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Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)
Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)
vom 16. Oktober 2005
(JMBl/05, [Nr. 11], S.126)
I.
Berichtspflichten
1. Allgemeines
Durch Berichte in Strafsachen sollen die vorgesetzten Behörden in die Lage versetzt werden, zeitnah die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die ihnen von Gesetz wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft zu geben.
2. Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium der Justiz
Die Staatsanwaltschaften berichten dem Ministerium der Justiz in allen Strafsachen, die
- wegen Art und Umfang der Beschuldigung oder der Persönlichkeit und Stellung eines Beteiligten von besonderer Bedeutung sind und deshalb entweder Anlass zu Maßnahmen des Ministeriums der Justiz geben könnten oder weitere Kreise, namentlich parlamentarische Gremien, oder über eine tagesaktuelle Befassung hinaus die überregionale Öffentlichkeit beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden;
- antisemitische, fremdenfeindliche oder sonst extremistisch motivierte Gewalttaten zum Gegenstand haben;
- vom Ministerium der Justiz allgemein oder aufgrund fernmündlicher oder schriftlicher Anforderung im Einzelfall als Berichtssache bezeichnet werden.
3. Berichtspflicht gegenüber dem Generalstaatsanwalt
- Unbeschadet der Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium der Justiz ist dem Generalstaatsanwalt auf Aufforderung und über alle Strafsachen von Bedeutung, wichtige Vorkommnisse und solche Angelegenheiten zu berichten, deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder der Herbeiführung einer einheitlichen Sachbehandlung innerhalb seines Geschäftsbereiches erforderlich ist.
- Der Generalstaatsanwalt entscheidet im Übrigen, ob er bei nur an ihn gerichteten Berichten nach eigener Prüfung selbst an das Ministerium der Justiz berichtet.
II.
Berichtswege, Art und Weise der Berichterstattung
1. Hinsichtlich der Berichtswege gilt:
- Besteht Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium der Justiz, so berichtet der Leitende Oberstaatsanwalt im Regelfall per Telefax auf dem Dienstweg. Besteht die Berichtspflicht nur gegenüber dem Generalstaatsanwalt, so berichtet er diesem per Telefax.
- Der Generalstaatsanwalt nimmt zu allen Berichten des Leitenden Oberstaatsanwalts an das Ministerium der Justiz, sofern er nicht aufgrund eigener Prüfung von deren Weiterleitung absieht, Stellung. Berichtet der Leitende Oberstaatsanwalt ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände gleichlautend per Telefax dem Generalstaatsanwalt und dem Ministerium der Justiz, so berichtet der Generalstaatsanwalt seine Stellungnahme unverzüglich nach.
- In Fällen von überragender Bedeutung ist stets fernmündlich vorab zu berichten.
2. Hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung gilt:
- Der Bericht soll in der Regel eine zusammenfassende und aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung unter Verzicht auf die Verweisung auf Anlagen enthalten. Abdrucke staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Entscheidungen sollen nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein ausdrückliches Interesse der vorgesetzten Behörde an der Entscheidung bekundet worden ist, beigefügt werden.
- Sofern im Einzelfall Umfang und Dauer der Berichterstattung nicht abweichend bestimmt werden, ist über Anzeigesachen, die Einleitung des Verfahrens, alle wichtigen Entscheidungen im weiteren Verlauf sowie den Abschluss des Verfahrens einschließlich des Rechtskrafteintritts bei gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich, jedenfalls aber im Abstand von sechs Monaten zu berichten.
- Über die Sicherstellung von Beweismitteln bei obersten Landesbehörden oder an anderen wichtigen Orten ist in der Regel erst zeitgleich mit dem Beginn der exekutiven Maßnahme zu berichten.
- Über die bei den Schwerpunktabteilungen des Landes anhängigen Verfahren ist per Sammelbericht nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu berichten.
- Bei entsprechender Aufforderung ist in Fällen von überragender Bedeutung über eine beabsichtigte Sachbehandlung und Abschlussentscheidung, gegebenenfalls durch Beifügung eines Entwurfs der beabsichtigten Entscheidung, zu berichten.
III.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 11. Januar 1999 (JMBl.S. 14) außer Kraft.
Potsdam, den 16. Oktober 2005
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger