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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV)
vom 22. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 25], S.531)

Auf Grund des § 132 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Ziel und Bedeutung der Bewährungsfeststellungen

Die Bewährungsfeststellungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Beamtin oder der Beamte für das Amt in Zukunft fachlich geeignet ist. Im Mittelpunkt dieser Feststellung steht eine Individualbetrachtung der Person mit einer Prognose, die sich auf das innegehabte oder auf das angestrebte Statusamt bezieht. Eine Feststellung über die gesundheitliche oder charakterliche Eignung wird nicht getroffen. Diese sind separat zu treffen.

2 Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landesdienstes mit Ausnahme

  • der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
  • der Mitglieder des Landesrechnungshofes,
  • der Direktorin oder des Direktors des Landtages,
  • der Professorinnen und Professoren sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  • der Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes, ausgenommen des schulpsychologischen Dienstes,
  • der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf,
  • der Beamtinnen und Beamten auf Zeit,
  • der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

3 Anlässe zur Bewährungsfeststellung

Bewährungsfeststellungen sind aus folgenden Anlässen zu fertigen:

3.1 Laufbahnrechtliche Probezeit

Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die die Probezeit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu absolvieren haben. Für die Probezeitbewährungsfeststellung sind Zwischenfeststellungen und eine abschließende Feststellung erforderlich.

3.2 Amt mit leitender Funktion

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die ein Amt mit leitender Funktion nach § 120 des Landesbeamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen bekommen haben.

3.3 Dienstposten mit höher bewerteter Funktion

Für Beamtinnen und Beamte, die zur Vorbereitung einer Beförderungsentscheidung einen Dienstposten mit höher bewerteter Funktion übertragen bekommen haben.

3.4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die sich mit Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung für den Zugang zu einer höheren Laufbahn beworben haben und sich nach erfolgreicher Auswahl beim Zugang zur höheren Laufbahn vor der Übertragung eines Amtes der höheren Laufbahn zu bewähren haben.

3.5 Aufstieg in eine höhere Laufbahn

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die sich im Rahmen eines Aufstieges in eine höhere Laufbahn nach Abschluss der Aufstiegsausbildung zu bewähren haben.

4 Inhalt der Bewährungsfeststellungen

4.1 Grundsätzliche Angaben

Anzugeben sind der Anlass der Bewährungsfeststellung, allgemeine Angaben zur Person, der Bewährungszeitraum, die Zeiträume der innegehabten Dienstposten, die Aufgabenbeschreibung, das Datum des Entwurfsgespräches und der Eröffnung. Für die Bewährungsfeststellungen ist der in der Anlage vorbereitete Vordruck zu benutzen.

4.2 Maßstab

4.2.1 Allgemeines

Die Bewährungsfeststellung beinhaltet eine Prognoseentscheidung. Es handelt sich um einen Akt wertender Erkenntnis.

4.2.2 Laufbahnrechtliche Probezeit

Die Bewährungsfeststellung bei der laufbahnrechtlichen Probezeit ist anhand der im Bewährungszeitraum erbrachten Leistungen festzustellen. Die Entscheidung über die Bewährung der Probebeamtin oder des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung, ob die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung des innegehabten Statusamtes verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Es gilt ein strenger Maßstab. Die Bewährung muss umfassend vorliegen. Für die Verneinung genügen bereits begründete ernsthafte und nachhaltige Zweifel.

4.2.3 Amt mit leitender Funktion

Die Bewährungsfeststellung beim Amt mit leitender Funktion ist anhand der im Bewährungszeitraum erbrachten Leistungen festzustellen. Die Entscheidung über die Bewährung der Probebeamtin oder des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung, ob die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung des innegehabten Statusamtes verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird.

4.2.4 Dienstposten mit höher bewerteter Funktion

Die Bewährungsfeststellung beim Dienstposten mit höher bewerteter Funktion ist anhand der im Bewährungszeitraum erbrachten Leistungen festzustellen. Die Feststellung beinhaltet die Prognose, ob die Beamtin oder der Beamte die in Betracht kommenden Anforderungen des angestrebten Statusamtes erfüllen wird.

4.2.5 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

Die Bewährungsfeststellung nach Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung ist anhand der im Bewährungszeitraum erbrachten Leistungen festzustellen. Die Feststellung beinhaltet die Prognose, ob die Beamtin oder der Beamte die in Betracht kommenden Anforderungen des angestrebten Statusamtes erfüllen wird.

4.2.6 Aufstieg in eine höhere Laufbahn

Die Bewährungsfeststellung beim Aufstieg in eine höhere Laufbahn ist anhand der im Bewährungszeitraum erbrachten Leistungen festzustellen. Die Feststellung beinhaltet die Prognose, ob die Beamtin oder der Beamte die in Betracht kommenden Anforderungen des angestrebten Statusamtes erfüllen wird.

4.3 Bewertung

Beamtinnen und Beamte können bei der Bewertung der Bewährungsfeststellung nur mit „bewährt“ und „nicht bewährt“ bewertet werden. Bei der Bewährungsfeststellung für die laufbahnrechtliche Probezeit kann im Falle einer überdurchschnittlich erbrachten Leistung ein „besonders bewährt“ festgestellt werden. Ist eine abschließende Entscheidung über die laufbahnrechtliche Probezeit oder über die Übertragung eines Dienstpostens mit höher bewerteter Funktion noch nicht möglich, so ist die Bewertung „noch nicht bewährt“ zu erteilen, sofern bei einer Verlängerung der Probezeit eine Bewährung noch zu erwarten ist.

4.4 Hinweise und Anmerkungen

Sind bestimmte Merkmale oder Befähigungen bei der zu bewertenden Person besonders auffallend oder herausragend, so können diese separat als Hinweise und Anmerkungen festgehalten werden.

5 Zuständigkeiten

5.1 Entwerferin und Entwerfer, die und der Bewährungsfeststellende

Die Bewährungsfeststellung erfolgt durch eine Entwerferin oder einen Entwerfer und eine Bewährungsfeststellende oder einen Bewährungsfeststellenden. Entwerferin oder Entwerfer soll in der Regel die oder der unmittelbare Vorgesetzte sein. Die oder der Bewährungsfeststellende soll eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter mit breiter Führungsverantwortung sein, die oder der auf Grund der Führungserfahrung und der Zahl der unterstellten Beamtinnen und Beamten die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe sicherstellen kann.

Wer Entwerferin oder Entwerfer und wer die oder der Bewährungsfeststellende ist, bestimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für den jeweiligen Geschäftsbereich. Sie oder er kann diese Befugnis für nachgeordnete Bereiche auf die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Dienstbehörde oder die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Bereiche übertragen.

An die Stelle der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs treten im Geschäftsbereich

des Landtages

die Direktorin oder der Direktor des Landtages

der Staatskanzlei

die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei

des Landesrechnungshofes

die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes

der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht.

Aufsichtsbehörden können Überbewährungsfeststellende einsetzen.

5.2 Wechsel der Entwerferin oder des Entwerfers

Waren für die Beamtin oder den Beamten im Bewährungszeitraum mehrere Entwerferinnen oder Entwerfer zuständig, so sind die ehemaligen Entwerferinnen und Entwerfer nur zu hören. Wenn eine Entwerferin oder ein Entwerfer zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird, in den Ruhestand eintritt oder aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, hat sie oder er für die von ihr oder ihm zu bewertenden Beamtinnen und Beamten Bewährungsfeststellungsbeiträge nach dem Muster der Anlage zu fertigen; ist die Entwerferin Arbeitnehmerin oder der Entwerfer Arbeitnehmer, ist entsprechend zu verfahren. Die aktuell zuständigen Entwerferinnen und Entwerfer haben die Bewährungsfeststellungsbeiträge bei ihrem Entwurf angemessen zu würdigen.

6 Verfahren

6.1 Beginn einer Dokumentationspflicht

Da der Probezeit oder Bewährungszeit eine Auswahlentscheidung vorangegangen ist, die bereits eine positive Prognose beinhaltete, ist bei positivem Verlauf grundsätzlich keine Dokumentation notwendig. Eine Dokumentationspflicht beginnt jedoch in den Fällen, wenn ein Feststellungsvermerk von „noch nicht bewährt“ oder „nicht bewährt“ möglich erscheint. In diesen Fällen sind die diese Entscheidung tragenden Tatsachen frühzeitig zu dokumentieren.

6.2 Entwurfsgespräch

Sofern beabsichtigt ist, die Bewährung festzustellen, kann auf ein Entwurfsgespräch verzichtet werden. In den übrigen Fällen führt die Entwerferin oder der Entwerfer vor der Erstellung des Bewährungsfeststellungsvorschlags mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch, in dem ihr oder ihm Gelegenheit zu geben ist, alle ihrer oder seiner Auffassung nach bei der Bewährungsfeststellung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzutragen. Mit behinderten Beamtinnen oder Beamten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 ist über Art und Umfang der Behinderung und deren Auswirkungen auf Leistung und Einsatzmöglichkeiten zu sprechen. Auf deren Verlangen ist die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen.

Die Entwerferin oder der Entwerfer hat bei dem Gespräch einer endgültigen Bewährungseinschätzung nicht vorzugreifen.

6.3 Abschließender Feststellungsvermerk

Die oder der Bewährungsfeststellende ist insbesondere für die Beachtung des Bewertungsmaßstabes verantwortlich. Sie oder er kann aus diesem Grund von dem Bewährungsfeststellungsvorschlag der Entwerferin oder des Entwerfers abweichen, wenn sie oder er dies auf Grund eigener Erkenntnisse für angezeigt hält. Beabsichtigte Abweichungen sind mit der Entwerferin oder dem Entwerfer zu erörtern. Die oder der Bewährungsfeststellende soll die Bewertungen erst nach dem Vorliegen sämtlicher Bewährungsfeststellungsvorschläge der Entwerferinnen und Entwerfer vornehmen. Ist vor Erstellung der abschließenden Bewährungsfeststellung eine Zwischenfeststellung zu fertigen, so geht diese Zwischenfeststellung angemessen in der abschließenden Entscheidung auf.

6.4 Begründungspflicht

Die Feststellungen „nicht bewährt“, „noch nicht bewährt“ oder „besonders bewährt“ sind schriftlich zu begründen.

6.5 Eröffnung

Die Entwerferin oder der Entwerfer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person händigt der Beamtin oder dem Beamten eine Kopie der Bewährungsfeststellung aus (Eröffnung). Die Entwerferin oder der Entwerfer bespricht die Bewährungsfeststellung mit ihr oder ihm auf Wunsch. Zwischen Aushändigung und Besprechung sollen mindestens drei Arbeitstage liegen. Die oder der Bewährungsfeststellende kann die Bewährungsfeststellung auch selbst eröffnen und besprechen.

6.6 Vordruck

Für die Bewährungsfeststellung ist der in der Anlage vorbereitete Vordruck zu benutzen.

6.7 Regelung von Einzelheiten

Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit.

6.8 Abweichende Regelungen

Die obersten Dienstbehörden können in eigener Zuständigkeit die Bewährungsfeststellungen nach Nummer 3.2 auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung im Sinne der Beurteilungsrichtlinie unter weiterer Berücksichtigung von Befähigung und Eignung vornehmen. Daneben können sie von Nummer 3.3 abweichen, sofern die Bewährungsfeststellung in anderer Form erfolgt.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Anlagen