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Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren
Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren
vom 5. Februar 1993
(JMBl/93, [Nr. 2], S.26)
zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 8. Juni 2011
(JMBl/11, [Nr. 7], S.54)
I. Bestellung
1. Die Bezirksrevisoren werden durch das Ministerium der Justiz bestellt und abberufen.
2. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt - vorbehaltlich eines landeseinheitlichen Bedarfberechnungsschlüssels - im Rahmen der zugewiesenen Stellen für jedes Landgericht und jedes der Dienstaufsicht eines Präsidenten unterstehende Amtsgericht nach dem Umfang der Geschäfte die erforderliche Zahl von Bezirksrevisoren.
3. Zu Bezirksrevisoren können Bedienstete des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegerausbildung bestellt werden, die sich nach ihren Fachkenntnissen, Erfahrungen, Leistungen und persönlichen Eigenschaften hierzu eignen.
4. Vor der Bestellung der Bediensteten ist deren Eignung zu erproben. Die Erprobungszeit beträgt regelmäßig sechs Monate. Sie kann in Ausnahmefällen verkürzt oder verlängert werden.
5. Die zugewiesenen Bediensteten sind während der Erprobungszeit durch möglichst vielseitigen Einsatz in die Tätigkeit einzuführen.
6. Bei der Abberufung ist gleichzeitig die Nachfolge zu regeln.
II. Geschäftsbereich
1. Der Geschäftsbereich der Bezirksrevisoren bei dem Landgericht umfasst das Landgericht, die der Dienstaufsicht des Präsidenten unterstellten Gerichte und die Staatsanwaltschaft.
2. Der Geschäftsbereich der Bezirksrevisoren bei dem Amtsgericht ist auf das Amtsgericht beschränkt.
3. Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisoren bestellt, so regelt der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) die Verteilung der Geschäfte.
III. Dienstaufgaben
1. Den Bezirksrevisoren und mitwirkend den ihnen zugewiesenen Beamten werden folgende Aufgaben übertragen:
1.1. Die Vertretung der Landeskasse nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg.) vom 9. Juni 1992 (5002-I.1/JMBl. S. 78), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006 (JMBl. 2007, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2 die Wahrnehmung der Aufgaben der Kostenprüfungsbeamten nach Abschnitt V der Kostenverfügung (Kostenprüfung), Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 11. Juli 1991 (JMBl. S. 45), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 4. Januar 2008 (5607-II.002/JMBl. S. 8), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3. die außerordentliche Prüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher,
1.4. die Prüfung, dass die Bestimmungen zur Überwachung der Verwendung von Gerichtskostenstemplern beachtet werden (Nr. 13 der Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 23. Mai 1997 [JMBl. S. 83], zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 5. November 2005 [5250-I.005/JMBl. S. 137], in der jeweils geltenden Fassung),
1.5. die Mitwirkung bei der Prüfung der Verwahrgeschäfte der Notare, soweit der Behördenleiter diese nicht richterlichen Dezernenten oder besonders geschulten Beamten der Justizverwaltung übertragen hat.
2. Die Bezirksrevisoren können darüber hinaus mit der Sachbearbeitung in Justizverwaltungsgeschäften beauftragt werden, soweit der vorgenannte Aufgabenbereich nicht beeinträchtigt wird und ein allgemeiner Zusammenhang mit der sonstigen Tätigkeit des Bezirksrevisors besteht.
3. Abschnitt IV Nr. 9 der Geschäftstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für die Grundbuchämter und für die Staatsanwaltschaft im Land Brandenburg (GStO Bbg) vom 30. Oktober 1992 (2325-I.5/JMBl. S. 174) bleibt unberührt.
IV. Geschäftsführung
1. Die Prüfung des Gerichtskostenansatzes und die Maßnahmen zu seiner Berichtigung richten sich nach den §§ 46 bis 52 KostVfg.
2. Auf die Tätigkeiten nach Abschnitt III Nr. 1.3 und 1.4 sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die §§ 47 und 51 KostVfg entsprechend anzuwenden.
3. In dem gemäß § 52 KostVfg zu erstattenden Jahresbericht ist auch auf die Prüfungen gemäß Abschnitt III Nr. 1.3 und 1.4 einzugehen.
4. Eine Abschrift des Jahresberichts und der Stellungnahmen der Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) legt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz vor.
5. Sind an einem Gericht mehrere Bezirksrevisoren tätig, so haben sie sich in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu verständigen.
6. Der Bezirksrevisor führt seinen Schriftwechsel unter der Bezeichnung "Der Bezirksrevisor bei dem Land (Amts)gericht". Zugewiesene Bedienstete und Bedienstete des mittleren Justizdienstes zeichnen "Im Auftrag".
V. Oberlandesgericht, Verwaltungs- und Finanzgerichte
1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
1.1. für den bei dem Oberlandesgericht zu bestellenden Kostenprüfungsbeamten (§ 42 Ziffer 2 KostVfg). Die Vorschriften der Vertretungsordnung JM Brdbg. bleiben unberührt,
1.2. für den bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Potsdam für das Verwaltungsgericht Potsdam und bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Cottbus für die Verwaltungsgerichte Cottbus und Frankfurt (Oder) zu bestellenden Bezirksrevisor mit der Maßgabe, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam für den beim Verwaltungsgericht Potsdam und der Präsident des Verwaltungsgerichts Cottbus für den bei den Verwaltungsgerichten Cottbus und Frankfurt (Oder) zu bestellenden Bezirksrevisor die Dienstaufsicht ausübt,
1.3. für den bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu bestellenden Bezirksrevisor,
1.4 für den bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu bestellenden Bezirksrevisor, dessen Geschäftsbereich auch die Sozialgerichte umfasst.
VI. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung[1] in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel
[1] In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung