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Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsordnung
Diplom-Juristen, die die zweite Staatsprüfung ablegen

Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsordnung
Diplom-Juristen, die die zweite Staatsprüfung ablegen

vom 28. September 1994

Es ist die Frage nach der Bemessung der Besoldung für Diplom-Juristen an mich herangetragen worden, die erstmalig in den neuen Bundesländern mit Anspruch auf Dienstbezüge ernannt werden, zuvor aber in den alten Bundesländern als Referendare in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf standen und dort auch die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt haben.

In diesen Fällen ist festzustellen, dass die Befähigungsvoraussetzungen (§ 5 DRiG) nicht insgesamt im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind. Die Besoldung ist deshalb nach § 2 der 2. BesÜV zu bemessen; ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV steht nicht zu.

Ich bitte, entsprechend zu verfahren. Nach meiner Kenntnis verfahren die anderen neuen Länder ebenso.