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Verwaltungsvorschrift des Ministerium des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV)
Zuständigkeit für die Abgabe einer Beurteilung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

Verwaltungsvorschrift des Ministerium des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV)
Zuständigkeit für die Abgabe einer Beurteilung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

vom 26. Oktober 2004

Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)

In Ausfüllung der Tz. 8.3 BeurtVV lege ich Folgendes fest:

Hinweis:

Die im Text verwendeten männlichen Amts- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche Bedienstete.

a) Beurteiler

  • Der Staatssekretär ist Beurteiler für die Abteilungsleiter und Referatsleiter im Ministerium der Finanzen sowie für die Leiter unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtungen.
  • Der Staatssekretär ist auch Beurteiler für die Beamten, die keiner Abteilung des Ministeriums zugeordnet sind.
  • Die Abteilungsleiter im Ministerium sind Beurteiler für die übrigen Beamten ihrer Abteilung sowie für die Ständigen Vertreter der Leiter der ihren Abteilungen unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtungen.
  • Die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtungen sind Beurteiler für die Beamten ihrer Behörde bzw. Einrichtung, soweit es sich nicht um ihre Ständigen Vertreter handelt.

b) für den Entwurf zuständiger Bediensteter (Entwerfer)

  • Der Staatssekretär ist für den Entwurf der Beurteilung der Abteilungsleiter zuständig.
  • Der Staatssekretär ist auch Entwerfer für den Leiter des Ministerbüros, den Pressesprecher, den Leiter des Referats „Bund-Länder-Finanzbeziehungen, Bundesrat“ und den Persönlichen Referenten des Staatssekretärs.
  • Die Abteilungsleiter sind für den Entwurf der Beurteilung der Referatsleiter im Ministerium zuständig.
  • Entwerfer für die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtung sind die jeweiligen Fachabteilungsleiter des Ministeriums.
  • Der Leiter des Ministerbüros ist Entwerfer für die Beamten des Ministerbüros, des Kabinettreferates sowie des Pressebereichs.
  • Die Referatsleiter sind Entwerfer für alle referatsangehörigen Beamten.
  • Die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtungen sind Entwerfer für ihre Ständigen Vertreter/Vertreter sowie ihre Abteilungsleiter, Sachgebietsleiter, Vorsitzenden der Widerspruchsausschüsse oder Referatsleiter.
  • Die Abteilungsleiter/Sachgebietsleiter/Vorsitzenden eines Widerspruchsausschusses bzw. Referatsleiters in den unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw. Einrichtungen sind für den Entwurf der Beurteilung der Beamten der jeweiligen Abteilung, des jeweiligen Sachgebietes, des jeweiligen Widerspruchsausschusses bzw. Referates zuständig.

c) Ausnahmen

Der Staatssekretär kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen.

d) Schlussbestimmung

Der Zuständigkeitserlass vom 31. August 2001 sowie die Zuständigkeitserlasse der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 14. September 2001 für die Finanzämter und 16. September 2001 (P 1150 - 2 - St 1) für die Oberfinanzdirektion Cottbus werden aufgehoben.