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Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in den Fällen der Betriebsaufgabe aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Steuerpflichtigen (§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG); R 139 Abs. 5 Satz 5 ff EStR)

Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in den Fällen der Betriebsaufgabe aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Steuerpflichtigen (§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG); R 139 Abs. 5 Satz 5 ff EStR)
vom 30. März 1999

Außer Kraft getreten

Nach R 139 Abs. 5 Satz 7 EStR ist die Aufgabe des Betriebs für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird; wird die Aufgabeerklärung erst nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so gilt der Betrieb erst im Zeitpunkt des Eingangs dieser Erklärung beim Finanzamt als aufgegeben.

Nach dem Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 ist § 34 EStG neu gefasst worden. § 52 Abs. 24 a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 weist zur Anwendung des § 34 EStG aus, dass § 34 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden ist. In den Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 1998 mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. Dezember 1998 erzielt.

In Abstimmung der obersten Vertreter des Bundes und der Länder gilt im Fall der Betriebsaufgabe, dass der vom Steuerpflichtigen gewählte und innerhalb der Drei-Monats-Frist dem Finanzamt mitgeteilte Aufgabezeitpunkt auch dann anzuerkennen ist, wenn er in einem zurückliegenden Kalenderjahr liegt, für das hinsichtlich der Besteuerung des Aufgabegewinns eine gegenüber dem Kalenderjahr des Zugangs der Betriebsaufgabeerklärung abweichende gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt. Dies bedeute, dass für die Fälle in denen der Steuerpflichtige im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine Betriebsaufgabe für einen Zeitpunkt im Jahre 1998 - allerdings innerhalb der Drei-Monats-Frist - erklärt, § 34 EStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl I 1997, 821) bei der Veranlagung 1998 anzuwenden ist. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 52 Abs. 24 a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, weil es sich nicht um einen Fall handele, in dem nach dem 31. Dezember 1998 ein Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung erzielt werde, denn nach R 139 Abs. 5 EStR wird in den einschlägigen Fällen der Aufgabetatbestand noch in 1998 erfüllt.