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Ausführungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (BeurtVV) und zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV)
Ausführungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (BeurtVV) und zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV)
vom 5. Mai 2021
(JMBl/21, [Nr. 5], S.38)
A.
Zur Ausführung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (Beurteilungsrichtlinie – BeurtVV) vom 16. November 2010 (ABl. S. 2065), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des MIK vom 28. Januar 2019 (ABl. S. 211) geändert worden ist, treffe ich folgende Regelungen:
I. Regelbeurteilungen
- Auf Grundlage der Nummer 8.5 Satz 2 BeurtVV werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz abweichend von Nummer 3 BeurtVV neben den in der BeurtVV aufgeführten Anlassbeurteilungen auch weiterhin Beurteilungen zu einem einheitlichen, regelmäßig wiederkehrenden Stichtag vorgesehen. Diese sind nach Maßgabe der BeurtVV unter Verwendung der Anlage 1 zu fertigen. Nummer 8.4 BeurtVV gilt für die Regelbeurteilung nicht.
- Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
- Beamtinnen und Beamte während der laufbahnrechtlichen Probezeit,
- Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungszeit oder Bewährungszeit (Aufstieg) befinden,
- Beamtinnen und Beamte nach Vollendung ihres fünfundfünfzigsten Lebensjahres, soweit sie nicht auf Antrag beurteilt werden wollen.
Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag länger als sechs Monate beurlaubt sind oder als Personalratsmitglieder oder Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen länger als sechs Monate voll freigestellt sind, kann von einer zeitgerechten Regelbeurteilung abgesehen werden, wenn sie aufgrund der Abwesenheit nicht möglich oder zweckdienlich wäre. Die Regelbeurteilung ist in diesem Fall und in den Fällen des Buchstaben b nach Fortfall des Hindernisses beziehungsweise nach Wiederaufnahme des Dienstes nachzuholen. Wird zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren geführt, kann die Regelbeurteilung durch die Personalstelle zurückgestellt werden.
- Anlassbeurteilungen sind in die Regelbeurteilung einzubeziehen.
- Stichtag für die nächste Regelbeurteilung ist der 1. September 2019; der Beurteilungszeitraum erfasst einmalig die zurückliegenden sechs Jahre. In der Folge sind Regelbeurteilungen wieder im Abstand von fünf Jahren zu erstellen. Stichtag für die übernächste Regelbeurteilung ist der 1. September 2024. Nummer 4 Satz 1 BeurtVV gilt für die Regelbeurteilung nicht.
II. Beurteilende und Entwerfende
Im Beurteilungsverfahren sind gemäß Nummer 7.1 BeurtVV zuständig:
- bei dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
- für alle Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes mit Ausnahme der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Hausleitung:
als Entwerfende der Beurteilung die fachlich vorgesetzte Abteilungsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Abteilungsleiter,
als Beurteilende die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
die Beurteilungsentwürfe sind der Beurteilerin oder dem Beurteiler über die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung im Wege der Mitzeichnung vorzulegen, - für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter:
als Entwerfende der Beurteilung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär,
als Beurteilende die Ministerin oder der Minister, - für alle Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Hausleitung:
als Entwerfende der Beurteilung die fachlich vorgesetzte Referatsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Referatsleiter,
als Beurteilende die fachlich vorgesetzte Abteilungsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Abteilungsleiter;
die Staatssekretärin oder der Staatssekretär und die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung sind vor Unterzeichnung der Beurteilung zu beteiligen, - im Bereich der Hausleitung:
- aa)
- für die Leiterin oder den Leiter des Ministerbüros und die Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie die persönliche Referentin oder den persönlichen Referenten der Ministerin oder des Ministers:
als Entwerfende und Beurteilende die Ministerin oder der Minister, - bb)
- für die persönliche Referentin oder den persönlichen Referenten der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs:
als Entwerfende und Beurteilende die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, - cc)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten:
als Entwerfende der Beurteilung die fachlich vorgesetzte Referatsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Referatsleiter,
als Beurteilende die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.
- für alle Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes mit Ausnahme der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Hausleitung:
- im Geschäftsbereich der Präsidentinnen und der Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
- für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes, der Sozialen Dienste der Justiz und der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter:
als Entwerfende der Beurteilung die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter,
als Beurteilende die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor des Gerichts, - für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes mit Ausnahme derjenigen bei dem Oberlandesgericht sowie für alle Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter mit Ausnahme der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters bei dem Oberlandesgericht:
als Entwerfende und Beurteilende die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor des Gerichts, - für die Beamtinnen und Beamten der Sozialen Dienste der Justiz:
als Entwerfende der Beurteilung die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent bei dem Oberlandesgericht,
als Beurteilende die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, - für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes am Oberlandesgericht sowie für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter am Oberlandesgericht:
als Entwerfende der Beurteilung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Oberlandesgerichts,
als Beurteilende die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
- für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes, der Sozialen Dienste der Justiz und der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter:
- im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg
- bei den Staatsanwaltschaften:
- aa)
- für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes:
als Entwerfende der Beurteilung die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter,
als Beurteilende die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt, - bb)
- für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, des höheren Dienstes sowie des Amtsanwaltsdienstes:
als Entwerfende der Beurteilung die Abteilungsleiterin I oder der Abteilungsleiter I,
als Beurteilende die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt,
- bei der Generalstaatsanwaltschaft:
- aa)
- für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes:
als Entwerfende der Beurteilung die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter,
als Beurteilende die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, - bb)
- für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter:
als Entwerfende der Beurteilung die Abteilungsleiterin I oder der Abteilungsleiter I,
als Beurteilende die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.
- bei den Staatsanwaltschaften:
- im Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
- bei den Sozialgerichten:
- aa)
- für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes und der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter:
als Entwerfende die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,
als Beurteilende die Präsidentin oder der Präsident, - bb)
- für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter:
als Entwerfende und Beurteilende die Präsidentin oder der Präsident,
- bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg:
- aa)
- für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors:
als Entwerfende der Beurteilung die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter,
als Beurteilende die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landessozialgerichts, - bb)
- für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter und die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor:
als Entwerfende der Beurteilung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landessozialgerichts,
als Beurteilende die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts.
- bei den Sozialgerichten:
- im Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
bei den Arbeitsgerichten:
als Entwerfende und Beurteilende aller Beamtinnen und Beamten die Direktorin oder der Direktor des Gerichts. - im Geschäftsbereich der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und der Leiterin oder des Leiters der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung
- für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und die Leiterin oder den Leiter der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung:
als Entwerfende der Beurteilung die Leiterin oder der Leiter des für Personalangelegenheiten des Justizvollzuges zuständigen Referates im Ministerium der Justiz,
als Beurteilende die Leiterin oder der Leiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung im Ministerium der Justiz, - für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung, die Vollzugsleiterinnen und -leiter, die Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes:
als Entwerfende der Beurteilung die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter beziehungsweise die Leiterin oder der Leiter der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung,
als Beurteilende die Leiterin oder der Leiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung im Ministerium der Justiz, - für die Anstaltsärztinnen und -ärzte, die Leiterin oder den Leiter der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel und die weiteren Bediensteten, die der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter direkt unterstellt sind:
als Entwerfende und Beurteilende die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, - für die Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter und die übrigen Anstaltsärztinnen und -ärzte:
als Entwerfende der Beurteilung, soweit eingesetzt, die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter beziehungsweise die Leiterin oder der Leiter der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel,
als Beurteilende die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, - für alle anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten:
als Entwerfende der Beurteilung die oder der jeweilige unmittelbare Vorgesetzte, im Falle einer unmittelbaren Mehrfachunterstellung die unmittelbaren Vorgesetzten gemeinsam,
als Beurteilende die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
- für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und die Leiterin oder den Leiter der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung:
- in der Deutschen Richterakademie – Tagungsstätte Wustrau – und in der Justizakademie des Landes Brandenburg
als Entwerfende und Beurteilende die Direktorin oder der Direktor der Einrichtung. - bei dem Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT)
- für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors des ZenIT:
als Entwerfende und Beurteilende die Direktorin oder der Direktor des ZenIT, - für die Direktorin oder den Direktor des ZenIT:
als Entwerfende der Beurteilung die fachlich vorgesetzte Abteilungsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Abteilungsleiter,
als Beurteilende die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.
- für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors des ZenIT:
III. Überbeurteilung
Für den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg sowie des Justizvollzugs und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung werden gemäß Nummer 7.1 BeurtVV Überbeurteilerinnen und Überbeurteiler eingesetzt.
Die Überbeurteilung und die weitere Überbeurteilung sollen der Wahrung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dienen. Von der Überbeurteilung und der weiteren Überbeurteilung kann abgesehen werden, wenn eine Änderung der Beurteilung nicht erfolgt. Die Entscheidung ist aktenkundig und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu machen.
Zuständig für die Überbeurteilung ist für die Beamtinnen und die Beamten eines Gerichts die oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte, für die Beamtinnen und Beamten bei den Staatsanwaltschaften die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Überbeurteilerinnen und Überbeurteiler für alle Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung ist die Leiterin oder der Leiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung im Ministerium der Justiz. Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für ihren beziehungsweise seinen Geschäftsbereich weitere Überbeurteilerin oder weiterer Überbeurteiler.
IV. Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
Bei der Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind die sich aus ihrer sachlichen Unabhängigkeit (§ 9 RPflG) ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die Beurteilung ist so zu fassen, dass sie nicht eine unzulässige Wertung einer selbständig getroffenen Entscheidung im Einzelfall oder in bestimmten Fällen enthält. Bereits jeder Anschein einer Einflussnahme auf künftige in sachlicher Unabhängigkeit zu treffende Entscheidungen ist zu vermeiden. Eine allgemeine Bewertung der Leistungen (zum Beispiel hinsichtlich der Rechtskenntnisse und der Rechtsanwendungstechnik) ist auch in diesem Bereich zulässig und geboten.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit sie ihre Tätigkeit in sachlicher Unabhängigkeit ausüben.
V. Gewichtung von Einzelmerkmalen
Auf der Grundlage von Nummer 5.3 Satz 5 BeurtVV gelten mit Ausnahme des Justizvollzugs für alle Laufbahnen, für die das Ministerium der Justiz Laufbahnordnungsbehörde nach der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 82) ist, die vorherigen Festlegungen zur Gewichtung von Einzelmerkmalen (prägende Leistungsmerkmale) nach Anlage 2.
Zur Anwendung dieser Gewichtungen sind folgende Festlegungen getroffen:
Sofern Geschäftsbereiche mathematisch exakte Faktoren für die nach Anlage 2 als prägend festgelegten Leistungsmerkmale anwenden, ist das entsprechende Rechenwerk für die einzelnen Laufbahnen dem Ministerium der Justiz zuvor vorzulegen. Dem jeweils prägenden Merkmal soll im Verhältnis zu den anderen Merkmalen ein Gewicht von etwa 1,5:1 zukommen. Ergibt sich bei der Anwendung des Rechenwerks ein Dezimalwert von 0,4 bis 0,6 zwischen zwei Benotungsstufen nach Nummer 5.2.3 BeurtVV, sind in der Begründung des Gesamturteils in jedem Fall auch Ausführungen dazu erforderlich, welche Erwägungen der Beurteilerin oder des Beurteilers zur Festlegung der Gesamtnote geführt haben.
Für die Laufbahnen des Justizvollzugs erfolgen gesonderte Festlegungen.
B.
Zur Ausführung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV) vom 22. Mai 2020 (ABl. S. 531) treffe ich folgende Regelungen:
I. Bewährungsfeststellende und Entwerfende
Die unter Abschnitt A. II. geregelten Zuständigkeiten gelten für die Bewährungsfeststellung entsprechend, mit der Maßgabe, dass die oder der Beurteilende die oder der Bewährungsfeststellende ist.
II. Bewährungsfeststellung für ein Amt mit leitender Funktion
Die Bewährungsfeststellung für ein Amt mit leitender Funktion nach Nummer 3.2 der BewährVV ist auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung im Sinne der Beurteilungsrichtlinie (BeurtVV) unter weiterer Berücksichtigung von Befähigung und Eignung vorzunehmen.
C.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Staatssekretärs im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz „Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (BeurtVV)“ vom 3. Mai 2019 (JMBl. S. 42) außer Kraft.
Potsdam, den 5. Mai 2021
Die Staatssekretärin
im Ministerium der Justiz
Dr. Leiwesmeyer
Anlagen
- 1Anlage 1 - Regelbeurteilung 168.6 KB
- 2Anlage 2 - Leistungsmerkmale 153.8 KB