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Verbleibensvoraussetzungen, Zulageberechtigung bei Geräten und Programmen der elektronischen Datenverarbeitung, Gewährung von Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter
Verbleibensvoraussetzungen, Zulageberechtigung bei Geräten und Programmen der elektronischen Datenverarbeitung, Gewährung von Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter
vom 21. März 1994
Außer Kraft getreten
I. Verbleibensvoraussetzungen
Dreijahreszeitraum
Dieser Zeitraum ist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder der Herstellung zu berechnen.
Der Zeitpunkt der Anschaffung oder der Herstellung im Sinne des Investitionszulagenrechtes weicht von dem des Ertragsteuerrechtes ab (vgl. Tzn. 15 und 17 - 19 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991; BStBl I 1991, 768).
Ein Wirtschaftsgut ist für Zwecke der Investitionszulage erst angeschafft, wenn der Anspruchsberechtigte in der Lage ist, es in seinem Betrieb einzusetzen. Dementsprechend ist ein Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung etwaig erforderlicher Montagearbeiten, im Zeitpunkt der Abholung beim Veräußerer oder mit der Erteilung einer behördlichen Betriebsgenehmigung angeschafft.
Investitionszulagenrechtlich ist ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt hergestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend im Betrieb genutzt werden kann. Es kommt bei der Herstellung also nicht auf den tatsächlichen Beginn der Nutzung an, es muss lediglich die Inbetriebnahme möglich sein. Die Möglichkeit der Inbetriebnahme erfordert auch das Vorliegen behördlicher Genehmigungen (z. B. TÜV-Abnahme). Ist für die Inbetriebnahme eines hergestellten Wirtschaftsguts keine behördliche Genehmigung erforderlich, so können als Indiz für die Fertigstellung Montageberichte und Abnahmeprotokolle herangezogen werden. Eine probeweise Inbetriebnahme kann als Merkmal für die Beendigung einer Herstellung angesehen werden, wenn das Wirtschaftsgut nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verändert wurde.
Betriebsstätte im Fördergebiet
Diese Betriebsstätte muss nicht im Eigentum des Investitionszulageberechtigten stehen. Es reicht aus, wenn das Wirtschaftsgut in irgendeiner Betriebsstätte im Fördergebiet verbleibt.
Anlagevermögen
Jeder Wechsel vom Anlagevermögen in andere Vermögensbereiche innerhalb des Dreijahreszeitraums ist schädlich. Es gibt keine kurzfristige unschädliche Unterbrechung.
In Gesamtvollstreckungs- (Konkurs-) und Liquidationsfällen wechselt das Anlagevermögen des Betriebes durch den Konkurs oder die Erklärung der Liquidation nicht zwangsläufig in das Umlaufvermögen.
Ändert sich in derartigen Fällen die wirtschaftliche Zweckbestimmung der Anlagegüter dahingehend, dass deren ausschließlicher Verwendungszweck im Betrieb nicht mehr die Nutzung für betriebliche Zwecke, sondern nur noch die Veräußerung ist und wird diese Änderung der betrieblichen Zweckbestimmung auch nach außen hin kenntlich gemacht, so wechseln die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in das Umlaufvermögen. Wird das Wirtschaftsgut tatsächlich weiterhin im Geschäftsbetrieb genutzt, so reicht die bloße Absicht, das Wirtschaftsgut zu veräußern für die Umwidmung von Anlagevermögen zu Umlaufvermögen nicht aus.
In dem vom FG Berlin am 23.07.1980 entschiedenen Einzelfall eines Konkurses (AZ: II 21/78; EFG 1981, 69-71) war der genaue Zeitpunkt der Umwandlung des Anlagevermögens in Umlaufvermögen nicht entscheidungserheblich. Gibt der Konkursverwalter die Wirtschaftsgüter zur Veräußerung oder Verwertung durch die Gläubiger frei und besteht zu diesem Zeitpunkt keine nachweisbare Absicht, den Betrieb fortzuführen, so kann zu diesem Zeitpunkt die Umwandlung zu Umlaufvermögen angenommen werden.
Unabhängig davon, ob das Anlagevermögen des Betriebes zu Umlaufvermögen geworden ist, muss die gesamte Investitionszulage zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden.
In Liquidationsfällen, in denen der Stpfl. keine nachweisbaren Handlungen tätigt, die darauf schließen lassen, dass der Betrieb nicht zerschlagen, sondern als lebender Betrieb veräußert werden soll, kann die Umwandlung des Anlagevermögens bereits zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden. Im Einzelfall ist der erforderliche Nachweis für die Nutzung der Wirtschaftsgüter zu betrieblichen Zwecken über den Zeitpunkt der Erklärung der Liquidation hinaus vom Steuerpflichtigen zu erbringen. In Zweifelsfällen ist die InvZ mangels Nachweis der Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen zurückzufordern.
In anderen Fällen wird die Absicht des Betriebsinhabers, ein Wirtschaftsgut nicht mehr zu betrieblichen Zwecken, sondern nur noch durch Veräußerung zu nutzen, dadurch nach außen hin kenntlich gemacht, dass er das Wirtschaftsgut zum Verkauf herrichtet und zu Verkaufszwecken ausstellt. Die bloße Stillegung eines Wirtschaftsguts reicht für die Umwandlung in Umlaufvermögen nicht aus. Ein Wirtschaftsgut, das bis zur Veräußerung im Betrieb genutzt wurde, verbleibt bis zur Veräußerung im Anlagevermögen und kann dementsprechend unschädlich in das Anlagevermögen eines Dritten wechseln.
Einzelprobleme zu den Verbleibensvoraussetzungen
Vermietung
Hier ist zunächst zu überprüfen, bei wem die Wirtschaftsgüter verbleiben .
Sie verbleiben bei
- kurzfristigen (bis zu drei Monaten) Vermietungen beim Vermieter;
- bei längerfristigen Vermietungen verbleiben die Wirtschaftsgüter beim Nutzenden.
Kommt man bei der Überprüfung der Nutzungsüberlassung zum Ergebnis, dass das Wirtschaftsgut beim Nutzenden (Mieter) verblieben ist, so ist zu prüfen, ob der Mieter das Wirtschaftsgut im Fördergebiet belassen hat. Den Vermieter trifft hier eine besondere Nachweispflicht, da er durch die langfristige Fremdvermietung die Möglichkeit geschaffen hat, dass ein Dritter das Wirtschaftsgut aus dem Fördergebiet entfernt.
In welchen Fällen die Verbleibensvoraussetzungen noch als erfüllt anerkannt werden können, obwohl die Wirtschaftsgüter vorübergehend aus dem Fördergebiet verschafft wurden, ist aus den nachfolgenden Übersichten ersichtlich:
Verbleiben von Transportmitteln im Fördergebiet (Tz 48 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991) |
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Einsatz im Fördergebietsverkehr | |||||
überwiegend | regelmäßig | ||||
in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums | in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums | ||||
Betriebstage im Fördergebiet | Ausfahrt aus dem Fördergebiet | ||||
über 50 % | unter 50 % | über 183 Tage | unter 183 Tage | jede Ausfahrt höchstens 14 Tage |
eine Ausfahrt über 14 Tage |
InvZ ja |
InvZ nein |
InvZ ja |
InvZ nein |
InvZ ja |
InvZ nein |
Veräußerung
Wechselt das Wirtschaftsgut vom Zulagenberechtigten auf einen Dritten, so trägt der Zulagenberechtigte über den gesamten Dreijahreszeitraum hinweg die Nachweispflicht für die begünstigte Nutzung. Die Verknüpfung der Zulage an das Fördergebiet und nicht an einzelne genau bestimmte Betriebe ist eine besondere Begünstigung, die jedoch nicht dazu führen darf, dass dem Stpfl. wegen der Schwierigkeiten des Nachweises im Übertragungsfall aus Billigkeit die Zulage belassen wird.
Nachweis der Verbleibensvoraussetzungen
Nachweispflichtig ist der Anspruchsberechtigte.
Bereits bei der Festsetzung der Zulage kann in strittigen Fällen, das ist z. B. der Erwerb von Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige selbst zur eigenen Freizeitgestaltung nutzen kann (Wohnmobile, Schiffe), eine Auflage für den späteren Nachweis gefordert werden.
Der Steuerpflichtige kann aufgefordert werden, zukünftig Fahrtenbücher oder andere gleichwertige Aufzeichnungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter zu führen und bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt vorzulegen oder in Vermietungsfällen den Ort der Nutzung durch den Mieter bestätigen zu lassen.
Auch in Veräußerungsfällen trägt der Stpfl. die Beweislast für den Verbleib der Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet. Auf die Verpflichtung des Stpfl., Nutzungsänderungen jederzeit von sich aus anzuzeigen, wird hier besonders hingewiesen!
Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung an einen Nachweis nicht nach und bietet er auch keinen anderen Nachweis, ist die InvZ unverzüglich zurückzufordern.
In Übertragungsfällen ist der Antragsteller stets aufzufordern, den Verbleib der Wirtschaftsgüter darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Zulage zurückzufordern.
II. Zulageberechtigung bei Geräten und Programmen der elektronischen Datenverarbeitung
Immaterielle Wirtschaftsgüter
sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Die Abgrenzung zu den beweglichen Wirtschaftsgütern ist auch hier nach dem BGB vorzunehmen, da immaterielle Wirtschaftsgüter Recht und nicht Sachen sind. Im einzelnen kommen hier in Betracht:
- Patente
- Urheberrechte
- Konzessionen
- Lizenzen
- Spielfilme
- Computerprogramme (Software)
Computerprogramme
sind Ideen zur Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung. Diese Ideen überlässt der Verfasser des Programms dem Nutzer gegen Gebühr. Sie sind daher mit den Lizenzen oder Konzessionen vergleichbar.
Computerprogramme sind in der Regel nicht als Bestandteil der Hardware den beweglichen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen bei Erwerb der Hardware Systemsoftware erworben wurde und die Systemsoftware nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen wurde. Dass hier keine hardwaregebundene Software vorliegt, wird besonders dadurch deutlich, dass der Steuerpflichtige die Systemsoftware auf eine andere Hardware übertragen kann. Hardwaregebundene Software ist für den Steuerpflichtigen nicht anderweitig verwendbar.
Bei Rechnung, in denen die Anschaffungskosten von Hardware und Programmen nicht getrennt ausgewiesen sind, ist eine Kostenaufteilung (ggf. im Wege der Schätzung) anzustreben.
Sogenannte Trivialprogramme (Anschaffungskosten unter 800 DM) sind abweichend von den übrigen Computerprogrammen als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen (vgl. R 31 a EStR). Sie sind dennoch nicht den begünstigten Wirtschaftsgütern zuzurechnen, da sie geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG sind. Die Trivialprogramme sind zwar für den Steuerpflichtigen nicht ohne die Hardware nutzbar, die Gewährung der Investitionszulage scheitert jedoch daran, dass Trivialprogramme nicht technisch auf eine bestimmte betriebsspezifische Hardware abgestimmt sind.
Werden Trivialprogramme in Paketen erworben, deren gesamte Anschaffungskosten über 800 DM liegen, so handelt es sich um eine Summe von Einzelanschaffungen nicht zulagebegünstigter geringwertiger Wirtschaftsgüter.
III. Gewährung von Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter
Hierunter fallen Sachen im Sinne des BGB, insbesondere auch Tiere, Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen.
a) Betriebsvorrichtungen
Betriebsvorrichtungen sind Gebäudebestandteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sondern ihren Nutzungs- und Funktionszusammenhang in der unmittelbaren Ausübung des Gewerbes haben.
Hinweis:
Auch hier gilt, dass eventuell vorhandene Einzelfallurteile keine allgemeine Gültigkeit haben, sondern stets zu prüfen ist, ob der entschiedene Einzelfall mit dem zu beurteilenden Fall übereinstimmt oder vergleichbar ist. Je nach Betriebszweck können Einrichtungen Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung sein.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bewertungsrichtlinien und die zum Bewertungsgesetz ergangenen Erlasse hingewiesen. In strittigen Fällen ist es erforderlich, den Bausachverständigen einzuschalten, damit die Entscheidung, die für die Festsetzung der InvZ getroffen wird, nicht von einer Entscheidung für die Einheitswertfeststellung des Grundstücks abweicht.
b) Scheinbestandteile
sind ebenfalls von Gebäude- und Grundstücksbestandteilen abzugrenzen. Sie entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Dies ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden und sie nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert haben. Hinzu kommt, dass bereits bei Einbau in das Gebäude damit zu rechnen ist, dass die Wirtschaftsgüter wieder entfernt werden.
c) Mietereinbauten
Hierzu wird auf EStG-Kartei Brandenburg § 2 InvZulG Fach 1 Nr. 1004 sowie das BMF-Schreiben vom 15.01.1976 (BStBl I 1976, 66) zur Ertragsteuerlichen Behandlung von Mietereinbauten und Mieterumbauten hingewiesen.
d) Miteinander verbundene bewegliche Wirtschaftsgüter
Behält ein Gegenstand, der kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist, für sich gesehen seine eigenständige Bewertbarkeit und hat er für den Betrieb einen selbständigen Nutzen, so verliert er seine Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut nicht dadurch, dass er nur durch Zusammenfügen mit anderen Wirtschaftsgütern gebraucht werden kann. Dementsprechend sind maschinengebundene Aggregate der Bauindustrie oder der Landwirtschaft selbständige Wirtschaftsgüter. Verlieren Gegenstände durch einen dauerhaften Einbau in bereits bestehende Wirtschaftsgüter oder durch einen dauerhaften Zusammenbau mit anderen Gegenständen ihre eigenständige Bewertbarkeit, so werden sie Bestandteil dieses Wirtschaftsgutes.
e) Versorgungsnetze
sind grundsätzlich nur ein Wirtschaftsgut, (vgl. BFH vom 11.01.1991, BStBl II 1992, 5.)
Die Herstellung neuer Netze, die mit bereits bestehenden Netzen verbunden werden, ist auch dann eine Erweiterung des bestehenden Netzes, wenn die Netze nicht ununterbrochen als Einheit betrieben werden, sondern die Verbindung nur bei einem etwaigen Ausfall der Teilnetze in Anspruch genommen wird.