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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung


vom 20. Oktober 1995
(ABl./95, [Nr. 83], S.1038)

1.

Ziel des Bußgeldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen zügig zu verfolgen. Zugleich wird ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können. Damit wird einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung entsprochen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Umweltrechtes beschränkt sich der Bußgeldkatalog auf besonders häufig vorkommende Einzeltatbestände. Er enthält im übrigen generelle Kriterien, die an jederzeit nachvollziehbare Faktoren anknüpfen.

2.

Der Bußgeldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfaßt den Allgemeinen Teil; Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:

I.  Abfallentsorgung
II. Immissionsschutz
III. Gewässerschutz
IV. Naturschutz und Landschaftspflege

Auf einen Verwarnungsgeldkatalog, wie ihn das Straßenverkehrsrecht kennt, wurde verzichtet. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß der Anteil geringfügiger Ordnungswidrigkeiten an der Gesamtzahl der begangenen Verstöße gegen bußgeldbewehrte Umweltschutzvorschriften nicht ins Gewicht fällt. Statt dessen sind in den einzelnen Sachbereichen diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt (vgl. Abschnitt A Nr. 3 Abs. 2).

3.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A
Allgemeiner Teil

I. Allgemeines und Verfahren

1. Begriffsbestimmungen
2. Anwendungsbereich des Kataloges
3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

II. Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße

5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
7. Fahrlässiges Handeln

III. Besondere Richtlinien und Hinweise

8. Tateinheit
9. Fortgesetzte Handlung
10. Dauerzuwiderhandlungen
11. Tatmehrheit
12. Besondere Personengruppen
13. Verfahren nach Einspruch
14. Verfall von Vermögensvorteilen

Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

I.  Sachbereich Abfallentsorgung
II. Sachbereich Immissionsschutz
III. Sachbereich Gewässerschutz
IV. Sachbereich Naturschutz und Land schaftspflege

Bußgeldkatalog Umweltschutz

Abschnitt A
Allgemeiner Teil

I.
Allgemeines und Verfahren

1. Begriffsbestimmungen

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

(2) Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

(1) Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.

(2) Soweit Zuwiderhandlungen der Sachbereiche nach Nummer 2 Abs. 1 nicht vom Katalog erfaßt werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.

3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

(1) Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nummer 2 Abs. 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, daß nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

(2) Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist).

Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit eines fühlbaren Denkzettels zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen besonders kenntlich gemacht, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt. Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

(1) Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).

(2) Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).

(3) Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).

II.
Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße

5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

(1) Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (s. Nummern 6 Abs. 2 und 6 Abs. 3) oder ermäßigt (s. Nummer 6 Abs. 4) werden. Für die konkrete Fortsetzung nach einem Rahmensatz ist sinngemäß zu verfahren.

(2) Erhöhung

Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn

(a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist,

der Täter

(b) sich uneinsichtig zeigt,

(c) bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,

(d) die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,

(e) eine fortgesetzte Handlung begeht (s. Nummer 9),

(f) vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (s. Nummer 10),

(g) in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Gewinnabschöpfung

Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG): Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktion andererseits herzustellen. Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).

(4) Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

(a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,

(b) der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,

(c) der Täter Einsicht zeigt, so daß Wiederholungen nicht zu befürchten sind,

(d) die vorgeschriebene Geldbuße zu einer  unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt,

(e) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

7. Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden. Im übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.

III.
Besondere Richtlinien und Hinweise

8. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird.

9. Fortgesetzte Handlung

(1) Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im wesentlichen gleichartigen Begehungsweise und in einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefaßten Entschlusses erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes in den wesentlichen Grundzügen der späteren Ausführungshandlungen umfaßt (Gesamtvorsatz). Bei einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.

(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (s. Nummer 5). Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden (s. Nummer 6 Abs. 2 Buchstabe e).

10. Dauerzuwiderhandlungen

(1) Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.

(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (s. Nummer 5). Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (s. Nummer 6 Abs. 2 Buchstabe f).

11. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG).

12. Besondere Personengruppen

(1) Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Beauftragter in einem Betrieb) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

(2) Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

(3) Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

13. Verfahren nach Einspruch

(1) Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1 OWiG).

(2) Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).

(3) Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

14. Verfall von Vermögensvorteilen

Hat der Täter oder ein Dritter, für den der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils gegen den Täter bzw. den Dritten angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann (§ 29 a OWiG).

Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

I.
Sachbereich Abfallentsorgung

Vorbemerkung:

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 2 des Abfallgesetzes (AbfG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 AbfG und § 36 des Landesabfallvorschaltgesetzes (LAbfVG) besondere Beachtung zu schenken.

Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muß in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Rahmensätzen verlangen. So nennt der Tatbestandskatalog auch nur die Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z. B. in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter daraus ziehen, daß sie die Abfälle nicht den dafür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zuführen; die Geldbuße muß grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten) übersteigen (siehe hierzu Abschnitt A Nummer 6 Abs. 3; vgl. auch Nummer 14 zum Verfall von Vermögensvorteilen).

Das Kernstück des Bußgeldkataloges bildet die Aufzählung der verschiedenen Tatbestände in Spalte 2. Die in sie aufgenommenen Zuwiderhandlungen sind nach Abfallarten gegliedert und dort weiter unterteilt in Gruppen, in denen Beispiele aufgeführt sind, die nach Art, Größe und Menge Anhaltspunkte geben für die Einreihung weiterer Einzelgegenstände des Abfalls.

In Spalte 1 sind Kennziffern für die einzelnen Tatbestände enthalten, die sich aus der Gliederung ergeben.

Spalte 3 ist für die Geldbuße und ein eventuelles Verwarnungsgeld vorgesehen. Spalte 4 ist Bemerkungen vorbehalten, auf die die zuständigen Verwaltungsbehörden zu achten haben, insbesondere soweit die Handlung gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit nach anderen Gesetzen ist.

Abschnitt B
Besonderer Teil

I.
Sachbereich Abfallentsorgung

Nr.Zuwiderhandlungen
(Lebenssachverhalte)
Geldbuße DM
*Verwarnungsgeld möglich
Bemerkungen (Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1. Wer außerhalb einer dafür bestimmten Abfallanlage (§ 18 Abs. 1 AbfG)
1.1 Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) Umweltgefährdende Abfallbeseitigung:
Straftat nach den §§ 326, 330, 330 a des Strafgesetzbuches (StGB)

Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 330 StGB

Gewässerverunreinigung:
a) Straftat nach § 324 StGB
b) Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (bis 100 000 DM)
Bodenverunreinigung:Straftat nach § 324 a StGB,
Verkehrsgefährdende Straßenverschmutzung: Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 27, § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) 
1.1.1 behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen (vgl. Spalte Bemerkungen),
1.1.1.1 soweit sie unbedeutender Art sind, wie z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) 30*
1.1.1.2 mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. einzelne Gegenstände von gewisser Bedeutung, wie z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von 1/2 bis 1 l 40*
1.1.1.3 über Nr. 1.1.1.2 hinaus eine Menge von bis zu 2 kg bzw. 2 l 40 - 100
1.1.1.4 eine Menge über 2 kg bzw. 2 l 100 - 400
1.1.1.5 scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, wie z. B. Glasflaschen, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste 40* - 100
1.2 Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs, wie z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb 75* - 300
1.2.2 mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, wie z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen 200 - 600
1.2.3 mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge darüber hinaus bis 1 m3 oder 2 Zentner 200 - 600
1.2.4 Sperrmüll über 1 m3 bzw. über 2 Zentner 800 - 3000
1.3 Altreifen behandelt, lagert, ablagert siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.3.1 einen Altreifen 60*
1.3.2 Mengen bis zu 5 Stück 150 - 400
1.3.3 größere Mengen 400 - 2000
1.4 Fahrzeuge und ähnliches siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.4.1 lagert, ablagert
1.4.1.1 ein Fahrrad
1.4.1.1.1 bei sofortiger Beseitigung 40 - 100
1.4.1.1.2 sonst 200 - 400
1.4.1.2 ein Moped oder Motorrad
1.4.1.2.1 bei sofortiger Beseitigung 100 - 200
1.4.1.2.2 sonst 200 - 400
1.4.1.3 einen PKW
1.4.1.3.1 bei sofortiger Beseitigung 300 - 1000
1.4.1.3.2 sonst 1000 - 8000
1.4.1.4 einen LKW, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus
1.4.1.4.1 bei sofortiger Beseitigung 800 - 4000
1.4.1.4.2 sonst 2000 - 10000
1.4.2 Fahrzeuge behandelt (z. B. ausbrennt)
1.4.2.1 Einzelfall 600 - 5000
1.4.2.2 sonst 2000 - 20000
1.5 Bauschutt behandelt, lagert, ablagert siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.5.1 Menge bis 1/2 m3 75*
1.5.2 Menge bis 1 m3 100 - 500
1.5.3 Menge bis 5 m3 500 - 1200
1.5.4 Menge über 5 m3 1200 - 3000
1.6 schlammige Stoffe behandelt, lagert, ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) Ausgenommen ist die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Verwertung gemäß § 15 AbfG und den Vorgaben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV).
1.6.1 Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot) 20 - 40 * siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.6.2 Menge bis 1 m3 100 - 500
1.6.3 Menge über 5 m3 400 - 1000
1.6.4 Menge bis 20 m3 1000 - 3000
1.6.5 Menge bis 100 m3 3000 - 20000
1.6.6 Menge über 100 m3 20000 - 100000
1.7 Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.7.1 Menge bis 20 kg 40 - 200
1.7.2 Menge darüber 200 - 2000
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 AbfG
2.1 Verstoß gegen das Verbot der Überlassung von gefährlichen Abfällen an Unbefugte 200 - 2000
2.2 Verstoß gegen die Informations- und Rücknahmepflicht beim Verkehr von Motor- und Getriebeölen 100 - 500
2.3.1 Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis 1000 - 100000
2.3.2 Wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis 500 - 50000
2.4 Verstoß gegen eine Auflage des Zulassungsbescheides für eine Abfallentsorgungsanlage oder Verstoß gegen eine Anordnung zum Aufbringen von Klärschlamm oder ähnlichen Stoffen gemäß § 15 Abs. 5 AbfG 500 - 100000
2.5 Verstoß gegen Anzeigepflichten gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 3 Satz 2 AbfG, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfG oder § 18 Abs. 1 AbfG 200 - 2000
2.6 Verstoß gegen Nachweispflichten gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AbfG, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AbfG 200 - 2000
2.7 Verstoß gegen die Pflicht zum Führen eines Nachweisbuches 200 - 2000
2.8 Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gem. § 11 Abs. 4 AbfG, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AbfG 300 - 2000
2.9 Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall 200 - 2000
2.10 Einsammeln oder Befördern von Abfällen ohne Genehmigung oder Verstoß gegen eine Auflage der Beförderungsgenehmigung 100 - 100000
3. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 10 der Altölverordnung (AltölVO)
3.1 Verstoß gegen das Verbot der Aufarbeitung von Altölen, die schädliche Stoffe enthalten 1000 - 100000
3.2 Nichtbeachtung der festgelegten Grenzwerte 1000 - 100000
3.3 Nichtbeachtung der vorgeschriebenen getrennten Entsorgung 1000 - 100000
3.4 Verstoß gegen Vermischungsverbote 1000 - 100000
3.5 Nichtbeachtung von Erklärungspflichten 500 - 5000
3.6 Nichtvorlegen der Erklärung für die Zollstelle bei grenzüberschreitender Verbringung 500 - 5000
3.7 Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Gebinde 500 - 5000
3.8 Verstoß gegen die Pflicht, auf eine Annahmestelle hinzuweisen 100 - 500
4. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 9 AbfKlärV
4.1 Aufbringen von Klärschlamm ohne Bodenuntersuchung 1000 - 20000
4.2 Abgabe oder Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgesehenen Untersuchungen 1000 - 20000
4.3 Aufbringen von Klärschlamm aus bestimmten Kleinkläranlagen ohne Analyse oder ohne Zuleitung der Ergebnisse der Analyse an die zuständige Behörde 500 - 10000
4.4 Nichtbeachtung von Aufbringungsverboten oder Beschränkungen 1000 - 20000
4.5 Verstoß gegen Anbauverbote 1000 - 20000
4.6 Verstoß gegen die Pflicht zur Einarbeitung des Klärschlamms in den Boden 1000 - 20000
4.7 Verstoß gegen das Aufbringungsverbot auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bei bestimmten Schwermetallgehalten 2000 - 40000
4.8 Aufbringen von Klärschlamm mit zu hoher Schadstofffracht 2000 - 40000
4.9 Überschreitung der Aufbringungsmenge 1000 - 20000
4.10 Verstoß gegen Nachweispflichten 500 - 5000
4.11 Verstoß gegen das Verbot, Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche zu lagern, soweit nicht für die Aufbringung erforderlich 2000 - 40000
5. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 5 der Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen
5.1 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht 100 - 1000
5.2 Verstoß gegen die Pfandpflicht 100 - 1000
6. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 27 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung(AbfRestÜberwV)
6.1 Beeinträchtigung der Lesbarkeit und Dokumentenechtheit der Eintragungen 50 - 5000
6.2 Verstoß gegen Pflichten zum Ausfüllen des Entsorgungsnachweises, des Sammelentsorgungsnachweises, des Begleitscheins und des Übernahmescheins 50 - 5000
6.3 Verstoß gegen die Pflicht zum Führen des vereinfachten Entsorgungsnachweises 50 - 1000
6.4 Verstoß gegen die Pflicht zum Führen des Nachweisbuches 50 - 5000
6.5 Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten 50 - 5000
7. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
7.1 Verstoß gegen das Gebot, die Lösemittel getrennt zu halten, oder gegen das Vermischungsverbot 500 - 100000
7.2 Verstoß gegen Rücknahmepflichten 500 - 10000
7.3 Verstoß gegen Erklärungspflicht 500 - 5000
7.4 Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht 500 - 5000
8. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 12 der Verpakungsverordnung
8.1 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für Transportverpackung 100 - 5000
8.2 Verstoß gegen die Pflicht, Umverpackungen zu entfernen oder Gelegenheit dazu zu geben 100 - 5000
8.3 Nichtbeachtung von Hinweispflichten 100 - 2000
8.4 Verstoß gegen die Pflicht zum Bereitstellen von Sammelgefäßen 100 - 5000
8.5 Verstoß gegen Verwertungspflichten für Umverpackungen 100 - 10000
8.6 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen 100 - 5000
8.7 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für gebrauchte Verkaufsverpackungen 100 - 5000
8.8 Verstoß gegen die Verwertungspflicht für Verkaufsverpackungen 100 - 10000
8.9 Verstoß gegen Pfandpflichten 100 - 5000
9. Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes Unerlaubte grenzüberschreitende Abfallverbringung: Straftat nach § 326 Abs. 2 StGB
9.1 Verstoß gegen die Anordnung, zusätzliche Angaben gem. Art. 4 Abs. 2 a Unterabs. 1 Satz 2, Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung zu machen 500 - 5000
9.2 Grenzüberschreitende Abfallverbringung ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung nach Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Art. 10, Art. 17 Abs. 4 oder 6 oder Art. 22 Abs. 1, Art. 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 8 oder Art. 20 Abs. 6, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung 2000 - 5000
9.3 Verstoß gegen Nachweispflichten gem. Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5, Art. 10, Art. 17 Abs. 4 oder 5 oder Art. 22 Abs. 1, Art. 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 oder Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 8 Unterabs. 3, Art. 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2, Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung 500 - 5000
9.4 Grenzüberschreitende Abfallverbringung vor Fristablauf gem. Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 oder Art. 22 Abs. 1 a der EG-Abfallverbringungsverordnung 2000 - 100000
9.5 Grenzüberschreitende Abfallverbringung trotz Vorliegens von Einwänden gem. Art. 24 Abs. 6 der EG-Abfallverbringungsverordnung 2000 - 100000
9.6 Grenzüberschreitende Abfallverbringung trotz Verbots gemäß Art. 14 Abs. 1 oder 2 a, Art. 16 Abs. 1 oder Abs. 3 a, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung 2000 - 100000
9.7 Verstoß gegen Nachweispflicht gem. § 4 Abs. 5 des Abfallverbringungsgesetzes 500 - 5000
9.8 Verstoß gegen die Anordnung von Rückführungsmaßnahmen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes 1000 - 50000
9.9 Verstoß gegen die Pflicht gem. § 10 des Abfallverbringungsgesetzes, Warntafeln an Fahrzeugen anzubringen 200 - 2000
10. Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Landesabfallvorschaltgesetzes (LAbfVG)
10.1 Verbringen von Abfällen ins Plangebiet ohne die erforderliche Zustimmung 500 - 20000
10.2 Vornahme von Veränderungen trotz Veränderungssperre 200 - 10000
10.3 Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage vor der Abnahme ohne Zustimmung 500 - 5000
10.4 Verstoß gegen die Pflicht, Untersuchungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfVG durchzuführen 200 - 5000
10.5 Verstoß gegen die Pflicht, Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung aufzubewahren 200 - 2000
10.6 Verstoß gegen die Pflicht, bekanntgewordene Ablagerungen von Abfällen unverzüglich anzuzeigen 200 - 2000
11. Ordnungswidrigkeiten gem. § 5 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
11.1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfG
11.1.1 Verstoß gegen eine Anordnung gem. § 1 Abs. 2 AbfKompVbrV
11.1.1.1 bei geringer Bedeutung (insbesondere, wenn sich der Verstoß auf nur geringe Mengen nicht schadstoffhaltiger Abfälle im privaten Bereich ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt bezieht) 40* - 200
11.1.1.2 sonst 200 - 5000
11.1.2 Verrottenlassen mit erheblicher Geruchsbelästigung 100 - 1000
11.1.3 Verrottenlassen schadstoffhaltiger oder mit Schadstoffen behafteter Materialien 300 - 3000
11.1.4 Verstoß gegen eine Anordnung gem. § 2 Abs. 6 AbfKompVbrV 500 - 5000
11.1.5 Verbrennung pflanzlicher Abfälle ohne erforderliche Genehmigung oder entgegen einer behördlichen Auflage
11.1.5.1 bei geringer Bedeutung (geringe Menge nicht schadstoffhaltiger pflanzlicher Abfälle im privaten Bereich) 50* - 200
11.1.5.2 sonst 200 - 5000
11.1.6 Verbrennung pflanzlicher Abfälle unter Verstoß gegen Vorschriften über Ort, Zeit, Art und Weise der Verbrennung
11.1.6.1 von geringer Bedeutung (geringe Menge nicht schadstoffhaltiger Abfälle im privaten Bereich ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt) 50* - 200
11.1.6.2 sonst 200 - 2000
11.2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 6 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz (LImschG)
11.2.1 Verstoß gegen eine Anordnung gem. § 1 Abs. 2 AbfKompVbrV
11.2.1.1 bei geringer Bedeutung (insbesondere, wenn sich der Verstoß auf nur geringe Mengen nicht schadstoffhaltiger Abfälle im privaten Bereich ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt bezieht) 40* - 200
11.2.1.2 sonst 200 - 5000
11.2.2 Verbrennung von Abfällen aus Haushaltungen und Gärten außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen ohne Zulassung durch eine Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 4 Abs. 2 AbfKompVbrV oder entgegen den Bestimmungen einer solchen Verordnung
11.2.2.1 bei geringer Bedeutung (geringe Menge nicht schadstoffhaltiger pflanzlicher Abfälle im privaten Bereich) 50* - 200
11.2.2.2 sonst 200 - 5000
11.2.3 Verbrennen von Abfällen ohne die erforderliche Aufsicht 100 - 1000

II.
Sachbereich Immissionsschutz

Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DMBemerkungen
A Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
1. Genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) 1. Bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, daneben auch nach den §§ 325, 330, 330 a StGB prüfen

2. Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muß sie beseitigt werden.

3. Bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlage(-teile)
1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i. V. m. Spalte 2 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile)
1.1.1.1 bis zu 100 000 DM, 1000 - 5000
1.1.1.2 über 100 000 DM bis 1 Mio. DM, 1000 - 10000
1.1.1.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM, 5000 - 50000
1.1.1.4 über 10 Mio. DM beträgt. 10000 - 100000
1.1.2 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 1000 - 10000
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile)
1.1.3.1 bis zu 100 000 DM, 500 - 5000
1.1.3.2 über 100 000 DM bis zu 1 Mio. DM, 1000 - 7000
1.1.3.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM, 1000 - 10000
1.1.3.4 über 10 Mio. DM beträgt. 5000 - 50000
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) 1. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325, 330, 330 a StGB prüfen

2. Höhe der Geldbuße:mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, 500 - 5000
1.2.1.2 kurzzeitig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden, 1000 - 10000
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können, 5000 - 30000
1.2.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden, 10000 - 50000
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können. 20000 - 100000
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient,
1.2.2.1 wenn dadurch die in der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, 500 - 5000
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, 500 - 8000
1.2.2.3 *wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 1000 - 10000
1.2.2.4 *wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 2000 - 20000
*An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind.Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, 5000 - 30000
1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 5000 - 30000
1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 1000 - 50000
1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. 20000 - 100000
1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen,
1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und
1.2.3.1.1 die Vermeidung der Reststoffe, 1000 - 20000
1.2.3.1.2 die Verwertung der Reststoffe, 1000 - 20000
1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, 10000 - 50000
1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen, 1000 - 5000
1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen, 500 - 5000 Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG setzt Verordnung nach § 5 Abs. 2 BImSchG voraus
1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, daß auch nach einer Betriebseinstellung
1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können, 1000 - 30000
1.2.3.3.2 vorhandene Reststoffe verwertet

oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
1000 - 10000

5000 - 20000
1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen, 500 - 10000
1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen, 1000 - 10000
1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben. 300 - 3000
1.3 Wesentliche Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) siehe Nummer 1.1
1.3.1 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i. V. m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen
1.3.1.1 bis zu 100 000 DM, 1000 - 5000
1.3.1.2 über 100 000 DM bis 1 Mio. DM, 1000 - 10000
1.3.1.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM, 5000 - 50000
1.3.1.4 über 10 Mio. DM erfordert hat. 10000 - 100000
1.3.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen
1.3.2.1 bis zu 100 000 DM, 500 - 5000
1.3.2.2 über 100 000 DM bis 1 Mio. DM, 1000 - 7000
1.3.2.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM, 1000 - 10000
1.3.2.4 über 10 Mio. DM erfordert hat. 5000 - 50000
1.4 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nummer 1.2
1.4.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes
1.4.1.1 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 1000 - 10000
1.4.1.2 kurzzeitig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 2000 - 20000
1.4.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 5000 - 30000
1.4.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 1000 - 50000
1.4.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 500 - 20000
1.4.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und
1.4.3.1 die Vermeidung der Reststoffe, 1000 - 20000
1.4.3.2 die Verwertung der Reststoffe, 1000 - 20000
1.4.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, 10000 - 50000
1.4.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft. 1000 - 5000
1.4.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 500 - 5000 siehe Nummer 1.2.3.2
1.4.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, daß auch nach einer Betriebseinstellung
1.4.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können, 1000 - 30000
1.4.5.2 vorhandene Reststoffe
1.4.5.2.1 verwertet oder 1000 - 10000
1.4.5.2.2 als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. 5000 - 20000
1.5 Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 BImSchG und gegen die Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG)
1.5.1 Unterlassung der Mitteilung trotz behördlicher Aufforderung 500 - 5000
1.5.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Mitteilung 500 - 5000
1.5.3 Verspätete Abgabe einer Mitteilung 200 - 2000
1.5.4 Unterlassen der Anzeige 500 - 5000
1.5.5 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 500 - 5000
1.5.6 Verspätete Anzeige 200 - 2000
1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach den §§ 26 Abs. 1, 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nummer 1.2 Bemerkung 2
1.6.1.1 Nichterteilung des Auftrages 1000 - 10000
1.6.1.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 500 - 5000
1.6.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen 500 - 5000
1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG) siehe Nummer 1.2 Bemerkung 2
1.6.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung 500 - 5000
1.6.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 500 - 5000
1.6.2.3 Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 200 - 2000
1.6.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nummer 1.2
1.6.3.1 Nichtausführung der Anordnung 5000 - 50000
1.6.3.2 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 1000 - 20000
1.6.4 Verstoß gegen die Mitteilungs-oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 500 - 5000
1.7 Überwachung
1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch  i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 500 - 5000 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, daß Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient

2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstrekkungsbeamte) prüfen
1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)
1.7.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, 500 - 2000
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann. 100 - 500
1.7.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 200 - 1000
1.7.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 100 - 500
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)
1.7.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 200 - 1000
1.7.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 100 - 500
1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5000
1.8 Anzeigen
1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG)
1.8.1.1 Unterlassen der Anzeige 500 - 5000
1.8.1.2 Erstatten einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 200 - 1000
1.8.1.3 Verspätete Anzeige 500 - 1000
1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG)
1.8.2.1 Unterlassen der Vorlage 200 - 1000
1.8.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen 200 - 1000
1.8.2.3 Verspätete Vorlage von Unterlagen 100 - 500
2. Nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes)
2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm,
2.1.1.1 wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten, 300 - 3000
2.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten, 1000 - 30000
2.1.1.3 wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können. 3000 - 50000 Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325 Abs. 1 und 4; 330 a StGB prüfen
2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen,
2.1.2.1 wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind, 300 - 3000
2.1.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen, 1000 - 30000
2.1.2.3 wenn Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können. 3000 - 50000 siehe Nummer 2.1.1.3
2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG),
2.2.1 wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen, 300 - 3000
2.2.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen, 1000 - 30000
2.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können. 3000 - 50000 siehe Nummer 2.1.1.3
2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Meßanordnung nach den §§ 26 Abs. 1 oder 29 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nummern 2.1 und 2.1.1.3
2.3.1 Nichterteilung des Auftrages nach § 26 BImSchG 500 - 5000
2.3.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 300 - 3000
2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BImSchG 300 - 3000
2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2 BImSchG 500 - 5000
2.3.5 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 300 - 3000
2.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 300 - 2000
2.5 Überwachung
2.5.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 300 - 3000 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, daß Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient

2. § 113 StGB püfen
2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)
2.5.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, 200 - 1000
2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann. 100 - 300
2.5.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 100 - 500
2.5.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 100 - 300
2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)
2.5.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 200 - 500
2.5.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 100 - 300
2.5.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5000
2.6 Betrieb eines Fahrzeuges unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 a BImSchG) 100 - 500
3. Benzinbleigesetz
3.1 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen
3.1.1 nach DIN 5 16 07, Ausgabe Januar 1988, mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als 0,015 Gramm je Liter (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a Benzinbleigesetz) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Einziehung gemäß §§ 22 ff. des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) möglich
3.1.1.1 bei Mengen bis zu 1000 m3 1000 - 10000
3.1.1.2 bei Mengen über 1000 m3 5000 - 50000
3.1.2 nach DIN 5 16 00, Ausgabe Januar 1988, mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als 0,17 Gramm je Liter (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a Benzinbleigesetz) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
3.1.2.1 bei Mengen bis zu 1000 m3 500 - 5000
3.1.2.2 bei Mengen über 1000 m3 2000 - 20000
3.2 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die an Stelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 b des Benzinbleigesetzes) Einziehung gemäß §§ 22 ff. OWiG möglich
3.2.1 bei Mengen bis zu 1000 m3 500 - 5000
3.2.2 bei Mengen über 1000 m3 5000 - 50000
3.3 Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Benzinbleigesetzes)
3.3.1 Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten 500 - 5000
3.3.2 Nicht richtige Kenntlichmachung der Minderqualität oder nicht richtige Unterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen 500 - 5000
3.4 Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Benzinbleigesetzes)
3.4.1 Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers 200 - 1000
3.4.2 Nichterteilen einer Auskunft 200 - 1000
3.4.3 Nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft 200 - 1000
3.4.4 Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder der Entnahme von Stichproben 1000 - 10000 1. Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes

2. § 113 StGB prüfen
3.4.5 Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen 200 - 2000
4. Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV -
4.1 Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 1. BImSchV oder § 4 Abs. 3 Satz 2 1. BImSchV zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2000 1. Tateinheit mit 4.3 möglich

2. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach den §§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen
4.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so daß ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2 1. BImSchV, § 4 Abs. 1 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 3000 siehe 4.1 Nr. 2
4.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 1. BImSchV genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22, 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2000 1. Tateinheit mit 4.1 möglich

2. siehe 4.1 Nr. 2
4.4 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22 Nr. 3, 6 Abs. 1 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 5000 1. Tateinheit mit 4.2 möglich

2. siehe 4.1 Nr. 2
4.5 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner, so daß - Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3 1. BImSchV, § 8 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG - siehe 4.1 Nr. 2
4.5.1 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind, 100 - 1000 Tateinheit mit 4.5.3 möglich
4.5.2 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind, 200 - 2000 siehe 4.5.1
4.5.3 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 1. BImSchV nicht eingehalten werden. 100-1000 Tateinheit mit 4.5.1 bzw. 4.5.2 möglich
4.6 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner, so daß - Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3 1. BImSchV, § 9 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG - siehe 4.1 Nr. 2
4.6.1 die maßgebende Rußzahl überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind, 200 - 2000 Tateinheit mit 4.6.3 möglich
4.6.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 1. BImSchV nicht eingehalten werden. 100 - 1000 Tateinheit mit 4.6.1 bzw. 4.6.2 möglich
4.7 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so daß die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 1. BImSchV nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3 1. BImSchV, § 10 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1000 siehe 4.1 Nr. 2
4.8 Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht holzbe-  oder -verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4 1. BImSchV, § 6 Abs. 2 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 10000 siehe 4.1 Nr. 2
4.9 Verweigerung einer Meßöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5 1. BImSchV, § 12 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1000 Tateinheit mit 4.9 möglich
4.10 Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6 1. BImSchV, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1 1. BImSchV, auch i. V. m. § 15 Abs. 4 1. BImSchV oder § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Tateinheit mit 4.10 möglich
4.10.1 im ersten Falle 100 - 1000
4.10.2 im Wiederholungsfalle 200 - 2000
5. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV -
5.1 Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 2. BImSchV zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000 - 10000
5.2 Errichtung oder Betrieb
5.2.1 einer Oberflächenbehandlungsanlage entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 2. BImSchV, § 3 Abs. 2 Satz 4 2. BImSchV, § 3 Abs. 3 oder 4 2. BImSchV oder § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 a 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 10000
5.2.2 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entgegen § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 b 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2000
5.2.3 einer Chemischreinigungsanlage einschließlich Selbstbedienungsmaschinen ohne Anwesenheit von sachkundigem Bedienungspersonal entgegen § 4 Abs. 6 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 c 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1000
5.2.4 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage entgegen § 8 Abs. 1, auch i. V. m. Abs. 2 oder Abs. 3 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 c 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 5000
5.2.5 einer Extraktionsanlage entgegen den Vorschriften nach § 5 Satz 1, 3 oder 4 2. BImSchV, § 9 Abs. 1 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 d 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5000
5.3 Keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV oder § 4 Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000 - 10000
5.4 Nichteinhaltung der zulässigen Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 2. BImSchV oder § 4 Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5000
5.5 Keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 2. BImSchV, § 4 Abs. 2 Satz 2 2. BImSchV oder § 5 Satz 2 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 3000
5.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3  2. BImSchV 100 - 1000
5.6.2 Kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3 2. BImSchV 200 - 2000
5.6.3 Vorschriftswidriges Lüften eines Betriebsraumes entgegen § 4 Abs. 4 2. BImSchV 200 - 2000
5.6.4 Vorschriftswidriger Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Abs. 5 2. BImSchV 500 - 5000
5.7 Zuwiderhandlungen gegen die Sicherstellung von Überschreitungen der  Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen entgegen § 6 Abs. 3 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.7.1 Unterlassen von Maßnahmen 500 - 5000
5.7.2 Nicht rechtzeitiges Treffen von Maßnahmen 300 - 3000
5.8 Nichteinrichtung einer Meßöffnung entgegen § 10 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2000
5.9 Zuwiderhandlungen gegen die Eigenüberwachungspflichten nach § 11 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 bis 13 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.9.1 Keine Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 2. BImSchV 300 - 3000
5.9.2 Nicht vollständige Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 2. BImSchV 200 - 2000
5.9.3 Keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 2. BImSchV 300 - 3000
5.9.4 Keine oder nicht rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders oder keine schriftliche Festhaltung des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Abs. 2 2. BImSchV 200 - 2000
5.10 Zuwiderhandlungen gegen die Überwachungspflichten nach § 12 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bis 16 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.10.1 Keine Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen entgegen § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 2. BImSchV 300 - 3000
5.10.2 Nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 2. BImSchV 200 - 2000
5.10.3 Keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung entgegen § 12 Abs. 4 2. BImSchV 200 - 2000
5.10.4 Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 300 - 3000
5.10.5 Nicht rechtzeitige Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 200 - 2000
5.10.6 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 100 - 1500
5.11 Zuwiderhandlungen gegen § 13 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 bis 19 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.11.1 Keine Befüllung oder Entnahme einer Anlage entgegen § 13 Abs. 1 2. BImSchV 500 - 5000
5.11.2 Vorschriftswidrige Entnahme von Rückständen entgegen § 13 Abs. 2 2. BImSchV 300 - 3000
5.11.3 Keine Lagerung, kein Transport oder Handhabung von Stoffen oder Rückständen in geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 2. BImSchV 300 - 3000
5.12 Vorschriftswidrige Ableitung der abgesaugten Abgase entgegen § 14 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5000
5.13 Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 2. BImSchV entgegen § 15 Abs. 1 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000 - 10000
5.14 Keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 2. BImSchV, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 3000
6. Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BImSchV -
6.1 Überlassen von leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff mit einem höheren als dem zulässigen Schwefelgehalt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -
6.1.1 bei Überschreitung des zulässigen Gehalts bis zu 20 % und Mengen bis zu 1000 m3 1000 - 10000 Bestimmungstoleranz nach DIN 5 14 09, 5 14 50 und 5 17 88 (0,04 v. H. des Gewichts zugunsten des Überlassers abziehen)
6.1.2 bei Überschreitung über 20 % und Mengen bis zu 1000 m3 3000 - 30000 siehe oben
6.1.3 bei Überschreitung bis zu 20 % und Mengen über 1000 m3 5000 - 50000 siehe oben
6.1.4 bei Überschreitung über 20 % und Mengen über 1000 m3 10000 - 100000 siehe oben
6.2 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 5 3. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 und 3 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
6.2.1 Keine Führung der Tankbelegbücher 200 - 1000
6.2.2 Nicht ordnungsgemäße Führung der Tankbelegbücher 200 - 500
6.2.3 Nichtvorlage der Tankbelegbücher 200 - 500
6.2.4 Keine, nicht vollständige, nicht fristgemäße Vorlage der Erklärung nach § 5 Abs. 2 3. BImSchV 200 - 500
6.3 Zuwiderhandlungen gegen § 6 3. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 4 bis 7  3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
6.3.1 Keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach § 6 Abs. 1 3. BImSchV 200 - 1000
6.3.2 Keine Mitführung der Erklärung nach § 6 Abs. 1 3. BImSchV bis zum ersten Bestimmungsort 200 - 500
6.3.3 Keine, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Meldung der Sendung nach § 6 Abs. 2 3. BImSchV 200 - 1000
6.3.4 Keine Verfügbarkeit der zollamtlich bescheinigten Erklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 3. BImSchV 200 - 500
6.3.5 Keine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 3. BImSchV 200 - 400
7. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV -
7.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne des § 1 7. BImSchV mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 7. BImSchV ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 7. BImSchV, § 2 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000 - 10000
7.2 Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 7. BImSchV, § 3 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5000
7.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 7. BImSchV, § 3 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 1000
7.4 Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so daß Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 7. BImSchV, § 3 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 1000
7.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3 7. BImSchV, §§ 4, 8 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
7.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall 500 - 1000
7.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen 1000 - 5000
8. Verordnung über Rasenmäherlärm - 8. BImSchV -
8.1 Inverkehrbringen oder Einführen von Rasenmähern nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
8.1.1 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 b  8. BImSchV, § 2 Abs. 1 Nr. 3  8. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 1000 Pro Mähertyp
8.1.2 bei Überschreitung des zulässigen Schalleistungspegels (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a 8. BImSchV, § 2 Abs. 1 Nr. 1 8. BImSchV i. V. m. § 3 Abs. 1 8. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG): bis zu 3 dB(A)

über 3 dB(A)
500 - 3000



2000 - 20000
Pro Rasenmähertyp



Pro Rasenmähertyp
8.2 Betrieb eines Rasenmähers entgegen § 6 Abs. 1 8. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.2.1 in der Zeit von 22 bis 7 Uhr 200 - 1000
8.2.2 an Sonn- und Feiertagen 200 - 1000
8.2.3 an Werktagen in der Zeit von 19 bis 22 Uhr 100 - 500
8.3 Inverkehrbringen oder Einführen von Rasenmähern - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -
8.3.1 bei Überschreitung des zulässigen Schalldruckpegels am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes): bis zu 3 dB(A)

über 3 dB(A)
800 - 3000



3000 - 20000
Pro Rasenmähertyp



Pro Rasenmähertyp
8.3.2 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 8. BImSchV, § 2 Abs. 1 Nr. 3 8. BImSchV i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes) 500 - 2000 Pro Rasenmähertyp
9. Störfall-Verordnung- 12. BImSchV -
9.1 Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 2 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1 b 1. Halbsatz 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.1.1 Nichterstellen oder Nichterstellenlassen von Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1 1. Halbsatz 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1000 - 10000
9.1.2 Keine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 12. BImSchV 1000 - 5000
9.2 Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 3 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1 b 2. Halbsatz 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.2.1 Nichterstellen des Verzeichnisses oder Nichtbereithalten der vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz 12. BImSchV 1000 - 10000
9.2.2 Keine wöchentliche Fortschreibung des Verzeichnisses nach § 6 Abs. 3 Satz 2 12. BImSchV 1000 - 5000
9.2.3 Keine gesicherte und kurzfristig verfügbare Aufbewahrung des Verzeichnisses nach § 6 Abs. 3 Satz 3 12. BImSchV 1000 - 5000
9.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Sicherheitsanalyse nach den §§ 7, 8 und 9 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 2 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.3.1 Nichtanfertigen nach § 7 12. BImSchV 10000 - 100000
9.3.2 Nichtanpassen nach § 8 12. BImSchV 5000 - 100000
9.3.3 Kein gesichertes Bereithalten nach § 9 Satz 1 12. BImSchV 1000 - 10000
9.3.4 Keine Hinterlegung nach § 9 Satz 1 12. BImSchV 1000 - 10000
9.3.5 Keine Ergänzung nach § 9 Satz 2 12. BImSchV 5000 - 100000
9.4 Zuwiderhandlungen gegen Meldepflichten nach § 11 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 3 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.4.1 Unterlassen oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 11 Abs. 1 12. BImSchV 1000 - 100000
9.4.2 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bestätigung nach § 11 Abs. 2 und 3 12. BImSchV 1000 - 10000
9.4.3 Keine oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung der Bestätigung nach § 11 Abs. 2 und 3 12. BImSchV 1000 - 10000
9.5 Keine oder nicht vorschriftsmäßige Öffentlichkeitsinformation 5000 - 50000
9.6 Unterlassen einer oder Erstattung einer nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Anzeige nach § 12 Abs. 3 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 4 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1000 - 50000
9.7 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 3 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1 a 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 a BImSchG)
9.7.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach
9.7.1.1 § 5 Abs. 1 Nr. 3 12. BImSchV 1000 - 10000
9.7.1.2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 12. BImSchV 1000 - 10000
9.7.1.3 § 5 Abs. 2 12. BImSchV 1000 - 5000
dient.
9.7.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störanfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auferlegten Pflichten nach
9.7.2.1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 12. BImSchV 1000 - 10000
9.7.2.2 § 6 Abs. 2 12. BImSchV:
9.7.2.2.1 Nichterstellen oder Nichterstellenlassen von Unterlagen nach Satz 1 1000 - 10000
9.7.2.2.2 keine Aufbewahrung nach Satz 2 1000 - 5000
dient.
9.7.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall auferlegten Pflichten nach den Vorschriften über die Sicherheitsanalyse nach den §§ 7, 8 und 9 12. BImSchV:
9.7.3.1 Nichtanfertigen nach § 7 12. BImSchV 10000 - 100000
9.7.3.2 Nichtanpassen nach § 812. BImSchV 5000 - 100000
9.7.3.3 kein gesichertes Bereithalten nach § 9 Satz 1 12. BImSchV 1000 - 10000
9.7.3.4 keine Hinterlegung nach § 9 Satz 1 12. BImSchV 1000 - 10000
9.7.3.5 keine Ergänzung nach § 9 Satz 2 12. BImSchVdient. 5000 - 100000
10. Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV -
10.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte Bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung oder Auflage Straftat nach § 325 StGB, darüber hinaus nach den §§ 330, 330 a StGB prüfen
10.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 13. BImSchV durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.1.1 bis zu 50 % 300 - 800
10.1.1.2 bis zu 100 % 500 - 1500
10.1.1.3 über 100 % 1000 - 2500 Je Tag der Überschreitung
10.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 13. BImSchV durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.2.1 bis zu 50 % 500 - 1000
10.1.2.2 bis zu 100 % 800 - 2000
10.1.2.3 über 100 % 1000 - 5000 Je Tag der Überschreitung
10.1.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 13. BImSchV durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.3.1 bis über 50 % 800 - 4000
10.1.3.2 bis zu 100 % 1000 - 7000
10.1.3.3 über 100 % 2000 - 10000 Je Tag der Überschreitung
10.1.4 Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 13. BImSchV bei Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch
10.1.4.1 95 oder 96 vom Hundert der Werte 300 - 800
10.1.4.2 90 bis 95 vom Hundert der Werte 500 - 1500
10.1.4.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte 1500 - 3000 Je Kalenderjahr
10.1.5 Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 13. BImSchV bei Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch
10.1.5.1 95 oder 96 vom Hundert der Werte 500 - 1000
10.1.5.2 90 bis 95 vom Hundert der Werte 800 - 2000
10.1.5.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte 2000 - 5000 Je Kalenderjahr
10.1.6 Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 13. BImSchV bei Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch
10.1.6.1 95 oder 96 vom Hundert der Werte 2000 - 10000
10.1.6.2 90 bis 95 vom Hundert der Werte 5000 - 50000
10.1.6.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte 10000 - 100000 Je Kalenderjahr
10.1.7 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 13. BImSchV durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.7.1 bis zu 50 % 200 - 350
10.1.7.2 bis zu 100 % 300 - 500
10.1.7.3 über 100 % 500 - 1000 Je Halbstundenmittelwert
10.1.8 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 13. BImSchV durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.8.1 bis zu 50 % 300 - 800
10.1.8.2 bis zu 100 % 500 - 1500
10.1.8.3 über 100 % 800 - 2500 Je Halbstundenmittelwert
10.1.9 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 13. BImSchV durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.9.1 bis zu 50 % 300 - 2500
10.1.9.2 bis zu 100 % 500 - 4000
10.1.9.3 über 100 % 800 - 5000 Je Halbstundenmittelwert
10.2 Überschreitung des Schwefelemissionsgrades (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 1 d 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung oder Auflage Straftat nach § 325 StGB, darüber hinaus nach den §§ 330, 330 a StGB prüfen
10.2.1 bis zu 2 % 500 - 2000
10.2.2 bis zu 5 % 700 - 3000
10.2.3 über 5 % 1000 - 5000 Je Tag
10.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Anzeige des Ausfalls einer Abgaseinrichtung (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 2 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.3.1 Unterlassen der Anzeige 1000 - 3000
10.3.2 Nicht rechtzeitige Anzeige 500 - 2000
10.4 Zuwiderhandlungen gegen Ermittlungspflichten nach § 22 Abs. 1 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 3 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.4.1 Unterlassen der Ermittlungen 10000 - 100000
10.4.2 Nicht rechtzeitige Ermittlungen 5000 - 50000
10.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Führung und Aufbewahrung des Nachweises nach § 22 Abs. 3 Satz 2 und 3 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 4 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 5000 - 50000
10.6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstellung und Vorlage von Meßberichten nach § 24 Abs. 1 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 5 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.6.1 Unterlassen der Erstellung 1000 - 10000
10.6.2 Unterlassen der rechtzeitigen Vorlage 1000 - 5000
10.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über  die Ausrü- stung von Feuerungsanlagen mit Meßeinrichtungen nach § 25 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 6 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.7.1 Unterlassen der Ausrüstung 10000 - 100000
10.7.2 Unterlassen der rechtzeitigen Ausrüstung 5000 - 50000
10.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Aufzeichnung und Auswertung von Messungen und deren Aufbewahrung nach § 26 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 7 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.8.1 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Aufzeichnung 5000 - 50000
10.8.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Auswertung 1000 - 5000
10.8.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Aufbewahrung 5000 - 50000
10.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Funktionsprüfung nach § 28 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 8 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.9.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 28 Abs. 1 oder 2 13. BImSchV 5000 - 50000
10.9.2 Unterlassen der Funktionsprüfung nach § 28 Abs. 1 13. BImSchV 500 - 5000
10.9.3 Nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 28 Abs. 2 13. BImSchV 500 - 5000
10.9.4 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 28 Abs. 3 13. BImSchV 300 - 3000
10.9.5 Nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 28 Abs. 3 13. BImSchV 200 - 500
10.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ableitbedingungen nach § 29 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 9 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.10.1 Zu geringe Höhe des Schornsteins je 10 % Unterschied zur erforderlichen Höhe 10000 - 100000
10.10.2 Zu geringe Temperatur je 2 Grad Unterschied zur vorgeschriebenen Temperatur 700 Je 24 Stunden Unterschreitung
11. Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV -
11.1 Inverkehrbringen von Baumaschinen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -
11.1.1 bei Überschreitung des zulässigen Schalleistungspegels (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 15. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):
bis zu 3 dB(A) 500 - 5000 Pro Maschinentyp
über 3 dB(A) bis zu 10 dB(A) 2000 - 20000 Pro Maschinentyp         
über 10 dB(A) 5000 - 50000 Pro Maschinentyp          
11.1.2 bei Fehlen einer EWG-Baumusterprüfbescheinigung (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 15. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000 - 10000 Pro Maschinentyp
11.1.3 bei Fehlen einer EWG-Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3  15. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 1000 Pro Maschinentyp
11.2 Inverkehrbringen von Baumaschinen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -
11.2.1 bei Überschreitung des zulässigen Schalldruckpegels am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 15. BImSchV i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes):bis zu 3 dB(A)

über 3 dB(A)
800 - 3000



2500 - 30000
Pro Maschinentyp



Pro Maschinentyp
11.2.2 ohne ordnungsmäßige Kennzeichnung am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 15. BImSchV i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes) 500 - 2000 Pro Maschinentyp
12. Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle - 17. BImSchV -
12.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 a 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.1.1 Nichteinhaltung der Mindesttemperatur 500 - 5000
12.1.2 Nichteinhaltung der Verweilzeit 500 - 5000
12.1.3 Nichteinhaltung des Mindestvolumens an Sauerstoff 500 - 3000
12.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Zusatzbrennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 b 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.2.1 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl oder Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 17. BImSchV während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur 1000 - 10000
12.2.2 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen bis sich keine Einsatzstoffe mehr im Feuerraum befinden 500 - 5000
12.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach § 4 Abs. 5 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 c 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.3.1 Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist 500 - 5000
12.3.2 Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrecht erhalten werden kann 1000 - 10000
12.3.3 Keine Unterbrechung der Beschikkung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann 1000 - 20000
12.4 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 d 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.4.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz 17. BImSchV i. V. m. § 12 Abs. 3 17. BImSchV
12.4.1.1 bis zu 50 v. H. 200 - 500
12.4.1.2 bis zu 100 v. H. 300 - 700
12.4.1.3 über 100 v. H. 500 - 1500 Je Tag der Überschreitung
12.4.2 Überschreitung der Stundenmittelwerte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz 17. BImSchV i. V. m. § 12 Abs. 3 17. BImSchV
12.4.2.1 bis zu 50 v. H. 200 - 500
12.4.2.2 bis zu 100 v. H. 300 - 700
12.4.2.3 über 100 v. H. 500 - 1500 Je Stundenmittelwert
12.4.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 17. BImSchV i. V. m. § 12 Abs. 3 17. BImSchV
12.4.3.1 bis zu 50 v. H. 300 - 800
12.4.3.2 bis zu 100 v. H. 500 - 1500
12.4.3.3 über 100 v. H. 1000 - 5000 Je Tag der Überschreitung
12.4.4 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 17. BImSchV i. V. m. § 12 Abs. 3 17. BImSchV
12.4.4.1 bis zu 50 v. H. 200 - 500
12.4.4.2 bis zu 100 v. H. 300 - 700
12.4.4.3 über 100 v. H. 500 - 1500 Je Halbstundenmittelwert
12.4.5 Überschreitung der Mittelwerte (die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 17. BImSchV
12.4.5.1 bis zu 50 v. H. 100 - 250
12.4.5.2 bis zu 100 v. H. 200 - 500
12.4.5.3 über 100 v. H. 500 - 1000 Je Mittelwert
12.4.6 Überschreitung der Mittelwerte (die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 17. BImSchV
12.4.6.1 bis zu 50 v. H. 100 - 250
12.4.6.2 bis zu 100 v. H. 200 - 500
12.4.6.3 über 100 v. H. 500 - 1000 Je Mittelwert
12.4.7 Überschreitung der Emissionszahl nach § 17 Abs. 4 Satz 3 17. BImSchV
12.4.7.1 bis zu 50 v. H. 200 - 500
12.4.7.2 bis zu 100 v. H. 300 - 700
12.4.7.3 über 100 v. H. 500 - 1500 Je Tag der Überschreitung
12.5 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV, § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 e 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)
12.5.1 Keine kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV 5000 - 50000
12.5.2 Keine Registrierungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV 1000 - 3000
12.5.3 Keine Auswertung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV 1000 - 5000
12.5.4 Keine Auswertung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 17. BImSchV 1000 - 5000
12.6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Reststoffen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.6.1 Keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV genannten Reststoffe 5000 - 50000
12.6.2 Keine Beförderung der Reststoffe nach § 7 Abs. 4 17. BImSchV in geschlossenen Behältnissen 2000 - 20000
12.6.3 Keine Zwischenlagerung nach § 7 Abs. 4 17. BImSchV 2000 - 20000
12.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 3 und Nr. 4 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.7.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 17. BImSchV 5000 - 50000
12.7.2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 17. BImSchV 500 - 5000
12.7.3 Nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 17. BImSchV 500 - 5000
12.7.4 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 17. BImSchV 300 - 3000
12.7.5 Nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 17. BImSchV 200 - 500
12.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Meßberichten und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 17. BImSchV und § 14 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 5 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.8.1 Unterlassen der Erstellung 1000 - 10000
12.8.2 Unterlassen der rechtzeitigen Erstellung 1000 - 5000
12.8.3 Unterlassen der Aufbewahrung 1000 - 10000
12.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.9.1 Keine Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 500 - 5000
12.9.2 Nicht rechtzeitige Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 500 - 5000
12.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.10.1 Keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV 1000 - 10000
12.10.2 Keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV 500 - 5000
12.10.3 Nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 17. BImSchV 1000 - 10000
12.11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage eines Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.11.1 Unterlassen der Vorlage des Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6 17. BImSchV 300 - 3000
12.11.2 Nicht rechtzeitige Vorlage des Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6 17. BImSchV 200 - 500
12.12 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.12.1 Keine Unterrichtung 1000-5000
12.12.2 Nicht richtige Unterrichtung 1000 - 5000
12.12.3 Nicht vollständige Unterrichtung 500 - 3000
12.12.4 Nicht rechtzeitige Unterrichtung 1000 - 3000
13. Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV -
13.1 Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 1. Halbsatz 19. BImSchV, § 2 Abs. 1 19. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
13.1.1 bei Mengen bis zu 1000 m3 2000 - 20000
13.1.2 bei Mengen über 1000 m3 10000 - 100000
13.2 Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 2. Halbsatz 19. BImSchV, § 2 Abs. 2 19. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
13.2.1 bei Mengen bis zu 10 m3 2000 - 20000
13.2.2 bei Mengen über 10 m3 10000 - 100000
14. Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionenbeim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV -
14.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, aus denen bei der Befüllung Kraftstoffdämpfe verdrängt werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.1.1 Errichtung einer Anlage entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV 1000 - 10000
14.1.2 Betrieb einer Anlage entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV 5000 - 50000
14.2 Keine Zurückgewinnung von ausgeschiedenen Kraftstoffdämpfen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 2 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000 - 5000
14.3 Nichtableiten von Abgasen der Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 3 Abs. 3 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3  20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000 - 5000
14.4 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht nach § 4 20. BImSchV, eine ortsfeste oberirdische Anlage mit Farbanstrichen zu versehen (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 4 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 3000
14.5 Nichteinrichtung einer Meßöffnung entgegen § 5 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 5 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 3000
14.6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung und Instandsetzung eines Gaspendelsystems nach § 6 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 6 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.6.1 Keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung 300 - 3000
14.6.2 Nicht rechtzeitige Instandsetzung 1000 - 5000
14.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Feststellung des Reinigungsgrades der Abgasreinigungseinrichtung von einem Fachbetrieb nach § 6 Abs. 2 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 7 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.7.1 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV 300 - 3000
14.7.2 Unterlassen des schriftlichen Festhaltens des Ergebnisses der Feststellung entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 20. BImSchV 300 - 3000
14.8 Unterlassen der Aufbewahrung der in § 6 Abs. 3 20. BImSchV und § 7 Abs. 4 Satz 2 20. BImSchV genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 8 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 3000
14.9 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 7 Abs. 1 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 9 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2000
14.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Feststellung des einwandfreien Zustandes eines Gaspendelsystems und die Beseitigung festgestellter Mängel nach § 7 Abs. 2 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 10 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.10.1 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV 500 - 5000
14.10.2 Keine oder nicht rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 20. BImSchV 1000 - 5000
14.11 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der in § 7 Abs. 3 Satz 1 20. BImSchV genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 11 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 3000
15. Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV -
15.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.1.1 Errichtung einer Tankstelle 1000 - 10000
15.1.2 Betrieb einer Tankstelle 2000 - 20000
15.2 Nichteinrichtung einer Meßöffnung entgegen § 4 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300 - 3000
15.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung und Instandsetzung eines Gasrückführsystems nach § 5 Abs. 1 Satz 1 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.3.1 Keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung 300 - 3000
15.3.2 Nicht rechtzeitige Instandsetzung 1000 - 5000
15.4 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Aufbewahrung und Vorlage der in § 5 Abs. 2 21. BImSchV genannten Unterlagen sowie die Aufbewahrung und Zuleitung der in § 6 Abs. 4 Satz 2, 3 21. BImSchV genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.4.1 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 5 Abs. 2 21. BImSchV 300 - 3000
15.4.2 Unterlassen der Vorlage an die zuständige Behörde entgegen § 5 Abs. 2 21. BImSchV 300 - 3000
15.4.3 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 21. BImSchV 300 - 3000
15.4.4 Unterlassen der Zuleitung an die zuständige Behörde entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 21. BImSchV 300 - 3000
15.5 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 6 Abs. 1 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2000
15.6 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der in § 6 Abs. 2 21. BImSchV genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5000
15.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Instandsetzung einer Tankstelle und die Durchführung einer Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 3 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 7 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.7.1 Keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung 1000 - 5000
15.7.2 Keine oder nicht rechtzeitige Wiederholungsprüfung 500 - 5000
15.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstellung, Aufbewahrung und Vorlage der in § 6 Abs. 5 21. BImSchV genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.8.1 Nichterstellen der Unterlagen entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 21. BImSchV 200 - 2000
15.8.2 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 21. BImSchV 200 - 2000
15.8.3 Unterlassen der Vorlage an die zuständige Behörde entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 21. BImSchV 200 - 2000
Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DM
*Verwarnungsgeld möglich
Bemerkungen
B Vorschaltgesetz zum Immissionsschutz - LImschG -
1. Hervorrufen mehr als nur geringfügiger Immissionen bei der Tierhaltung (Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 2 LImschG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 LImschG)
1.1 Zur Tageszeit1 50 - 300/30*
1.2 An Sonn- und Feiertagen 80 - 400/50*
1.3 Zur Nachtzeit1 100 - 600/60*
2. Unnötiges Anlassen oder Laufenlassen oder Betreiben von Motoren/motorisierten Wassergeräten (Ordnungswidrigkeit gem. § 3 Abs. 3 LImschG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 LImSchG)
2.1 Unnötiges Anlassen oder Laufenlassen von lärm- oder abgaserzeugenden Motoren (außerhalb von öffentlichen Verkehrswegen) 50 - 400/40*
2.2 Betreiben von motorisierten Wassergeräten oder Schneefahrzeugen entgegen dem Verbot gemäß § 3 Abs. 3 LImschG 100 - 700/50*
3. Durchführung von Veranstaltungen, von denen störende Geräusche für Dritte oder die natürliche Umwelt zu erwarten sind, ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung gem. § 3 Abs. 6 LImschG
3.1 Sportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 LImschG außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach BImSchG (§§ 4, 6, 15 BImSchG i. V. m. § 1 und Ziff. 10.17 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV)
3.1.1 soweit Störungen für Dritte oder die natürliche Umwelt eingetreten sind 200 - 10000
3.1.2 soweit Störungen für Dritte oder die natürliche Umwelt nicht eingetreten sind 100 - 2000
3.2 Andere öffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 2 LImschG
3.2.1 gewerblich
3.2.1.1 soweit Störungen eingetreten sind 500 - 10000
3.2.1.2 soweit Störungen nicht eingetreten sind 100 - 3000
3.2.2 nicht gewerblich
3.2.2.1 soweit Störungen eingetreten sind 100 - 1500
3.2.2.2 soweit Störungen nicht eingetreten sind 100 - 700
4. Zuwiderhandlungen entgegen einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung(Rechtsverordnung nach § 4 LImschG wurde noch nicht erlassen)
5. Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen nach § 5 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 5 LImschG)
5.1 Betreiben einer Anlage entgegen dem allgemeinen oder beschränkten Verbot 300 - 10000
5.2 Verwendung von Brennstoffen entgegen dem allgemeinen oder für bestimmte Fälle verfügten Verbot 100 - 4000
5.3 Verstoß gegen die Zulässigkeit von Tätigkeiten oder Verhaltensweisen, die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen untersagt sind 50 - 3000
6. Verbrennen von Gegenständen im Freien oder Ver- oder Abbrennen von Flächen gem. § 7 Abs. 1 LImschG, auch i. V. m. der Verordnung nach § 7 Abs. 2 LImschG ohne die erforderliche Genehmigung, entgegen den vorgesehenen Auflagen oder unter Verstoß gegen die Vorschriften über Ort, Zeit, Art und Weise der Verbrennung (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 LImschG)2
6.1 gewerblich
6.1.1 von geringer Bedeutung (geringe Menge und beim Verbrennen können sich keine besonderen Schadstoffe bilden) 100 - 1000/70*
6.1.2 andere als die in Nr. 6.1.1 genannten Fälle 200 - 5000
6.2 nicht gewerblich
6.2.1 von geringer Bedeutung (geringe Menge und beim Verbrennen können sich keine besonderen Schadstoffe bilden) 50 - 200/40*
6.2.2 andere als die in Nr. 6.1.2 genannten Fälle 200 - 2000
7. Störungen der Nachtruhe entgegen dem Gebot gem. § 10 Abs. 1 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 7 LImschG)
7.1 gewerblich 600 - 10000
7.2 nicht gewerblich 100 - 2000/50*
8. Belästigungen durch das Benutzen von Tongeräten gemäß § 11 LImschG
8.1 Hervorrufen erheblicher Belästigungen Unbeteiligter durch die Benutzung von Tongeräten (Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 8 LImschG) 50 - 400/40*
8.2 Benutzung eines Tongerätes in einer Weise, daß andere hierdurch belästigt werden können (Ordnungswidrigkeit gem. § 11 Abs. 2 LImschG i. V. m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 LImschG) 30 - 150/20*
9. Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern gem. § 12 LImschG
9.1 Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 1 LImschG ohne Überschreitung der in § 12 Abs. 2 LImschG festgelegten Zeiten (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 9 LImschG) 50 - 400
9.2 Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, wobei die in § 12 Abs. 2 LImSchG festgelegten Zeiten überschritten werden (Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1 Nr. 10 LImschG) 50 - 200/40*
10. Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 LImschG i. V. m. §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 oder 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1 Nr. 11 LImschG)
10.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 14 LImschG i. V. m. § 24 Satz 1 BImSchG
10.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm,
10.1.1.1 wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten, 50 - 1500
10.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen eintreten, 300 - 5000
10.1.1.3 wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden könnten. 1000 - 8000
10.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen,
10.1.2.1 wenn die Abfälle für die Gesundheit und Sachen ungefährlich sind, 50 - 1500
10.1.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen, 300 - 5000
10.1.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können, 1000 - 8000
10.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 14 LImschG i. V. m. § 25 BImSchG,
10.2.1 wenn keine erheblichen Nachteile oder Belastungen entstehen, 100 - 2000
10.2.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belastungen entstehen, 300 - 5000
10.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können. 1000 - 8000
10.3 Verstoß gegen eine  vollzieh- bare Meßanordnung nach § 14 LImschG i. V. m. § 26 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 BImSchG
10.3.1 Nichterteilung eines Auftrages gem. § 14 LImschG i. V. m. § 26 BImSchG 300 - 3000
10.3.2 Verspätete Erteilung eines Auftrages 100 - 1000
10.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 14 LImschG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BImSchG 100 - 1000
10.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 14 LImschG i. V. m. § 29 Abs. 2 BImschG 300 - 3000
10.3.5 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung nach § 14 LImschG i. V. m. § 29 BImSchG 100 - 1000
10.4 Verstoß gegen die Aufbewahrungs- und Mitteilungspflicht nach § 14 LImschG i. V. m. § 31 BImSchG 50 - 1000
11. Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 15 Satz 1 LImschG wegen Beseitigung eines gesetzwidrigen oder verordnungswidrigen Zustandes (Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 12 LImschG) 500 - 10000
12. Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen der Überwachung
12.1 Verweigerung des Zutritts zum Grundstück oder zu Wohnräumen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 LImSchG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 LImschG) 100 - 1000
12.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln oder Verhindern von Prüfungen und Messungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 LImschG) 50 - 300
12.3 Verstoß gegen die Auskunftspflicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 LImschG)
12.3.1 Verweigerung der Auskunfterteilung 100 - 500
12.3.2 Unrichtige oder unvollständige Auskünfte 50 - 300
12.3.4 Verspätete Auskünfte 50 - 200

III.
Sachbereich Gewässerschutz

Teil I
Allgemeiner Gewässerschutz

Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DMBemerkungen
1. Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) 1. Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330 a StGB prüfen

2. Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen
1.1 Einbringen von Altautos in Gewässer 3000 - 10000
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 2000 - 100000
1.3 Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Flaschen, Holz u. ä.) 20 - 200
1.4 Einbringen von festen Stoffen in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 1000 - 100000
2. Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330 a StGB prüfen
2.1 Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
2.1.1 bis zu 1 Liter 200 - 3000
2.1.2 bis zu 5 Liter 500 - 10000
2.1.3 mehr als 5 Liter 1000 - 50000
2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten
2.2.1 in unbedeutenden Mengen 50 - 200
2.2.2 in bedeutenden Mengen 2000 - 50000
2.2.3 von erhöhter Gefährlichkeit 200 - 50000
2.3 Einleiten von Abwasser
2.3.1 Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen 100 - 1000
2.3.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
2.3.2.1 einmalig 300 - 5000
2.3.2.2 über eine längere Zeit 1000 - 10000
2.3.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser 100 - 10000
2.3.3.1 gewerbliches Abwasser 1000 - 10000
2.3.3.2 mit Giftstoffen 5000 - 100000
2.3.3.3 häusliches Abwasser nach Vorklärung 500 - 5000
2.3.3.4 ohne Vorklärung 100 - 2000
2.3.3.5 Kraftfahrzeugwaschwasser 200 - 1000
2.3.3.6 beim Waschen im Gewässer 300 - 1500
3. Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330 a StGB prüfen
3.1 Einleiten von Mineralöl 150 - 50000 Nach Menge und der Wassergefährlichkeit staffeln
3.2 Einleiten von giftigen Stoffen 1000 - 100000
3.3 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten 50 - 50000 Nach Menge und der Wassergefährlichkeit staffeln
3.4 Einleiten von Abwasser
3.4.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen 300 - 3000
3.4.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
3.4.2.1 einmalig 300 - 10000
3.4.2.2 über eine längere Zeit 1000 - 15000
3.4.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser
3.4.3.1 gewerbliches Abwasser 1500 - 10000
3.4.3.2 häusliches Abwasser
nach Vorklärung
ohne Vorklärung

200 - 1500
500 - 5000
3.4.3.3 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 500 - 5000
4. Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330 a StGB prüfen, Zwangsmittel prüfen
4.1 Überwachungswerte nicht beachtet 200 - 20000
4.2 Anzeigepflichten nicht beachtet 50 - 300
4.3 Auflagen über Bauausführung nicht beachtet 50 - 10000
4.4 Angeordnete Messungen nicht durchgeführt 500 - 5000
4.5 Betriebsanweisung nicht gefertigt 200 - 1000
4.6 Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt 300 - 2000
4.7 Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet 300 - 5000
4.8 Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet 200 - 3000
5. Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 8 WHG) 100 - 2000
6. Nichtbefolgen von Pflichten und Anordnungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Benutzung nach § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG) 100 - 3000
7. Unbefugtes Benutzen von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 WHG)
7.1 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser 2 DM je m3 geförderten Grundwassers, mind. 100 DM Straftat nach den §§ 324, 330 StGB prüfen
7.2 Erdaufschluß zur Herstellung von Sand- und Kiesgruben 2 - 5 DM je m3 Abbaugut gewachsenen Bodens, mind. 1000 DM
7.3 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan 300 - 100000
7.4 Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan 300 - 100000
8. Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen zur Bestimmung der Uferlinie angebrachter Zeichen gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) 50 - 300
9. Unbefugtes Betreiben oder Benutzen einer Stauanlage
9.1 Verändern der Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) 20 - 250
9.2 Verbotswidriges Aufstauen oder Ablassen aufgestauten Wassers (§ 145 Abs. 1 Nr. 8 BbgWG) 150 - 1000
9.3 Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 52 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 6 BbgWG) 100 - 1000
10. Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 145 Abs. 1 Nr. 3 a BbgWG)
10.1 ohne Genehmigung 100 - 10000
10.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 100 - 5000
11. Errichtung, Anlegung oder Änderung von Anlagen und Anpflanzungen oder sonstige Veränderung der Erdoberfläche in Überschwemmungsgebieten (§ 145 Abs. 1 Nr. 3 b BbgWG)
11.1 ohne Genehmigung 100 - 10000
11.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 100 - 5000
12. Benutzung von Grundwasser in besonders geschützten Gebieten ohne Erlaubnis gemäß § 55 (§ 145 Abs. 1 Nr. 9 BbgWG) 500 - 50000
13. Verletzung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung (§ 145 Abs. 1 Nr. 11 BbgWG) 500 - 50000
14. Betreiben von Abwasseranlagen (§ 145 Abs. 1 Nr. 3 d BbgWG)
14.1 ohne Genehmigung 100 - 10000
14.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 100 - 5000
15. Verletzung der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen oder Indirekteinleitungen (§ 145 Abs. 1 Nr. 3 e BbgWG) 100 - 5000
16. Verletzung der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen oder zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen hierzu (§ 145 Abs. 1 Nr. 14 b BbgWG) 100 - 5000
17. Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 70 Abs. 3 BbgWG oder der Mitteilungspflicht nach § 72 Abs. 5 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 12 BbgWG) 50 - 1000
18. Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Regelung von Indirekteinleitungen (§ 145 Abs. 1 Nr. 13 BbgWG) 100 - 10000 Vollzug setzt entsprechende Verordnung gem. § 72 Abs. 1 BbgWG voraus
19. Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Untersuchungsergebnisse gem. § 73 Abs. 2 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 14 a BbgWG) 100 - 2000
20. Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnissen zu Indirekteinleitungen nach § 74 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 14 c BbgWG) 100 - 10000
21. Errichtung oder Betrieb von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung unter Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Nichtbefolgen einer Anordnung zur Anpassung an die Anforderungen nach § 61 Abs. 1 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 10 a bis c BbgWG) 150 - 10000
22. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorung (§ 145 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 62 BbgWG) 150 - 2000
23. Verletzung der Unterhaltungspflicht von Hochwasserschutzanlagen (§ 145 Abs. 1 Nr. 15 BbgWG) 500 - 50000
24. Vornahme einer auf Deichen untersagten Handlung (§ 145 Abs. 1 Nr. 16 BbgWG) 50 - 2000
25. Verstöße gegen die Duldungspflichten gemäß § 106 Abs. 1 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 18 BbgWG) 100 - 1000

Teil II
Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder das Befördern wassergefährdender Stoffe

Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DMBemerkungen
1. Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG 1. Straftat nach den §§ 324, 326, 329, 330, 330 a StGB prüfen,

2. bei Nummern 1.1 bis 1.11 nach dem Fassungsvermögen der Anlage und der Wassergefährlichkeit staffeln,

3. soweit außerhalb von Anlagen vgl. Nummer 3
1.1 Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 a WHG) sowie hinsichtlich der Beschaffenheit von Anlagen, insbesondere technischem Aufbau, Werkstoff oder Korrosionsschutz 150 - 10000
1.2 Verwenden von Anlagen, Anlagenteilen oder Schutzvorkehrungen ohne Eignungsfeststellung (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 b WHG)
1.2.1 Flüssigkeitsbehälter oder Betriebsrohrleitungen ohne Eignungsfeststellung 150 - 10000
1.2.2 Schutzvorkehrungen (insbesondere Anzeige- und Warnvorrichtungen) ohne Eignungsfeststellung 150 - 5000
1.2.3 Sonstige Anlagenteile, z. B. Beschichtungen von Auffangräumen, aus nicht zugelassenem Material 100 - 2000
1.3 Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebes, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage, Nichtabschließen eines Überwachungsvertrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 c WHG) 150 - 2000
1.4 Verstöße beim Befüllen und Entleeren von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 d WHG)
1.4.1 Mangelhafte Überwachung 100 - 1000
1.4.2 Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtungen 100 - 1000
1.4.3 Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen 150 - 2000
1.4.4 Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind 150 - 2000
1.4.5 Befüllen oder Befüllenlassen von Lagerbehältern ohne selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen 150 - 2000
1.5 Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 e WHG) 500 - 15000
1.6 Nichtanzeige einer nach § 20 Abs. 1 BbgWG anzeigenpflichtigen Handlung (§ 145 Abs. 1 Nr. 7 BbgWG) 50 - 1500
1.7 Verletzung der Meldepflicht nach § 21 Abs. 2 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 7 BbgWG) 100 - 5000
2. Verstöße beim Befördern wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungsanlagen nach § 19 a WHG 1. Verstöße gegen Gewerberecht prüfen,2. Straftat nach den §§ 329, 330 StGB prüfen,3. nach Länge der Rohrleitungsanlagen staffeln
2.1 Errichtung oder Betrieb einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 1000 - 50000
2.2 Wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage oder des Betriebs einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 500 - 30000
2.3 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 19 Abs. 1 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) oder nach § 19 e Abs. 2 Satz 4 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 WHG) 300 - 10000 Zwangsmittel prüfen
2.4 Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 19 e Abs. 2 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 WHG) 50 - 1500
3. Wassergefährdendes Lagern und Ablagern von Stoffen außerhalb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 100 - 50000 1. Für das Lagern in Anlagen gelten die Nummern 1.1 bis 1.10,

2. Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallbeseitigungsgesetze prüfen,

3. Straftat nach den §§ 326, 330, 330 a StGB prüfen

Teil III
Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DMBemerkungen
1. Leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (§ 14 AbwAG i. V. m. § 378 der Abgabenordnung - AO) 300 - 100000 Straftat nach § 14 AbwAG i. V. m. § 370 AO prüfen
2. Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG) 100 - 20000
3. Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG) 100 - 20000

IV.
Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Vorbemerkung

Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Rechtsgüter, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 BNatSchG, § 14 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und den ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) besondere Beachtung zu schenken.

Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Mit dem Katalog soll eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muß in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.

Bei den vom Katalog nicht erfaßten Zuwiderhandlungen soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. Der Verstoß gegen Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einer unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.

Der Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege untergliedert sich in drei Kategorien:

Die erste Kategorie erfaßt Tatbestände außerhalb des Artenschutzes und unterscheidet bei der Bußgeldhöhe zwischen Naturschutzgebieten und den einem ähnlichen Schutz unterstellten Flächen und Objekten, Landschaftsschutzgebieten und anderen geschützten Flächen und Objekten sowie ungeschützten Flächen und Objekten.

Die zweite Kategorie des Kataloges befaßt sich mit dem Artenschutz. Dabei wird bei der Höhe des Bußgeldes unterschieden nach geschützten Arten, die vom Aussterben bedroht sind (Spalte 3), sonstigen geschützten Arten (Spalte 4) und ungeschützten Arten (Spalte 5).

Ausgangspunkt für die Bewertung sind Arten ohne besondere Unterschutzstellung (Spalte 5). Bei den geschützten Arten soll das Bußgeld um 10 %, bei den vom Aussterben bedrohten Arten um 50 % erhöht werden.

Die dritte Kategorie erfaßt sonstige Zuwiderhandlungen.

Durch die Tatbestände werden neben einer Vielzahl von Flächen und Objekten zahlreiche verschiedene Tier- und Pflanzenarten geschützt. Ein übersichtlicher und praktikabler Katalog konnte nur dadurch erstellt werden, daß vergleichbare Schutzgegenstände soweit wie möglich nach einheitlichen Kriterien zusammengefaßt wurden. Da bei vielen Zuwiderhandlungen auf mehrere mögliche Blankettbußtatbestände hingewiesen werden mußte, bedarf es in diesen Fällen einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob eine der aufgeführten Bußgeldvorschriften im Einzelfall verletzt ist.

IV.
Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DMBemerkungen
1. Kategorie der Zuwiderhandlung Die in der 1. Kategorie ausgewiesenen Geldbußen beziehen sich auf Zuwiderhandlungen in Landschaftsschutzgebieten und Naturparks an geschützten Landschaftsbestandteilen, auf einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen gesetzlich geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore).

Bei Zuwiderhandlungen in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmälern3, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen ist das Bußgeld im Rahmen der Obergrenze um 50 % zu erhöhen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte ist das Bußgeld im Rahmen der Obergrenze um 20 % zu vermindern.
1. Die Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von4
1.1 Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten aller Art (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 22 BbgNatSchG)
1.1.1 baurechtlich anzeigefreie Vorhaben 200 - 2000
1.1.2 bis 100 m3 umbauten Raum 1000 - 10000
1.1.3 über 100 m3 3000 - Höchstgrenze
1.2 Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten
1.2.1 bis 2 m3 50 - 1000
1.2.2 über 2 m3 100 - 4000
1.3 Werbeanlagen oder Werbemitteln
1.3.1 bis 2 m3 50 - 500
1.3.2 über 2 m3 100 - 2000
1.4 Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art
1.4.1 bis 1000 m2 100 - 1000
1.4.2 bis 10000 m2 500 - 10000
1.4.3 über 10000 m2 5000 - Höchstgrenze
1.5 Wohnwagen und Zelten
1.5.1 bis zu 10 Tagen 20 - 8005
1.5.2 jeder weitere Tag 10 - 200
1.6 Wegen und Straßen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und Einrichtungen
1.6.1 bis 100 m2 oder 50 m Länge 200 - 2000
1.6.2 bis 1000 m2 oder 500 m Länge 1000 - 10000
1.6.3 über 1000 m2 oder 500 m Länge 3000 - Höchstgrenze
1.7 Flugplätzen, Lagerplätzen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- und Campingplätzen
1.7.1 bis 1000 m2 500 - 3000
1.7.2 bis 10000 m2 2000 - 15000
1.7.3 über 10000 m2 3000 - Höchstgrenze
1.8 ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen
1.8.1 bis 100 m 200 - 1000
1.8.2 bis 1000 m 500 - 5000
1.8.3 über 1000 m 1000 - 10000
1.9 Abgrabungen, Ausfüllungen, Auf- und Abspülungen Straftat nach den §§ 329 Abs. 3 Nr. 2, 330 StGB prüfen
1.9.1 bis 1000 m2 oder m3 200 - 4000
1.9.2 bis 10000 m2 oder m3 1000 - 20000
1.9.3 über 10000 m2 oder m3 3000 - Höchstgrenze
1.10 Wildschutzzäunen und sonstigen Einfriedungen pro lfd. m 5, mindestens 50
1.11 sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder -anzeige bedürfen
1.11.1 baurechtlich anzeigefreie Vorhaben 200 - 4000
1.11.2 bis 100 m3 umbauten Raum 1000 - 20000
1.11.3 über 100 m3 3000 - Höchstgrenze
1.12 Gewässern einschließlich Fischteichen
1.12.1 bis 100 m2 200 - 2000
1.12.2 bis 1000 m2 1000 - 10000
1.12.3 über 1000 m2 3000 - Höchstgrenze
2. Entwässerung von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen Straftat nach den §§ 329 Abs. 3 Nr. 4, 330 StGB prüfen
2.1 bis 100 m2 100 - 1000
2.2 bis 1000 m2 500 - 8000
2.3 über 1000 m2 2000 - Höchstgrenze
3. Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes
3.1 bis 1000 m2 100 - 5000
3.2 bis 10000 m2 500 - 25000
3.3 über 10000 m2 1000 - Höchstgrenze
4. Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Wallhecken, Knicks, Einzelbäumen oder Baumreihen
4.1 bis 10 m Hecke oder Knick 100 - 2000
4.2 bis 100 m oder Knick 500 - 8000
4.3 über 100 m oder Knick 2000 - 30000
4.4 pro Baum 100 - 20000
5. Beseitigung oder Beschädigung von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen
5.1 bis 50 m2 100 - 2000
5.2 bis 200 m2 500 - 8000
5.3 über 200 m2 2000 - 30000
6. Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen 50 - 4000
7. Feuer anzünden 50 - 5000
8. Lärm erzeugen 50 - 500
9. Betreten der Flächen, deren Betreten nach Naturschutzrecht untersagt ist 50 - 1000
10. Reiten oder Fahren sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutzrecht untersagt ist 100 - 2000
11.1 Befahren sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht nicht genutzt werden dürfen 50 - 1000
11.2 Benutzung eines Liegeplatzes für ein Sportboot außerhalb eines Hafens (§ 73 Abs. 1 Nr. 24 BbgNatSchG) 50 - 300
12.1 Verhinderung oder Einschränkung des Betretens von Wegen und Flächen (§ 73 Abs. 1 Nr. 21 BbgNatSchG) 50 - 500
12.2 Markierung von Wanderwegen ohne Befugnis oder Verwendung von nicht festgelegten Markierungszeichen (§ 73 Abs. 1 Nr. 25 BbgNatSchG) 50 - 300
13. Abbrennen oder Vernichten oder Niedrighalten der Bodendecke mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen oder an Wegrändern (§ 73 Abs. 1 Nr. 12 BbgNatSchG)
13.1 bis 50 m2 100 - 1000
13.2 bis 200 m2 200 - 3000
13.3 über 200 m2 500 - 15000
14. Ungenehmigte Errichtung, Erweiterung und der ungenehmigte Betrieb von Tiergehegen (§ 73 Abs. 1 Nr. 20 BbgNatSchG)
14.1 bis 1000 m2 100 - 10000
14.2 bis 10000 m2 500 - 25000
14.3 über 10000 m2 2000 - Höchstgrenze
Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DM
bei vom Aussterben bedrohten Artenbei sonstigen besonders geschützten Artenin anderen Fällen, z. B. bei nicht besonders geschützten Arten
15. 2. Kategorie der Zuwiderhandlung

Kennzeichnung oder Beringung wildlebender Tiere ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 73 Abs. 1 Nr. 18 BbgNatSchG)
100 - 2000
16. Roden, Abschneiden, Fällen oder Beseitigen von Bäumen, Ufervegetation oder ähnlichem Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 73 Abs. 1 Nr. 11 BbgNatSchG)bis
50 m2
bis 200 m2
über 200 m2




50 - 500
100 - 2000
500 - 10000
17. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (§ 73 Abs. 1 Nr. 15 BbgNatSchG i. V. m. § 20 d Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) 100 - 10000
18. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten (§ 73 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BbgNatSchG i. V. m. § 20 d Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 100 - 10000
19. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten (Horste, Winterquartiere) wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 73 Abs. 1 Nr. 13 und 14 BbgNatSchG i. V. m. § 20 d Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 100 - 10000
20. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln (§ 73 Abs. 1 Nr. 17 BbgNatSchG i. V. m. § 20 d Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) 50 - 10000
21. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können, insbesondere Zuwiderhandlungen gegen Verbote, wildlebenden Tieren besonders geschützter Arten sowie nicht besonders geschützter Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, zu fangen oder zu töten

- mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen

- unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel

- mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchteten oder blendenden Vorrichtungen - mit akustischen oder elektrischen Geräten
- durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln

- mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern

- unter Verwendung von Sprengstoffen

- aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder

- aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h (§ 14 Nr. 5 BArtSchV)














500 - 20000














200 - 15000














100 - 10000
22. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)6 100 - 70000,
mindestens das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare7
50 - 50000,
mindestens das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare5
23. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)4 100 - 70000,
mindestens das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare5
50 - 50000,
mindestens das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare5
24. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten (Fledermausquartiere) durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 100 - 20000
25. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Standorte wildlebender Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 100 - 20000
26. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder sie zu be- oder verarbeiten, soweit nicht in Nr. 32 eine abweichende Regelung getroffen ist (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 100 - 70000,
mindestens das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare
50 - 50000,
mindestens das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare
27. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über die Haltung oder Zucht von Tieren bestimmter besonders geschützter Arten (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 100 - 100000 50 - 50000
28. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten

- zu verkaufen

- zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern

- zu kommerziellen Zwecken zur Schau zu stellen oder

- zu anderen Zwecken in den Verkehr zu bringen, zu befördern oder zur Schau zu stellen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, 6 BNatSchG)
100 - 100000,
mindestens das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare
50 - 70000,
mindestens das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare
Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DM




29.
3. Kategorie
Sonstige Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über Aufzeichnungspflichten, insbesondere über

- den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen

- den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht sowie die Muster der zu führenden Bücher

- die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen

- die Überprüfung der Aufzeichnung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 14 Nr. 2 BArtSchV)













100 - 5000
30. Pflichten nach § 10 Abs. 2 BArtSchV zur Anzeige des Bestandes und der Bestandsänderung von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten 50 - 500
31. Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, des 5. Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 30 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG) 100 - 5000
32. Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu dulden, beauftragte Personen dabei zu unterstützen sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen (§ 30 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG) 100 - 5000
33. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen in Einfuhrgenehmigungen über das Inverkehrbringen, Befördern oder Zurschaustellen von Tieren oder Pflanzen (§ 30 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) 100 - 10000
34. die unbefugte Verwendung von Kennzeichen und Bezeichnungen für Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmäler sowie die Bezeichnungen "Vogelwarte, Vogelschutzwarte, Vogelschutzstation, Artenschutzstation" sowie die Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 73 Abs. 1 Nr. 7 und 19 BbgNatSchG) 100 - 2000
35. Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen hinsichtlich Pflege- und Duldungspflichten 100 - 5000

1 Unter Nachtzeit wird die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, unter Tageszeit die Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verstanden.

2 Die zur Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung festgelegten Bußgeldtatbestände gehen vor, soweit es sich bei den betreffenden Gegenständen um Abfälle handelt.

3 Bei Beseitigung des Naturdenkmals richtet sich das höher festzusetzende Bußgeld nach der Bedeutung des Objektes, Straftat nach § 304 StGB prüfen.

4 Die in diesem Katalog nicht aufgeführten Eingriffe im Sinne von § 10  BbgNatSchG unterliegen hinsichtlich  der Bußgeldhöhe dem  pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen  Verfolgungsbehörde.

5 Hier kann auch eine Verwarnung in Betracht kommen.

6 Unter den Voraussetzungen des § 30 a BNatSchG liegt eine Straftat vor.

7 Ist ein wirtschaftlicher Wert mit  angemessenem Verwaltungsaufwand nicht  feststellbar, so wird  dieser durch Relation  zu einem Exemplar  einer Art, die  einen wirtschaftlichen Wert repräsentiert, geschätzt. Die Mindestgeldbußen sind auf nicht oder nur gering attraktive Arten abgestellt.