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Einheitsbewertung des Grundvermögens
Zurechnung der zum Grundstücks-Sondervermögen (Sondervermögen) eines offenen Immobilienfonds gehörenden Grundstücke

Einheitsbewertung des Grundvermögens
Zurechnung der zum Grundstücks-Sondervermögen (Sondervermögen) eines offenen Immobilienfonds gehörenden Grundstücke

vom 7. Mai 2001

Feststellung von Grundstückswerten sowie land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerten gem. §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG) für Besteuerungszeitpunkte bis 31.12.2001 bei Bescheiderteilung ab dem 01.01.2002

OFD Cottbus, Verfügung vom 23. Januar 2002, S 3014 - 4 - St 234, S 3334 - 2 - St 234

Anlage: 1 Musterbescheid

Es ist gefragt worden, ob die ab dem 01.01.2002 geltende Neufassung des § 139 BewG ”Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet” (BGBl I 2001, S. 3809) auch für Fälle Anwendung finden muss, bei denen Feststellungsbescheide ab dem 01.01.2002 für Besteuerungszeitpunkte bis 31.12.2001 erteilt werden. In Ergänzung der Bezugsverfügung teile ich hierzu folgendes mit:

Grundstückswerte bzw. land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte für Besteuerungszeitpunkte bis 31.12.2001 sind weiterhin in DM zu berechnen, auf volle 1000 DM nach unten abzurunden (weil das Bewertungsgesetz für diesen Zeitraum auf DM basiert), jedoch in Euro als der gültigen Währung festzustellen.

Die nach dem amtlichen Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 DM) in Euro umgerechneten Grundstückswerte bzw. land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte sind auf volle Euro nach unten abgerundet festzustellen. Anteile am Grundstücks-/Grundbesitzwert sind ebenfalls auf volle Euro nach unten abzurunden (analog der Verfahrensweise im BBW - Verfahren).

Beispiel:

Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts zum Besteuerungszeitpunkt 30.06.2001; Bescheid vom 12.03.2002

Der in DM berechnete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert, der sich zusammen setzt aus dem Betriebswert von 43.350 DM, dem Wert des Wohnteils von 51.000 DM sowie dem Wert des Betriebswohnungen von 80.000 DM beträgt 174.350 DM abgerundet auf volle 1000 DM = 174.000 DM.

Der in Euro umgerechnete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert (174.000 DM : 1,95583) beträgt 88.964,78 Euro.

Der Grundbesitzwert ist abgerundet auf 88.964 Euro festzustellen. Dies entspricht 174.000 DM.

Anlagen