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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
Anwärter und Beamte auf Probe

Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
Anwärter und Beamte auf Probe

vom 16. Juni 1993

Zur Besoldung von Anwärtern und Beamten auf Probe im Beitrittsgebiet hat der BMI mit Rundschreiben vom 07.06.1993 (D II-221 731/1) folgende Hinweise gegeben; um Beachtung wird gebeten:

Zur Frage der Besoldung von Anwärtern und Beamten auf Probe im Beitrittsgebiet:

I. Anwärter

  1. Anwärter aus dem Beitrittsgebiet, die im bisherigen Bundesgebiet (z. B. im Partnerland) zum Beamten auf Widerruf ernannt und dort ausgebildet werden, erhalten Anwärterbezüge gem. § 59 BBesG.
  2. Anwärter, die im Beitrittsgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt werden und deren Ausbildung
    1. ausschließlich im Beitrittsgebiet erfolgt, erhalten Anwärterbezüge gem. § 3 Abs. 2 der 2. BesÜV,
    2. im bisherigen Bundesgebiet oder zum Teil im bisherigen Bundesgebiet und zum Teil im Beitrittsgebiet erfolgt, erhalten Anwärterbezüge gem. § 3 Abs. 2 der 2. BesÜV sowie ggf. einen Zuschuss bei vorübergehender Verwendung im bisherigen Bundesgebiet gem. § 6 Abs. 2 der 2. BesÜV.

II. Beamte auf Probe

  1. Beamte auf Probe erhalten, wenn sie im bisherigen Bundesgebiet ernannt werden und sofort
    1. nach der Ernennung im bisherigen Bundesgebiet verwendet werden, Dienstbezüge nach dem BBesG,
    2. nach der Ernennung im Beitrittsgebiet verwendet werden, Dienstbezüge nach § 2 i. V. m. § 4 der 2. BesÜV.
  2. Beamte auf Probe erhalten, wenn sie im Beitrittsgebiet ernannt werden und
    1. im bisherigen Bundesgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren und dort die Laufbahnprüfung abgelegt haben, Dienstbezüge nach § 2 i. V. m. § 4 der 2. BesÜV,
    2. im bisherigen Bundesgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren und die Laufbahnprüfung im Beitrittsgebiet abgelegt haben, Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV,
    3. im Beitrittsgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren, Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV.