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Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren

Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
vom 12. Mai 2025
(JMBl/25, [Nr. 6], S.42)

I. Bestellung

1. Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren werden durch das für Justiz zuständige Ministerium bestellt und abberufen.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt – vorbehaltlich eines landeseinheitlichen Bedarfsberechnungsschlüssels – im Rahmen der zugewiesenen Stellen für jedes Landgericht und jedes der Dienstaufsicht einer Präsidentin oder eines Präsidenten unterstehende Amtsgericht nach dem Umfang der Geschäfte die erforderliche Zahl von Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren.

3. Zu Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren können Bedienstete des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegerausbildung bestellt werden, die sich nach ihren Fachkenntnissen, Erfahrungen, Leistungen und persönlichen Eigenschaften hierzu eignen.

4. Vor der Bestellung der Bediensteten ist deren Eignung zu erproben. Die Erprobungszeit beträgt regelmäßig sechs Monate. Sie kann in Ausnahmefällen verkürzt oder verlängert werden.

5. Die zugewiesenen Bediensteten sind während der Erprobungszeit durch möglichst vielseitigen Einsatz in die Tätigkeit einzuführen.

6. Bei der Abberufung ist gleichzeitig die Nachfolge zu regeln.

II. Geschäftsbereich

1. Der Geschäftsbereich der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem Landgericht umfasst das Landgericht, die der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten unterstellten Gerichte und die Staatsanwaltschaft.

2. Der Geschäftsbereich der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem Amtsgericht ist auf das Amtsgericht beschränkt.

3. Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren bestellt, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) die Verteilung der Geschäfte.

III. Dienstaufgaben

1. Den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren und mitwirkend den ihnen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten werden folgende Aufgaben übertragen:

1.1 Die Vertretung der Landeskasse nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg) vom 9. Juni 1992 (JMBl. S. 78), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 15. Juli 2019 (JMBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

1.2 die Wahrnehmung der Aufgaben der Kostenprüfungsbeamtinnen und Kostenprüfungsbeamten nach Abschnitt 5 der Kostenverfügung (Kostenprüfung), Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 22. September 2023 (JMBl. S. 142), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 23. Dezember 2024 (JMBl. 2025 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

1.3 die außerordentliche Prüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,

1.4 die Prüfung, dass die Bestimmungen zur Überwachung der Verwendung von Gerichtskostenstemplern beachtet werden (Nummer 13 der Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 23. Mai 1997 [JMBl. S. 83], die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 5. November 2005 [JMBl. S. 137] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),

1.5 die Mitwirkung bei der Prüfung der Verwahrgeschäfte der Notarinnen und Notare, soweit die Behördenleitung diese nicht richterlichen Dezernentinnen oder Dezernenten oder besonders geschulten Beamtinnen oder Beamten der Justizverwaltung übertragen hat.

2. Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren können darüber hinaus mit der Sachbearbeitung in Justizverwaltungsgeschäften beauftragt werden, soweit der vorgenannte Aufgabenbereich nicht beeinträchtigt wird und ein allgemeiner Zusammenhang mit der sonstigen Tätigkeit der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors besteht.

3. Nummer 9 der Anlage zu § 8 Absatz 4 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (GStO-ordG-StA) vom 26. September 2016 (JMBl. S. 103), die durch die Allgemeine Verfügung vom 10. Januar 2025 (JMBl. S. 7) geändert worden ist, bleibt unberührt.

IV. Geschäftsführung

1. Die Prüfung des Gerichtskostenansatzes und die Maßnahmen zu seiner Berichtigung richten sich nach den §§ 39 bis 45 der Kostenverfügung (KostVfg).

2. Auf die Tätigkeiten nach Abschnitt III Nummer 1.3 und 1.4 sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die §§ 40 und 44 KostVfg entsprechend anzuwenden.

3. In dem gemäß § 45 KostVfg zu erstattenden Jahresbericht ist auch auf die Prüfungen gemäß Abschnitt III Nummer 1.3 und 1.4 einzugehen.

4. Eine Abschrift des Jahresberichts und der Stellungnahmen der Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) legt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts dem für Justiz zuständigen Ministerium vor.

5. Sind an einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren tätig, so haben sie sich in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu verständigen.

6. Die Bezirksrevisorin führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Die Bezirksrevisorin bei dem Land-(Amts-)gericht“, der Bezirksrevisor führt seinen Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Der Bezirksrevisor bei dem Land-(Amts-)gericht“. Zugewiesene Bedienstete und Bedienstete des mittleren Justizdienstes zeichnen „Im Auftrag“.

V. Oberlandesgericht, Verwaltungsgerichte, Finanzgericht und Sozialgerichte

1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß

1.1 für die bei dem Oberlandesgericht zu bestellende Kostenprüfungsbeamtin oder den bei dem Oberlandesgericht zu bestellenden Kostenprüfungsbeamten (§ 35 Nummer 2 KostVfg). Die Vorschriften der Vertretungsordnung JM Brdbg bleiben unberührt,

1.2 für die bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Potsdam für das Verwaltungsgericht Potsdam und bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Cottbus für die Verwaltungsgerichte Cottbus und Frankfurt (Oder) zu bestellende Bezirksrevisorin oder den an den vorgenannten Gerichten zu bestellenden Bezirksrevisor mit der Maßgabe, dass die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam für die beim Verwaltungsgericht Potsdam und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Cottbus für die bei den Verwaltungsgerichten Cottbus und Frankfurt (Oder) zu bestellende Bezirksrevisorin oder den an den vorgenannten Gerichten zu bestellenden Bezirksrevisor die Dienstaufsicht ausübt,

1.3 für die bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu bestellende Bezirksrevisorin oder den bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu bestellenden Bezirksrevisor,

1.4 für die bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu bestellende Bezirksrevisorin oder den bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu bestellenden Bezirksrevisor, deren oder dessen Geschäftsbereich auch die Sozialgerichte umfasst.

VI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz über die Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren vom 5. Februar 1993 (JMBl. S. 26), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 8. Juni 2011 (JMBl. S. 54) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 12. Mai 2025

Der Minister der Justiz und für Digitalisierung

Dr. Benjamin Grimm