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Bewertung von Tankstellengrundstücken im Beitrittsgebiet
Abschlagsregelungen wegen wirtschaftlicher Überalterung von Tankstellengebäuden

Bewertung von Tankstellengrundstücken im Beitrittsgebiet
Abschlagsregelungen wegen wirtschaftlicher Überalterung von Tankstellengebäuden

vom 24. März 1995

Außer Kraft getreten

Gleichlautende Erlasse der Länder betreffend die Bewertung von Tankstellengrundstücken im Beitrittsgebiet vom 9. November 1992 (BStBl I 1992, 712)

Nach Tz 4.3.4.3 Abs. 3 des o. g. Erlasses ist ein Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung für Tankstellengrundstücke zu gewähren, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden sind und am Feststellungszeitpunkt mindestens 12 Jahre alt sind.

Die Abschlagsregelung ist für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr anzuwenden, es sei denn, dass im Einzelfall aufgrund entsprechender Nachweise eine wirtschaftliche Überalterung angenommen werden kann.

Bedingt durch den Fortfall der Abschläge ist zu prüfen, ob für die betroffenen Tankstellengrundstücke eine Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ab dem 1. Januar 1994 (§ 132 Abs. 4 BewG) in Betracht kommt. Bei den noch vorhandenen älteren Tankstellengrundstücken kann angenommen werden, dass sie sich künftig auf dem Tankstellenmarkt behaupten werden; insoweit haben sich bei diesen Grundstücken die tatsächlichen Verhältnisse geändert.

Den Eigentümern von Tankstellengebäuden bleibt es unbenommen, im Einzelfall eine Ermäßigung wegen wirtschaftlicher Überalterung, z. B. unter Hinweis auf den Stillegungsplan oder auf Umbaupläne des betreffenden Mineralölkonzerns, geltend zu machen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.