3 SGB VI ergibt - allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind.

4. Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

Rentenversicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Personen, die eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, wobei sich die Versicherungsfreiheit nur auf diese Pflegetätigkeit bezieht.

Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 SGB VI) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Eine Zusammenrechnung einer geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit mit einer geringfügigen Beschäftigung oder geringfügigen selbständigen Tätigkeit erfolgt dagegen nicht. Eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann nur in Betracht kommen, wenn sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen.

Im übrigen sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen dann versicherungsfrei, wenn sie eine der "allgemeinen" Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 4 SGB VI) erfüllen. Mithin werden Pflegepersonen nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI unterstellt, wenn sie

  • eine Vollrente wegen Alters beziehen,
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder
  • bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Dagegen unterliegen die nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VI versicherungsfreien sowie die nach §§ 6, 231 und 231 a SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Personen aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit der Rentenversicherungspflicht.

5. Rentenversicherungszuständigkeit

Für die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI rentenversicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen gilt die allgemeine Zuständigkeitsaufteilung in der Rentenversicherung.

Danach bleibt ein Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Versicherung aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zuständig, solange nicht ein anderer Träger aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich zuständig wird (§ 126 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 SGB VI). Dies bedeutet, daß für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen stets der Rentenversicherungsträger zuständig ist, bei dem die Pflegeperson

  • zuletzt versichert war oder
  • aufgrund einer neben der Pflegetätigkeit ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit derzeit versichert ist.

Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig; auf Antrag ist der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig (§ 126 Abs. 3 SGB VI). Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden.

Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bei ihr versichert sind, in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten durch.

6. Beitragspflichtige Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen (Bemessungsgrundlage) bei Pflegepersonen, für die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI begründet wird, werden nach § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechend dem pflegerischen Aufwand bestimmt. Dabei wird nicht nur auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich innerhalb der Stufen nach dem zeitlichen Aufwand differenziert. Die unterschiedliche Bewertung desselben Zeitaufwandes in den verschiedenen Stufen rechtfertigt sich dadurch, daß die Belastung der Pflegeperson mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt.

Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt - entsprechend dem pflegerischen Aufwand - in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße. Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend (§ 228 a Abs. 1 SGB VI). Auf den Wohnort der Pflegeperson kommt es nicht an.

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht (§ 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die aufgrund des Gesamtpflegeaufwandes maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen sind somit auf mehrere  Pflegepersonen aufzuteilen. Personen, die unter 14 Stunden in der Woche pflegen und damit nicht der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI unterliegen, sind in die Aufteilung allerdings nicht einzubeziehen. Die Beitragsbemessungsgrundlagen ergeben sich dann für die übrigen Personen aus dem Umfang der von ihnen insgesamt geleisteten Pflegetätigkeiten. In die Aufteilung einzubeziehen sind jedoch auch diejenigen, die lediglich dem Grunde nach versicherungspflichtig und z. B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind.

7. Beitragssatz

Die Rentenvericherungsbeiträge werden nach dem Beitragssatz berechnet, der in dem Zeitraum, in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt wird, maßgebend ist.

8. Beitragstragung

Erhält der Pflegebedürftige neben den Leistungen des privaten Versicherungsunternehmens Beihilfeleistungen, tragen das private Versicherungsunternehmen und der beihilfegewährende Dienstherr die Beiträge anteilig (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI). Der jeweilige Anteil des Dienstherrn am Gesamtbeitrag entspricht seinem Anteil an den Leistungen nach dem SGB XI (gemäß dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz).

Nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SGB VI werden die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse getragen.

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger gilt jedoch § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI sinngemäß, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe und auf (halbe) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hat (vgl. § 28 Abs. 2 SGB XI). Der Bund als Dienstherr teilt diese Auffassung.

Die übrigen Dienstherren sind dagegen der Auffassung, daß sie in den letztgenannten Fällen wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung Beiträge nicht mitzutragen haben. Sie werden die Beiträge im Falle einer rückwirkenden gesetzlichen Klarstellung nachzahlen.

9. Beitragszahlung

Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden nach § 23 Abs. 1 SGB IV spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt worden ist. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sind die Beiträge für den zurückliegenden Zeitraum zu dem der Feststellung folgenden Fälligkeitstag zu zahlen.

Die Beiträge sind zu zahlen für

  • Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter grundsätzlich an die für den Sitz der zahlenden Stelle zuständige Landesversicherungsanstalt - den Landesversicherungsanstalten zustehende Beiträge von zahlenden Stellen mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet für Pflegepersonen, die im Beitrittsgebiet pflegen, sind jedoch an die LVA Sachsen zu zahlen (dies gilt nicht für zahlende Stellen mit Sitz im Lande Berlin) -,
  • Versicherte der Bahnversicherungsanstalt an die Bahnversicherungsanstalt,
  • Versicherte der Seekasse an die Seekasse und
  • Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Der Bundesknappschaft sind als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung keine Beiträge zu zahlen, da sie die Versicherung der Pflegepersonen in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten durchführt; die Beiträge sind an die örtlich zuständige Landesversicherungsanstalt bzw. an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen.

Zahlende Stellen sind

  • im Bereich der Bundesverwaltung die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die von den Bundesministerien für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmten Stellen,
  • im Bereich der Landesverwaltungen die von den Ländern bestimmten Stellen und
  • im übrigen die jeweiligen Dienstherren.

Die Konten der einzelnen Rentenversicherungsträger ergeben sich aus der Anlage 1.

Die Beiträge sind unter der von der Bundesanstalt für Arbeit vergebenen Betriebsnummer von der zahlenden Stelle zu überweisen. Soweit die zahlende Stelle keine Betriebsnummer besitzt, ist eine solche beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen.

Der Beleg zur Überweisung der Beiträge sollte im Feld "Verwendungszweck" folgende Angaben enthalten:

  1. Zeile:
    • Betriebsnummer der zahlenden Stelle (8 Stellen)
    • Monat (zweistellig) und Jahr (zweistellig), für den die Beiträge gezahlt werden
    • Kennzeichen "West" oder "Ost"
  2. Zeile:
    • "RV-BEITRAG-PFLEGE"

Ein Muster eines Überweisungsbelegs ist als Anlage 2 beigefügt.

10. Meldungen

Meldungen zur Rentenversicherung sind von den zahlenden Stellen nicht zu erstatten. Die Meldungen der sozialen Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen berücksichtigen die volle Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 2 SGB VI.

11. Prüfung

Die Rentenversicherungsträger prüfen bei den zahlenden Stellen die Richtigkeit der Beitragszahlungen (§ 212 SGB VI).

Die Unterlagen der zahlenden Stelle haben mindestens folgende Angaben zur Pflegeperson zu enthalten:

  • ihre Versicherungsnummern, soweit bekannt,
  • ihren Familien- und Vornamen,
  • ihr Geburtsdatum,
  • ihre Anschrift,
  • Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
  • etwaige Unterbrechungen der Pflegetätigkeit,
  • die Pflegestufe des Pflegebedürftigen,
  • die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 SGB VI,
  • den Beihilfebemessungssatz des Pflegebedürftigen.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.