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Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV)

Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV)
vom 25. September 2008
(JMBl/08, [Nr. 10], S.138)

Außer Kraft getreten am 1. Oktober 2011 durch Allgemeine Verfügung vom 28. Oktober 2011
(JMBl/11, [Nr. 11], S.127)

Zur Ausführung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 28. März 2008 (BeurtVV) treffe ich folgende Regelungen:

I. Regelbeurteilungszeitraum

Auf der Grundlage von Nummer 3.1 Satz 2 BeurtVV werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Abstände zwischen den Regelbeurteilungen auf drei Jahre verlängert.

II. Beurteiler und Entwerfer

Im Beurteilungsverfahren sind gemäß Nummer 5.2 BeurtVV zuständig:

1. bei dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

  1. für alle Beamten des höheren Dienstes mit Ausnahme der Abteilungsleiter und der Beamten im Bereich der Hausleitung:
    als Entwerfer der Beurteilung der fachlich vorgesetzte Abteilungsleiter,
    als Beurteiler der Staatssekretär.

Die Beurteilungsentwürfe sind dem Beurteiler über die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung im Wege der Mitzeichnung vorzulegen.

  1. für die Abteilungsleiter:
    als Entwerfer der Beurteilung der Staatssekretär,
    als Beurteiler der Minister,
  2. für alle Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten im Bereich der Hausleitung:
    als Entwerfer der Beurteilung der fachlich vorgesetzte Referatsleiter,
    als Beurteiler der fachlich vorgesetzte Abteilungsleiter,
  3. im Bereich der Hausleitung:

aa. für den Leiter des Ministerbüros und die Referatsleiter sowie den persönlichen Referenten des Ministers
als Beurteiler der Minister,

bb. für den persönlichen Referenten des Staatssekretärs
als Beurteiler der Staatssekretär,

cc. für die übrigen Beamten
als Entwerfer der Beurteilung der fachlich vorgesetzte Referatsleiter,
als Beurteiler der Staatssekretär.

2.  im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Ober-landesgerichts, des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg sowie bei dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

  1. für alle Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes, der Sozialen Dienste der Justiz und der Geschäftsleiter:
    als Entwerfer der Beurteilung der Geschäftsleiter,
    als Beurteiler der Präsident oder Direktor des Gerichts,
  2. für die Beamten des höheren Dienstes mit Ausnahme derjenigen bei dem Oberlandesgericht sowie für alle Geschäftsleiter mit Ausnahme des Geschäftsleiters bei dem Oberlandesgericht:
    als Beurteiler der Präsident oder Direktor des Gerichts,
  3. für die Beamten der Sozialen Dienste der Justiz:
    als Entwerfer der Beurteilung der zuständige Dezernent bei dem Oberlandesgericht,  
    als Beurteiler der Präsident des Oberlandesgerichts,
  4. für die Beamten des höheren Dienstes am Oberlandesgericht sowie für den Geschäftsleiter am Oberlandesgericht:
    als Entwerfer der Beurteilung der für die Angelegenheiten des nichtrichterlichen höheren Dienstes zuständige Dezernent,
    als Beurteiler der Präsident des Oberlandesgerichts.

3.  im Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts für das Land Brandenburg

  1. bei den Staatsanwaltschaften:

aa. für die Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes
als Entwerfer der Beurteilung der Geschäftsleiter,
als Beurteiler der Leitende Oberstaatsanwalt,

bb. für die Beamten des gehobenen Dienstes, des höheren Dienstes sowie des Amtsanwaltsdienstes
als Entwerfer der Beurteilung der Abteilungsleiter I,
als Beurteiler der Leitende Oberstaatsanwalt,

  1. bei dem Generalstaatsanwalt:

aa. für alle Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes
als Entwerfer der Beurteilung der Geschäftsleiter,
als Beurteiler der Generalstaatsanwalt,

bb. für die Beamten des höheren Dienstes und den Geschäftsleiter
als Entwerfer der Beurteilung der Abteilungsleiter I,
als Beurteiler der Generalstaatsanwalt.

4.  im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

  1. bei den Sozialgerichten:
    für alle Beamten
    als Entwerfer der Beurteilung der Direktor des Gerichts,
    als Beurteiler der Vizepräsident des Landessozialgerichts,
  2. bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg:

aa. für die Beamten des einfachen Dienstes
als Entwerfer der Beurteilung der stellvertretende Geschäftsleiter,
als Beurteiler der Vizepräsident,

bb. für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes mit Ausnahme des Bezirksrevisors
als Entwerfer der Beurteilung der Geschäftsleiter,
als Beurteiler der Vizepräsident,

cc. für den Geschäftsleiter und den Bezirksrevisor
als Entwerfer der Beurteilung der Vizepräsident,
als Beurteiler der Präsident.

5. im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

bei den Arbeitsgerichten:
als Beurteiler aller Beamten der Direktor des Gerichts.

6. im Geschäftsbereich der Leiter der Justizvollzugsanstalten, des Leiters der Jugendarrestanstalt und des Leiters der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel

  1. für die Leiter der Justizvollzugsanstalten und den Leiter der Dienstleistungsabteilung:
    als Entwerfer der Beurteilung der für Personalangelegenheiten des Justizvollzuges zuständige Referatsleiter im Ministerium der Justiz,
    als Beurteiler der Leiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung im Ministerium der Justiz,
  2. für die Stellvertreter der Leiter der Justizvollzugsanstalten und der Dienstleistungsabteilung, die Vollzugsleiter, den Leiter der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel, die Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes:
    als Entwerfer der Beurteilung der Anstaltsleiter beziehungsweise der Leiter der Dienstleistungsabteilung,
    als Beurteiler der Leiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung im Ministerium der Justiz,
  3. für die Anstaltsärzte und die weiteren Bediensteten, die dem Anstaltsleiter direkt unterstellt sind:
    als Beurteiler der Anstaltsleiter,
  4. für die Psychologen, Sozialarbeiter und die übrigen Anstaltsärzte:
    als Entwerfer der Beurteilung, soweit eingesetzt, der Vollzugsleiter beziehungsweise der Leiter der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel,
    als Beurteiler der Anstaltsleiter,
  5. für alle anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten:
    als Entwerfer der Beurteilung der jeweilige unmittelbare Vorgesetzte, im Falle einer unmittelbaren Mehrfachunterstellung die unmittelbaren Vorgesetzten gemeinsam,
    als Beurteiler der Anstaltsleiter,
  6. für die übrigen Bediensteten, die dem Leiter der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel unterstellt sind:
    als Beurteiler der Leiter der Dienstleistungsabteilung,
  7. für die Bediensteten, die dem Leiter der Jugendarrestanstalt unterstellt sind:
    als Beurteiler der Leiter der Jugendarrestanstalt.

7. in der Deutschen Richterakademie - Tagungsstätte Wustrau -

als Beurteiler der Leiter der Einrichtung.

III. Überbeurteilung

Soweit nicht gemäß Nummer 5.5 BeurtVV zu verfahren ist, werden für den Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg sowie des Justizvollzugs, der Jugendarrestanstalt und der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel gemäß Nummer 5.2 BeurtVV Überbeurteiler eingesetzt.

Durch die Überbeurteilung soll die Wahrung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs gewährleistet werden.

Zuständig für die Überbeurteilung ist für die Beamten eines Gerichts der nächsthöhere Dienstvorgesetzte, für die Beamten bei den Staatsanwaltschaften der Generalstaatsanwalt. Überbeurteiler für alle Beamten des Justizvollzugs, der Jugendarrestanstalt und der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel ist der Leiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung im Ministerium der Justiz. Der Präsident des Oberlandesgerichts gibt auch eine weitere Überbeurteilung ab.

IV. Beurteilung der Rechtspfleger

Bei der Beurteilung der Rechtspfleger sind die sich aus ihrer sachlichen Unabhängigkeit (§ 9 RPflG) ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die Beurteilung ist so zu fassen, dass sie nicht eine unzulässige Wertung einer selbständig getroffenen Entscheidung im Einzelfall oder in bestimmten Fällen enthält. Bereits jeder Anschein einer Einflussnahme auf künftige in sachlicher Unabhängigkeit zu treffende Entscheidungen ist zu vermeiden. Eine allgemeine Bewertung der Leistungen (zum Beispiel hinsichtlich der Rechtskenntnisse und der Rechtsanwendungstechnik) ist auch in diesem Bereich zulässig und geboten.

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Gerichtsvollzieher und die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit sie ihre Tätigkeit in sachlicher Unabhängigkeit ausüben.

V. 

Die in dieser Allgemeinen Verfügung verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.

VI.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.

Potsdam, den 25. September 2008

Der Staatssekretär
im Ministerium der Justiz

Reitz