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Behandlung, Aufbewahrung und Verwertung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Waffen und anderer verbotener Gegenstände nach dem Waffenrecht

Behandlung, Aufbewahrung und Verwertung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Waffen und anderer verbotener Gegenstände nach dem Waffenrecht
vom 15. April 2003
(JMBl/03, [Nr. 5], S.50)

zuletzt geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 4. April 2018
(JMBl/18, [Nr. 5], S.42)

Außer Kraft getreten am 14. August 2023 durch Gemeinsamen Runderlass vom 2. Juli 2013
(JMBl/13, [Nr. 8], S.78)

Abschnitt 1
Geltungsbereich

1. Allgemeines

Dieser Runderlass regelt die Behandlung, Aufbewahrung und Verwertung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Waffen und anderer verbotener Gegenstände nach dem Waffenrecht.

1.1 Anderweitig in den Besitz einer Behörde gelangte Waffen und andere unter das Waffenrecht fallende Gegenstände

Für anderweitig in den Besitz einer Behörde gelangte Gegenstände (z. B. durch Verzicht eines Verfügungsberechtigten) gelten die Vorschriften dieses Erlasses entsprechend.

1.2 Fundgegenstände

Für gefundene Gegenstände im Sinne dieses Erlasses gelten unter Berücksichtigung des § 13 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Vorschriften des Runderlasses des Ministeriums des Innern über die Behandlung von Fundsachen und Fundtieren vom 21. Dezember 1993 (Az.: I/8-10-06/93/46-3522-9) und die Vorschriften dieses Erlasses entsprechend.

Abschnitt 2
Begriffsbestimmung

Waffen und andere unter das Waffenrecht fallende Gegenstände im Sinne dieses Erlasses sind

  1. Schusswaffen (Waffen, bei denen Geschosse durch Gas-, Wasser- oder Luftdruck durch einen Lauf getrieben werden),
  2. tragbare Geräte, die den Schusswaffen gleichgestellt sind (Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind),
  3. Munition (fertige Munition für Schusswaffen sowie Schießpulver jeder Art),
  4. fertige oder vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen und Munition,
  5. Hieb- und Stoßwaffen (Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen),
  6. verbotene Gegenstände im Sinne des geltenden Waffenrechts,
  7. Dekorationswaffen für Zier- und Sammlerzwecke im Sinne des geltenden Waffenrechts.

Abschnitt 3
Behördlich eingezogene und sichergestellte Waffen und andere unter das Waffenrecht fallende Gegenstände

1. Sicherstellung/Einziehung durch die Polizei

Soweit Waffen und andere verbotene Gegenstände nach dem Waffenrecht behördlich sichergestellt, beschlagnahmt oder aufgrund eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes eingezogen wurden, sind diese nach entsprechender Behandlung und Aufbewahrung gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 dieses Erlasses dem Zentraldienst der Polizei (ZDPol) zur Verwertung zu übergeben. Die Entscheidung über die Verwertung obliegt der sachbearbeitenden Dienststelle. Die Verwertung ist nur unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

2. Behandlung

2.1 Registrierung

Die Sicherstellung und Einziehung von Waffen und anderer unter das Waffenrecht fallende Gegenstände sind zu protokollieren. Eingang und Verbleib der Gegenstände sind zu registrieren.

2.2 Kennzeichnung

Jeder sichergestellte oder eingezogene Gegenstand ist mit einem Anhänger oder Aufkleber mit den folgenden Angaben zu versehen:

  1. Bezeichnung des Gegenstandes einschließlich des Herstellers und der Herstellungsnummer,
  2. Name und Anschrift des bisherigen Eigentümers oder Empfangsberechtigten,
  3. Sicherstellungsnummer bzw. Bezeichnung der Einziehungsentscheidung,
  4. Ort und Datum der Inverwahrnahme,
  5. Tagebuchnummer des Vorgangs,
  6. Bezeichnung der sachbearbeitenden Dienststelle.

2.3 Weitergabe

Die Aushändigung eines Gegenstandes an andere Behörden oder Dienststellen ist nur gegen eine Empfangsbescheinigung zulässig.

2.4 Beförderung

Werden Waffen oder andere unter das Waffenrecht fallende Gegenstände transportiert, sind sie gemäß Nummer 2.2 zu kennzeichnen. Schusswaffen sind in ungeladenem Zustand zu befördern. Dabei sind Schusswaffen und Munition getrennt voneinander zu verpacken.

3. Aufbewahrung

Sichergestellte und eingezogene Waffen und andere unter das Waffenrecht fallende Gegenstände sind entladen und gesichert in den Verwahrstellen der Polizei besonders gesichert aufzubewahren.

4. Verwertung

Die Verwertung von Waffen und anderen unter das Waffengesetz fallenden Gegenständen im Sinne dieses Erlasses umfasst die Vernichtung, die Übergabe an andere Behörden und die Veräußerung von Waffen.

4.1 Vernichtung von Waffen

Waffen oder Gegenstände im Sinne dieses Erlasses, die in das Eigentum des Landes übergegangen sind, werden grundsätzlich nicht veräußert, sondern vernichtet. Andere Waffen oder Gegenstände im Sinne dieses Erlasses können nur vernichtet werden, wenn eine Verzichtserklärung des bisher Berechtigten vorliegt.

4.2 Übergabe an andere Behörden

Die eingezogenen und sichergestellten Waffen und Gegenstände können anstelle einer Vernichtung zur Ergänzung der kriminaltechnischen Sammlungen, für Zwecke des Schusswaffenerkennungsdienstes beim Polizeipräsidium Land Brandenburg oder für die Lehr- und Ausbildungssammlung beim ZDPol verwendet werden. Sofern eingezogene und sichergestellte Waffen und Gegenstände beim Polizeipräsidium Potsdam keine Verwendung finden, kann eine Abgabe an die kriminaltechnischen Sammlungen des Bundeskriminalamtes, anderer Landeskriminalämter, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung erfolgen, soweit ein entsprechendes Ersuchen vorliegt und ein solcher Gegenstand dort noch nicht vorhanden ist. Funktionsfähige Schusswaffen, die in Art und Kaliber den Dienstwaffen der Polizei entsprechen, können in den diensttechnischen Waffenbestand übernommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium des Innern und für Kommunales.

Funktionsfähige Schusswaffen, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, sind dem Zentralgerätelager für die Bundespolizei anzubieten und unentgeltlich zu überlassen, soweit kein anderer Bedarf beim Polizeipräsidium Land Brandenburg besteht. Waffen und Waffenteile entsprechend Abschnitt 2 Buchstabe g dieses Erlasses können bei begründetem Bedarf anderen Polizeibehörden und -einrichtungen übergeben werden.

4.3 Veräußerung von Waffen

Waffen oder Gegenstände im Sinne dieses Erlasses, die sich im Besitz, aber nicht im Eigentum des Landes befinden, und nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, sind zu veräußern, sofern nicht eine Verzichtserklärung des bisher Berechtigten vorliegt.

Sie sind, wenn gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nur an Inhaber einer Erlaubnis nach dem geltenden Waffenrecht oder an sonstige zum Erwerb berechtigte Personen zu veräußern, nachdem der Verkaufswert durch den ZDPol ermittelt worden ist. Der bei der Veräußerung erzielte Erlös ist nach den jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften vom ZDPol zu vereinnahmen. Der Erlös aus der Veräußerung steht dem bisher Berechtigten zu. Er ist nach Abzug der Verwaltungskosten bargeldlos unter Mitteilung der Betragsrechnung an den bisher Berechtigten zu überweisen. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die beim ZDPol mit der Verwertung entstandenen Auslagen (§ 9 GebGBbg).

Übersteigen die Verwaltungskosten den zu erzielenden Erlös, benachrichtigt das Polizeipräsidium Land Brandenburg nach Mitteilung durch den ZDPol den bisher Berechtigten und gibt ihm Gelegenheit zur Verzichtserklärung. Sollte der Berechtigte eine Verzichtserklärung nicht abgeben, zieht das Polizeipräsidium Land Brandenburg die nicht gedeckten Verwaltungskosten von dem bisher Berechtigten ein. Liegt für die zu veräußernden Gegenstände eine Verzichtserklärung vor oder ist trotz zweimaliger Bemühung ein Erlös nicht zu erzielen, so sind sie gemäß Nummer 4.1 zu vernichten oder gemäß Nummer 4.2 an andere Behörden zu übergeben.

Abschnitt 4
Vorschriften für das Ermittlungs- und das Strafverfahren

1. Zuständige Stelle im Sinne des § 70 Abs. 1 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)

Die Waffen und andere unter das Waffenrecht fallende Gegenstände im Sinne dieses Erlasses sind dem ZDPol zuzuführen. § 70 Abs. 4 StVollstrO bleibt unberührt.

2. Aufbewahrung

Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder abschließenden Entscheidung des Verfahrens werden Waffen und andere unter das Waffenrecht fallende Gegenstände im Sinne dieses Erlasses bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft - soweit erforderlich, bei dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht - aufbewahrt. Für die Aufbewahrung gelten die Bestimmungen der Anweisung für die Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände (Gewahrsamssachenanweisung vom 27. Oktober 2014, JMBl. S. 130). Eine Aufbewahrung beim ZDPol kann vereinbart werden, wenn die Staatsanwaltschaft im Einzelfall über keine sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten verfügt.

3. Übergabe

Zur Sicherstellung des „Vier-Augen-Prinzips“ sind die Waffen im Nachgang getrennt von den Sachakten des Verfahrens nach vorheriger Anmeldung mittels gesonderten Kuriers der Polizei an die Staatsanwaltschaft zu übergeben. Dabei ist ein Übernahme-/Übergabeprotokoll zu fertigen.

4. Übernahme

Rechtskräftig eingezogene oder anderweitig in den Besitz einer Behörde gelangte Waffen und andere unter das Waffenrecht fallende Gegenstände im Sinne dieses Erlasses werden nach Bedarfsanmeldung vom ZDPol bei der Staatsanwaltschaft abgeholt und einer Verwertung nach Maßgabe dieses Erlasses zugeführt.

Abschnitt 5
Kosten

Beschlagnahmte und sichergestellte Gegenstände sind spätestens mit der Abgabe des Ermittlungsvorganges an die Staatsanwaltschaft oder sonstige Verfolgungsbehörden zu übergeben, sofern nicht im Einzelfall eine Vereinbarung über die Fortführung der Verwahrung durch die Polizei getroffen wird. Erfolgt eine weitere Verwahrung durch die Polizei, werden die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten des Tages, an dem die Entscheidung der Justizbehörde über die Freigabe dem Berechtigten zugeht, von der Polizei vorläufig getragen. Diese Kosten sind als Verfahrenskosten zum Strafverfahren mitzuteilen. Die Polizei fordert in der Regel die ihr entstandenen Auslagen nicht zur Erstattung an. Kosten, die dem ZDPol durch die externe Inanspruchnahme von Leistungen entstanden sind, werden vom Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz erstattet.

Abschnitt 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Er gilt befristet bis zum 14. April 2023. Die Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeit bleibt hiervon unbenommen.

Potsdam, den 15. April 2003

Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten

Barbara Richstein

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm