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Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)

Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)
vom 10. Februar 2025
(JMBl/25, [Nr. 2], S.7)

I.
Berichtspflichten

1. Allgemeines

Durch Berichte in Strafsachen sollen die vorgesetzten Behörden in die Lage versetzt werden, zeitnah die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die ihnen von Gesetz wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft zu geben.

2. Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Digitalisierung

Die Staatsanwaltschaften berichten dem Ministerium der Justiz und für Digitalisierung in allen Strafsachen, die

  1. wegen Art und Umfang der Beschuldigung oder der Persönlichkeit und Stellung einer beteiligten Person von besonderer Bedeutung sind und deshalb entweder Anlass zu Maßnahmen des Ministeriums der Justiz und für Digitalisierung geben könnten oder weitere Kreise, namentlich parlamentarische Gremien, oder über eine tagesaktuelle Befassung hinaus die überregionale Öffentlichkeit beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden;
  2. antisemitische, fremdenfeindliche oder sonst extremistisch motivierte Gewalttaten zum Gegenstand haben;
  3. vom Ministerium der Justiz und für Digitalisierung allgemein oder aufgrund telefonischer oder schriftlicher Anforderung im Einzelfall als Berichtssache bezeichnet werden.

3. Berichtspflicht gegenüber der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt

  1. Unbeschadet der Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Digitalisierung ist der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt auf Aufforderung oder über alle Strafsachen von Bedeutung, wichtige Vorkommnisse und solche Angelegenheiten zu berichten, deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder der Herbeiführung einer einheitlichen Sachbehandlung innerhalb ihres oder seines Geschäftsbereiches erforderlich erscheint.
  2. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet nach eigener Prüfung, ob bei nur an sie oder ihn gerichteten Berichten weiter an das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung berichtet werden soll.

II.
Art und Weise der Berichterstattung

1. Hinsichtlich der Übermittlung und Berichtswege gilt:

  1. Berichte werden im Regelfall elektronisch übermittelt.
  2. Bei Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Digitalisierung berichtet die Leitende Oberstaatsanwältin beziehungsweise der Leitende Oberstaatsanwalt grundsätzlich auf dem Dienstweg.
  3. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt nimmt zu allen Berichten der Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte an das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung, sofern sie oder er nicht aufgrund eigener Prüfung von einer Weiterleitung absieht, Stellung. Berichtet die Leitende Oberstaatsanwältin beziehungsweise der Leitende Oberstaatsanwalt ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände gleichlautend dem Ministerium der Justiz und für Digitalisierung und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, so berichtet diese ihre beziehungsweise dieser seine Stellungnahme unverzüglich nach.
  4. In Fällen von überragender Bedeutung ist stets telefonisch vorab zu berichten.

2. Hinsichtlich der Berichtsinhalte und -fristen gilt:

  1. Berichte sollen in der Regel eine den jeweils aktuellen Sachverhalt, die Ermittlungsmaßnahmen sowie den Verfahrensgang im Wesentlichen zusammenfassende und aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung unter Verzicht auf die Verweisung auf Anlagen enthalten. Abdrucke staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Entscheidungen sollen nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein ausdrückliches Interesse der vorgesetzten Behörde an der Entscheidung bekundet worden ist, beigefügt werden.
  2. Über Anzeigesachen, die Einleitung des Verfahrens, alle wichtigen Entscheidungen im weiteren Verlauf sowie den Abschluss des Verfahrens einschließlich gerichtlicher Entscheidungen und des Rechtskrafteintritts ist unverzüglich zu berichten. Ansonsten ist spätestens sechs Monate nach einem Vorbericht erneut zu berichten, sofern nicht im Einzelfall Umfang und Dauer der Berichterstattung abweichend bestimmt werden.
  3. Über die Sicherstellung von Beweismitteln bei obersten Landesbehörden oder an anderen wichtigen Orten ist in der Regel erst zeitgleich mit dem Beginn der exekutiven Maßnahme zu berichten.
  4. Über die bei den Schwerpunktabteilungen des Landes anhängigen Verfahren ist per Sammelbericht nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu berichten.
  5. Absichtsberichte sollen unterbleiben. Nur bei entsprechender Aufforderung ist, etwa in Fällen von überragender Bedeutung, über eine beabsichtigte Sachbehandlung und Abschlussentscheidung, gegebenenfalls durch Beifügung eines Entwurfs der beabsichtigten Entscheidung, zu berichten.

III.
Verhältnis zu sonstigen Berichts- und Unterrichtungspflichten

Sonstige Berichts- und Unterrichtungspflichten bleiben unberührt.

IV.
Ausübung des gesetzlichen Weisungsrechts

Sofern aufgrund der Berichterstattung eine Weisung des Ministeriums der Justiz und für Digitalisierung nach den §§ 146, 147 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, muss diese der Textform entsprechen und ist zu den Akten zu nehmen.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 10. Februar 2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 16. Oktober 2005 (JMBl. S. 126) außer Kraft.

Potsdam, den 10. Februar 2025

Der Minister der Justiz und für Digitalisierung

Dr. Benjamin Grimm