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Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (VV-Dienstliche Beurteilungen Lehrkräfte - BeurtVV-L)

Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (VV-Dienstliche Beurteilungen Lehrkräfte - BeurtVV-L)
vom 22. Februar 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S.102)

Außer Kraft getreten am 1. Dezember 2016 durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 33], S.476)

Auf Grund des § 132 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl I. S. 26) in Verbindung mit
§ 46 Absatz 2 der Schullaufbahnverordnung vom 24. Juni 1999 (GVBl. II S. 378) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

 Abschnitt 1
Allgemeines

1 - Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Beamtinnen und Beamten des Schuldienstes des Landes Brandenburg sowie für die tariflich beschäftigten Lehrkräfte. Sie gelten nicht für die Beamtinnen und Beamten des schulpsychologischen Dienstes sowie für vergleichbar tariflich Beschäftigte.

(2) Für Lehrkräfte, die im gesamten Beurteilungszeitraum ausschließlich an einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministerium verwandt wurden, gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über dienstliche Beurteilungen der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) in der jeweils geltenden Fassung.

2 - Beurteilungsanlass

(1) Eine dienstliche Beurteilung erfolgt aus einem besonderen Anlass. Sie ist bei Lehrkräften in einem Beamtenverhältnis in den Fällen des § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 der Schullaufbahnverordnung vorzunehmen.

(2) Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte erfolgt eine dienstliche Beurteilung

  1. vor Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit,
  2. bei Entscheidungen über eine Höhergruppierung,
  3. bei einer Bewerbung um höher bewertete Dienstposten, es sei denn, dass auf eine erneute Beurteilung verzichtet werden kann, da die letzte dienstliche Beurteilung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt,
  4. bei einer Beurlaubung für die Dauer eines Jahres oder länger,
  5. bei Vorliegen persönlicher Gründe,
  6. wenn eine andere Verwendung beantragt oder beabsichtigt ist oder
  7. eine Einzelbeurteilung in sonstigen Fällen erforderlich wird.

(3) Den Beurteilungen ist grundsätzlich ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren, rückwirkend gerechnet vom Tag der Erstellung der Beurteilung an, zugrunde zu legen. Waren im Beurteilungszeitraum für die Lehrkraft mehrere Beurteilerinnen oder Beurteiler zuständig, sind die ehemaligen Beurteiler zu hören.

(4) Wenn die Beurteilerin oder der Beurteiler aus dem Dienst ausscheidet oder versetzt wird, hat sie oder er für die von ihr oder ihm zu beurteilenden Lehrkräfte einen Beurteilungsbeitrag nach dem Muster der Beurteilungsbögen zu erstellen. Der Beurteilungsbeitrag enthält weder eine Gesamtbewertung der fachlichen Leistung einer Lehrkraft und von Funktionsstelleninhabern noch eine Gesamtbewertung der Eignung und Befähigung. Der Beurteilungsbeitrag ist den Lehrkräften zur Kenntnis zu geben.

(5) Die Beurteilungsbeiträge sind in Sammelakten bei der personalaktenführenden Stelle aufzubewahren, längstens jedoch drei Jahre.

Abschnitt 2
Inhalt der dienstlichen Beurteilung und Bewertung

3 - Grundsätze und Zweck der dienstlichen Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung bezieht sich auf die Eignung, Befähigung und die fachliche Leistung. Vor Durchführung einer dienstlichen Beurteilung mit schwerbehinderten Lehrkräften spricht der Beurteiler mit den Betreffenden über Art und Umfang der Behinderung und deren Auswirkungen auf Leistung und Einsatzmöglichkeiten. Auf Verlangen der schwerbehinderten Lehrkraft ist die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen.

(2) Dienstliche Beurteilungen dienen der Vorbereitung von dienstrechtlichen Entscheidungen, für die eine Bewertung der bisherigen Leistungen erforderlich ist. Die dienstliche Beurteilung soll Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Bezug auf die Aufgaben und im Vergleich zu anderen Lehrkräften oder Funktionsstelleninhabern mit vergleichbaren Aufgaben objektiv darstellen. Maßstab ist die Leistung, die unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit erwartet werden kann.

(3) Schwerbehinderte Beschäftigte bedürfen im Regelfall zur Erbrin­gung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nicht behinderten Beschäftigten eines größeren Einsatzes. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beschäftigter sind Min­derungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine quan­titative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. Es ist hinzunehmen, wenn nur ein Teil des Arbeitspensums nicht schwerbehinderter Beschäftigter bewäl­tigt werden kann; dieses geminderte Arbeitspensum ist der Beurteilung als Norm zugrunde zu legen. An die Qualität des Arbeitsergebnisses sind dagegen die all­gemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

(4) Ausfallzeiten durch Erkrankungen oder Kuren, die als Folge der Schwerbehinderung anzusehen sind, dürfen nicht zum Nachteil der behinderten Beschäftigten gewertet werden. Sie dürfen nur dann in die Beurteilung aufgenommen werden, wenn der Beurteilungszeitraum dadurch we­sentlich verkürzt war und der verminderte Aussagege­halt der Beurteilung verdeutlicht werden soll.

(5) Dienstliche Beurteilungen müssen frei von Vorurteilen und Rücksichtnahmen sein. Sie sollen ein möglichst vollständiges und umfassendes Bild vom Arbeitsverhalten und den Leistungen, den Stärken wie auch den Schwächen einer Lehrkraft vermitteln. Sie darf sich nicht auf wenige Einzelbeobachtungen anlässlich eines Unterrichtsbesuchs stützen, vielmehr sollen alle wesentlichen Aufgabenbereiche der Lehrkraft im gesamten Beurteilungszeitraum betrachtet werden.

(6) Die dienstliche Beurteilung von Funktionsstelleninhabern bezieht sich sowohl auf die Lehrertätigkeit als auch auf die ausgeübte Funktion, so dass die Beurteilungsvorgaben als Lehrkraft gemäß Nummer 5 der Anlage als auch die Beurteilungsvorgaben für die entsprechende Funktion gemäß Nummer 6 der Anlage zu berücksichtigen sind.

(7) Die Personaldaten, der Beurteilungsanlass, die Übersicht zur Tätigkeit während des Berichtszeitraums sowie die Grundlagen der Leistungsbeurteilung sind vollständig anzugeben.

4 - Fachliche Leistung

Die fachliche Leistung zeigt sich in der Qualität der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie den Beiträgen zur Schulentwicklung. Ein unmittelbarer Rückschluss aus den Ergebnissen der Schülerinnen oder Schüler auf die Leistungen der Lehrkraft ist nicht möglich und auch nicht zulässig.

5 - Beurteilung der fachlichen Leistung einer Lehrkraft

(1) Die Beurteilung der fachlichen Leistung bezieht sich insbesondere auf die Leistungsmerkmale Unterrichten, Erziehen, Beurteilen und Innovieren.

(2) Die Beurteilung der Leistungsmerkmale ergibt sich aus der Zusammenfassung der im Beurteilungsbogen unter den Leistungsmerkmalen aufgeführten Leistungselemente.

6 - Beurteilung der fachlichen Leistung von Funktionsstelleninhabern

(1) Die Beurteilung der fachlichen Leistung von Funktionsstelleninhabern wird um die Leistungsmerkmale ergänzt, die im Beurteilungsbogen den Gebieten Führung der Schule, Schulleitungshandeln und Qualitätsentwicklung, Schul- und Unterrichtsorganisation und Verwaltungs- und Ressourcenmanagement zugeordnet sind.

(2) Die Beurteilung der Leistungsmerkmale ergibt sich aus der Zusammenfassung der im Beurteilungsbogen unter den Leistungsmerkmalen aufgeführten Leistungselemente.

7 - Bewertung der fachlichen Leistung einer Lehrkraft und von Funktionsstelleninhabern

(1) Aus der Bewertung der Leistungselemente ergibt sich die Gesamtbenotung des jeweiligen Leistungsmerkmals. Die Benotung des jeweiligen Leistungsmerkmals orientiert sich am arithmetischen Mittel der Leistungselemente.

(2) Die Leistungsmerkmale und die Leistungselemente werden nach den folgenden Notenstufen bewertet:

  1. Die Leistung übertrifft die Anforderungen erheblich (Note 1).
    Die Note 1 beschreibt Leistungen, die über die zufriedenstellende Erfüllung der Anforderungen deutlich hinausgehen.

  2. Die Leistung entspricht voll den Anforderungen (Note 2).
    Die Note 2 beschreibt Leistungen, mit denen die Anforderungen voll erfüllt werden.

  3. Die Leistung entspricht den Anforderungen (Note 3).
    Die Note 3 beschreibt Leistungen, die kleine Mängel oder Fehler aufweisen, aber ansonsten dem erwarteten Leistungsstandard entsprechen. Die Anforderungen werden zufriedenstellend erfüllt.

  4. Die Leistung entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen (Note 4).
    Die Note 4 beschreibt Leistungen, die den Anforderungen nur teilweise entsprechen. Die gezeigte Leistung weist größere Fehler und Mängel auf.

  5. Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen (Note 5).
    Die Note 5 beschreibt Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen. Die gezeigte Leistung weist insgesamt große Fehler und Mängel auf.

8 - Gesamtbewertung der fachlichen Leistung einer Lehrkraft und von Funktionsstelleninhabern

(1) Bei der Bildung der Gesamtbewertung der fachlichen Leistung einer Lehrkraft und von Funktionsstelleninhabern werden die unter Nummer 7 genannten Notenstufen verwendet. Die Hinweise zu den Notenstufen gelten gleichermaßen. In der Gesamtbewertung der fachlichen Leistung muss sich die Bewertung der Leistungsmerkmale widerspiegeln.

(2) Die Gesamtbewertung der fachlichen Leistung der Lehrkraft kann grundsätzlich nicht besser sein als die des Leistungsmerkmals Unterrichten. Eine Abweichung hiervon ist um eine Notenstufe nach oben oder nach unten möglich, wenn dies unter Berücksichtigung der übrigen Leistungsmerkmale gerechtfertigt ist. Diese Abweichung ist zu begründen.

(3) Bei der Gesamtbewertung der fachlichen Leistung eines Funktionsstelleninhabers gilt Absatz 2 Satz 1 nicht. Vielmehr sind die Leistungsmerkmale bei der Beurteilung von Funktionsstelleninhabern in der Gesamtbewertung in Bezug auf die jeweilige Funktion unterschiedlich stark zu berücksichtigen. In die Gesamtbewertung der fachlichen Leistung eines Funktionsstelleninhabers geht die Bewertung der Leistung in der Schulleitung mit mindestens 50 Prozent ein.

9 - Eignung und Befähigung

(1) Die Eignung umfasst die persönlichen Eigenschaften, die der zu Beurteilende in seinem Beruf einbringt. Die Befähigung umfasst die auf den Beruf bezogenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Die Beurteilung der Eignung und Befähigung bezieht sich auf das Entscheidungsvermögen, die Belastbarkeit und die Einsatzbereitschaft, die Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben und die Berufskenntnisse und deren Erweiterung.

10 - Bewertung der Eignung und Befähigung

(1) Die in dem Beurteilungsbogen genannten Merkmale der Eignung und Befähigung werden nach ihrem Ausprägungsgrad bewertet. Ausprägungsgrade sind besonders stark, stark, durchschnittlich, schwach.

(2) Die Gesamtbewertung der Eignung und Befähigung ergibt sich aus der Bewertung der einzelnen Merkmale der Eignung und Befähigung.

11 - Weitere Feststellungen zur Leistungs- und Befähigungseinschätzung

(1) Leistungs- und Befähigungseinschätzungen, insbesondere im Rahmen der Lehrerfortbildung, einer Hinzuziehung zur obersten Dienstbehörde oder einer dieser nachgeordneten Einrichtung, werden wegen ihres engen Bezugs zur Arbeit in der Schule gewürdigt und bewertet.

(2) Von den jeweiligen Behörden ist ein Beurteilungsbeitrag anzufordern. Hinsichtlich der zu verwendenden Muster gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über dienstliche Beurteilungen der Beamten im Landesdienst in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Beurteilung ist in der Gesamtbewertung der Eignung und Befähigung sowie der fachlichen Leistung zu berücksichtigen.

Abschnitt 3
Beurteilungsverfahren

12 - Zuständigkeit

(1) Lehrkräfte werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter dienstlich beurteilt.

(2) Ist die Bewerbung um eine Schulleitungsfunktion Anlass für die dienstliche Beurteilung, wird sie von einer Schulrätin oder einem Schulrat des staatlichen Schulamtes erstellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Beurteilungsbeitrag nach Maßgabe der Nummer 2 Absatz 4.

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter werden grundsätzlich von einer Schulrätin oder einem Schulrat des staatlichen Schulamtes dienstlich beurteilt.

13 - Beurteilungsgrundlage

(1) Grundlagen für eine dienstliche Beurteilung über den gesamten Beurteilungszeitraum bilden insbesondere Unterrichtsbesuche, Einsicht in korrigierte schriftliche Lernkontrollen, Einsicht in die Unterlagen aus der dienstlichen Tätigkeit, Feststellungen bei der Wahrnehmung besonderer Funktionen oder Feststellungen über die sonstigen dienstbezogenen Tätigkeiten.

(2) Die Beurteilungsgrundlagen werden in der dienstlichen Beurteilung benannt.

(3) Unterrichtsbesuche, die als Grundlage für die dienstliche Beurteilung herangezogen werden, werden in der Regel vorher angekündigt.

14 - Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung soll durch die Person, die die Beurteilung erstellt hat, eröffnet und mit der oder dem Beurteilten erörtert werden. Die oder der Beurteilte erhält ein Exemplar der Beurteilung.

(2) Bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft teilnehmen.

15 - Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung

(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann die oder der Beurteilte schriftlich bei der Beurteilerin oder dem Beurteiler Einwendungen erheben. Die Beurteilerin oder der Beurteiler prüft die Einwendungen und entscheidet, ob den Einwendungen entsprochen werden kann und die dienstliche Beurteilung abzuändern ist.

(2) Eine veränderte dienstliche Beurteilung wird erneut eröffnet.

Abschnitt 4

16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2012 in Kraft und am 31. Juli 2017 außer Kraft.

Potsdam, den 22. Februar 2012

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Anlagen

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